Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn der Vermieter vor der Erklärung der Kündigung befriedigt wird. Vgl. § 543 Abs. 2 Satz 2 BGB.
ffff) Die Kündigung wird auch dann unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete befriedigt wird oder eine öffentliche Stelle sich zur Befriedigung verpflichtet. Vgl. § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB.
Ich bin kein Anwalt,habe aber als Hausmeister auch einen gewissen Einblick über die Praktiken solcher Mietnomaden.
Die Praxis sieht nämlich ganz anders aus.
Das käuft in etwa wie folgt:
Mieter zahlt nicht
Vermieter geht vor Gericht und erwirkt eine fristlose Kündigung
Mieter geht zum Sozialamt,welches meist die Kosten übernimmt und er kann weiter in der Wohnung bleiben.
Aber wie geht es weiter?
Das Sozialamt zahlt solange die Miete,wie der Mieter arbeitslos oder bedürftig ist,sobald dieser aber dann wieder arbeitet wird die Zahlung eingestellt und das Spielchen geht von vorne los.
Mieter zahlt nicht
Vermieter muss wieder vor Gericht ziehen und hat wieder Kosten,der Mieter aber einen Zeitgewinn,weil die Sache wieder Monate dauern kann usw.usw.
Angenommen der Ermieter erwirkt wieder die Räumung der Wohnung und diesmal endgültig,dann sind wieder Monate ins Land gezogen und der säumige Mieter macht sich in einer Nacht und Nebelaktion aus dem Staub,soll heissen:
Er bringt nach und nach sein Hab und Gut (wenn er welches hat)unauffällig aus dem Haus und lässt nur die Möbel (die meist Schrott und leicht zu ersetzen sind)da und verschwindet ohne Zieladresse.
Ergebnis: Die Kosten in Höhe von ca(siehe meinen 1sten Post) bleiben wieder beim Vermieter hängen.
Da beisst die Maus keinen Faden ab,angeschissen ist immer der Vermieter.
Wie gesagt,ich bin kein Anwalt hab aber diese Praxis oft genug erlebt.
Für Wigbold:
Hier mal ein paar Links:






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