Wir haben seit gut 3 Wochen ein angemeldetes Wohnmobil vor der Tür stehen, dessen Besitzer definitiv nicht in unserer Straße wohnt. Latürnich blockiert der den eh schon arg wenig ausgelegten Parkbedarf der Autos der Anwohner. Ich habe jetzt mal einen "netten" Zettel drangehängt, das er sich doch woanders hinstellen möge. Alle paar Tage fährt der mal 5 Meter vor, 5 Meter zurück und bock die Karre erneut auf.
Habe zwar schon wie doof im Netz gesucht nur über 14 Tage, dann muss es bewegt werden habe ich nix gefunden.
Leider wohnen wir in keiner Anliegerstr.
Das einzige wogen man vorgehen könnte ware das, weil er entgegen gesetzt der Fahrtrichtung parkt
Ist da irgendwie etwas möglich?
Habe zwar schon wie doof im Netz gesucht nur über 14 Tage, dann muss es bewegt werden habe ich nix gefunden.
"Parkräume im öffentlichen Verkehrsraum sind (wenn nicht anders ausgewiesen) zum Gemeingebrauch bestimmt, d.h. diese stehen grundsätzlich jedem Verkehrsteilnehmer gleichberechtigt zur Nutzung zur Verfügung. Sofern ein Anhänger ohne Zugfahrzeug länger als zwei Wochen abgestellt wird, ist davon auszugehen, daß der Anhänger nicht mehr zu Verkehrszwecken eingesetzt wird (unzul. Sondernutzung). Auch ein (nahes) Umparken des Anhängers unterbricht die zwei Wochen-Frist nicht automatisch, da unterstellt werden kann, dass dies lediglich zum Zwecke einer bewußten Umgehung der Frist erfolgt und den anderen Verkehrsteilnehmern damit die Nutzung unmöglich macht. So dürfen i.ü. solche Anhänger nicht im öffentlichen Straßenraum abgestellt werden, wenn erkennbar ist, daß diese nicht zu Verkehrszwecken eingesetzt werden (z.B. Anhänger mit Werbeflächen). Ob und wann eine unzulässige Fristüberschreitung vorliegt, ist vom Einzelfall abhängig."
Das einzige wogen man vorgehen könnte ware das, weil er entgegen gesetzt der Fahrtrichtung parkt

Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
I. Allgemeine Verkehrsregeln
§12 Halten und Parken
(4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. (...) Soweit auf der rechten Fahrbahnseite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220), darf links gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.
(4a) Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, so ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg zu benutzen.
I. Allgemeine Verkehrsregeln
§12 Halten und Parken
(4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. (...) Soweit auf der rechten Fahrbahnseite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220), darf links gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.
(4a) Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, so ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg zu benutzen.
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