Denkmalschutzgesetz

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  • Hadrian
    Lehnsmann

    • 11.10.2000
    • 31

    #1

    Denkmalschutzgesetz

    Hallo alle zusammen,

    ich wollt´ euch bloß mal mitteilen, daß Brandenburg sein Denkmalschutzgesetz überarbeiten will. Es soll hauptsächlich
    Erleichterungen für Bauherren geben. Zur Zeit darf der Bauherr die Kosten für eine Ausgrabung schön selbst tragen und das soll sich in Zukunft ändern.
    Mal sehen, ob das Schatzregal auch überarbeitet oder vielleicht sogar abgeschafft wird (ist ja eigentlich ein zu schöner Gedanke). Ich werde es euch mitteilen sobald ich wieder was höre.

    Gruß & Gut Fund

    Hadrian
  • Ratsherr

    • 19.09.2000
    • 279
    • NRW, IVLIACVM
    • Whites MXT, 6000 XL PRO

    #2
    Ha !

    Da haben wir's wieder !

    Per Gesetz definierter Schwachsinn.

    Die Jungs die sich das ausgeheckt haben, hatten mit Geschichte & Kultur(verständnis) nichts am Hut, sondern es ging mal wieder nur um den lieben Mammon. Kein Wunder, daß die wenigsten Bauherren bei solchen Gesetzen Interesse daran haben, archäologische Beobachtungen und Funde bei Baumaßnahmen zu melden. Könnte einen ja in den Ruin stürzen.

    Gottlob ändert sich daran jetzt scheinbar was ! Wie stellt sich diese Situation in anderen Bundesländern da ?

    Ungläubig den Kopf schüttelnd,
    Albert

    -• Ich kam, sah und fand •-

    Kommentar

    • Landesfürst

      Landesfürst

      • 22.12.2000
      • 848
      • Weserbergland
      • White's Spectrum XLT

      #3
      Beispiel Niedersachsen:

      -----------------
      § 14
      Bodenfunde
      (1) Wer in der Erde oder im Wasser Sachen oder Spuren findet, bei denen Anlaß zu der Annahme gegeben ist, daß sie Kulturdenkmale sind (Bodenfunde), hat dies unverzüglich einer Denkmalbehörde, der Gemeinde oder einem Beauftragten für die archäologische Denkmalpflege (§ 22) anzuzeigen. Anzeigepflichtig sind auch der Leiter und der Unternehmer der Arbeiten, die zu dem Bodenfund geführt haben, sowie der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks. Die Anzeige eines Pflichtigen befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Bodenfund geführt haben, auf Grund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Leiter oder den Unternehmer der Arbeiten befreit.
      (2) Der Bodenfund und die Fundstelle sind bis zum Ablauf von vier Werktagen nach der Anzeige unverändert zu lassen und vor Gefahren für die Erhaltung des Bodenfundes zu schützen, wenn nicht die Denkmalschutzbehörde vorher die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.
      (3) Die zuständige staatliche Denkmalbehörde und ihre Beauftragten sind berechtigt, den Bodenfund zu bergen und die notwendigen Maßnahmen zur Klärung der Fundumstände sowie zur Sicherung weiterer auf dem Grundstück vorhandener Bodenfunde durchzuführen. § 18 ist auf bewegliche Denkmale, die bei dieser Gelegenheit gefunden werden, nicht anzuwenden.
      (4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht bei genehmigten Ausgrabungen (§ 12) und bei Arbeiten, die unter Verantwortung einer staatlichen Denkmalbehörde stattfinden. Die Denkmalschutzbehörde kann jedoch durch Auflagen in der Grabungsgenehmigung die Vorschriften für anwendbar erklären.
      -------------

      Gruß Peter
      Gruß Pitt

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      • Heerführer

        • 14.12.2000
        • 1907
        • irgendwo im Land Brandenburg
        • XP Reaktor , Ebinger

        #4
        @ hadrian

        In welchem Zeitrahmen soll sich die Überarbeitung der Gesetze abspielen?


        DAff

        Kommentar

        • Lehnsmann

          • 11.10.2000
          • 31

          #5
          Hallo Daff,

          die Überarbeitung soll so schnell wie möglich erfolgen.
          Wie gesagt, sie soll - man wird sehen wie lange das dauert.
          Und ich weiß auch nicht, was alles überarbeitet wird.

          Hadrian

          Kommentar

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