Kündingungsfrist

Einklappen
X
 
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge
  • floh
    Ratsherr

    • 07.03.2002
    • 245
    • Ravensberg
    • noch nicht vorhanden

    #1

    Kündingungsfrist

    hallo zusammen,
    kann mir jemand die gesetzliche Kündigungsfrist nennen,
    wenn man seit 6 Jahren in einer Mietwohnung lebt ????

    Gruß
    floh
    das denken der gedanken
    ist gedankenloses denken
  • Claus
    • 24.01.2001
    • 6219
    • Bernau bei Berlin
    • Pulse Star II pro, modifiziert ...und einen guten Freund mit Bergeunternehmen :-)

    #2
    tja, wenn DAS so einfach wäre...

    Eigentlich ist es ja so, dass seit dem Inkrafttreten der Mietrechtreform am 01.09.2001 für Wohnraummieter grundsätzlich, unabhängig von der Wohnzeit, eine kurze Kündigungsfrist von drei Monaten gilt.

    Wenn da nicht die Juristen wären...

    Also wird dir diese Frage, zugeschnitten auf dich und deine Situation, nur ein Rechtsberater definitiv beantworten können.

    claus
    Vertrauen ist eine sehr zerbrechliche Angelegenheit!

    Kommentar

    • Poritaner
      Heerführer

      • 14.02.2002
      • 2914
      • Saarland

      #3
      Je nachdem, wie lange der Mieter schon in der Wohnung wohnt, betragen die Kündigungsfristen für den Vermieter:

      - bis 5 Jahre: 3 Monate
      - bis 8 Jahre: 6 Monate
      - über 8 Jahre: 9 Monate

      Quelle:http://www.immowelt.de/wohnen/mietrecht/kuendigung.asp

      Gruss Poritaner
      "Wenn Du mit Gott sprichst, bist Du ein Heiliger."
      "Wenn Gott mit Dir spricht, bist Du ein Irrer."

      - Dr. House -

      Kommentar

      • Claus
        • 24.01.2001
        • 6219
        • Bernau bei Berlin
        • Pulse Star II pro, modifiziert ...und einen guten Freund mit Bergeunternehmen :-)

        #4
        OK

        jetzt müssten wir erst mal klären, für wen die fragliche Kündigungsfrist gelten soll

        Kündigung Mieter an Vermieter --> mein Beitrag
        Kündigung Vermieter an Mieter --> Poris Beitrag

        ...immer diese unpräzisen Fragen

        claus
        Vertrauen ist eine sehr zerbrechliche Angelegenheit!

        Kommentar

        • Poritaner
          Heerführer

          • 14.02.2002
          • 2914
          • Saarland

          #5
          :effe
          "Wenn Du mit Gott sprichst, bist Du ein Heiliger."
          "Wenn Gott mit Dir spricht, bist Du ein Irrer."

          - Dr. House -

          Kommentar

          • floh
            Ratsherr

            • 07.03.2002
            • 245
            • Ravensberg
            • noch nicht vorhanden

            #6
            für mich als Mieter der Wohnung,
            (will die Wohnung auflösen wegen Trennung)
            im Mietvertag steht es gilt die gesetzliche Kündingungsfrist.

            floh
            das denken der gedanken
            ist gedankenloses denken

            Kommentar

            • Rasputin.1
              Heerführer


              • 15.02.2004
              • 2106
              • Niedersachsen / Seelze
              • Augen und Nase......

              #7
              Kündigungsfristen

              Hallo Floh,

              wenn tatsächlich " Es gelten die Gesetzlichen Kündigungsfristen " im Mietvertrag steht, freu Dich, das heißt 3 Monate.

              Aber, schau mal hier:




              *Hausverwalterseintut*
              Es grüßt der Michael
              Rechtschreibfehler ??? Macht nix, wer welche findet darf sie auch ruhig behalten.

              Kommentar

              • floh
                Ratsherr

                • 07.03.2002
                • 245
                • Ravensberg
                • noch nicht vorhanden

                #8
                Hallo Rasputin,
                habe mich verlesen habe 6 Monate Frist besteht irgendeine Möglichkeit da vorher egal wie rauszukommen von den Mietzahlungen???
                Da wir uns trennen und beide nicht mehr hier wohnen können alleine


                gruß
                floh
                das denken der gedanken
                ist gedankenloses denken

                Kommentar

                • htim
                  Heerführer


                  • 13.01.2004
                  • 5812
                  • Niedersachsen / Region Hannover
                  • Xenox MV9

                  #9
                  Zitat von floh
                  Hallo Rasputin,
                  habe mich verlesen habe 6 Monate Frist besteht irgendeine Möglichkeit da vorher egal wie rauszukommen von den Mietzahlungen???
                  Da wir uns trennen und beide nicht mehr hier wohnen können alleine
                  gruß
                  floh
                  Hallo Floh,
                  du kannst ja mal mit deinem Vermieter reden: Wenn du einen Nachmieter für deine Wohnung findest, der innerhalb dieser Frist in deine Wohnung einzieht, kannst du evtl. schon vorher ausziehen. Am besten wäre, wenn du deine Wohnung unrenoviert übergeben kannst (Im Mietvertrag nachsehen), dann könnte der Nachmieter (wenn du denn einen hast) die Wohnung sofort übernehmen. Das wäre der Idealfall.
                  Gruß,
                  htim

                  Kommentar

                  • Profitaenzer
                    Heerführer

                    • 12.12.2003
                    • 1514
                    • Schwabach bei Nuernberg
                    • Whites MX 5, Garret PP Pro

                    #10
                    Geh zu einem RA

                    Hallo,

                    wenn mich nicht alles taeuscht kann man auf ungewoehnlichen
                    Haertefall plaedieren. Haertefall deshalb, da einem das Zusammenleben
                    unter Abwaegung aller zu beachtenden Umstaende nicht mehr zumutbar
                    ist.

                    Dies kann jedoch nur ein RA fuer Mietrecht. Dann wird das Mietverhaeltnis gerichtlich vorm Amtsgericht aufgeloest. Kostet zwar auch alles was, aber billiger als die ganzen Mieten in Summe.

                    ...die Frauen sind unser aller Untergang


                    Chris
                    ...ne Huelse ist auch was wert

                    Kommentar

                    • ODAS
                      Heerführer

                      • 19.07.2003
                      • 2350
                      • Niedersachsen
                      • Minelab XT70

                      #11
                      Hi,

                      schau mal wenn du schnell raus willst, ob irgendwas nicht dem Mietvertrag bzw. Vorschriften entspricht.... also Deckenhöhe, qm (besonders bei Dachwohnugen), etc.

                      Ist zwar nicht die feine Art, ist aber meist schnell beendet.

                      Grüße aus der Heide,
                      ODAS

                      Kommentar

                      • Andos
                        Landesfürst


                        • 26.03.2004
                        • 781
                        • Saarland
                        • brauch ich nicht

                        #12
                        Hallo Floh,

                        Hier ist der neuste gültige Mietverag, lese ihn mal durch.

                        Grüsse Andos
                        Die härtse Droge sind Bahnübergänge, ein Zug und du bist weg

                        Kommentar

                        • Andos
                          Landesfürst


                          • 26.03.2004
                          • 781
                          • Saarland
                          • brauch ich nicht

                          #13
                          Hat nicht ganz funktioniert mit dem Link. Hier noch etwas anderes.

                          Mietvertrag/ Kündigungsfrist
                          Frist zur Kündigung eines auf unbestimmte Zeit eingegangenen Mietverhältnisses.

                          Eine Kündigung für Wohnraummietverhältnisse ist spätestens am dritten Werktag eines Monats zum Ablauf des übernächsten Monats auszusprechen. Die Kündigungsfrist verlängert sich für den Vermieter:

                          nach einer Mietzeit von fünf Jahren auf 6 Monate.
                          nach einer Mietzeit von acht Jahren auf 9 Monate.
                          Bei Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und vom Vermieter mit Einrichtungsgegenständen ausgestattet ist, ist die Kündigung spätestens am Fünfzehnten eines Monats zum Ablauf des Monats zulässig. Vertragsklauseln im Mietvertrag, die zum Nachteil von Mietern abweichen wollen, sind unwirksam.

                          Gruss Andos
                          Die härtse Droge sind Bahnübergänge, ein Zug und du bist weg

                          Kommentar

                          Lädt...