beim durchsehen unseres mietvertrages ist mir heute eine interessante stelle aufgefallen, die ich nicht so ganz verstehe.
und zwar geht es um die reinigungspflichten im hause, welche mietpartei (wir haben vier) für was zuständig ist.
in den standardunterlagen der LEG NRW habe ich jetzt unter anderem folgenden passus gefunden:
4.1 häuser mit flachdächern (....)
4.1.1 (...) häuser die frontal zur straße stehen (...)
4.1.2 (...) häuser die mit der giebelwand zur straße liegen (...)
meine frage ist: ein haus mit flachdach hat doch eigentlich keinen giebel, im gegensatz zu einem haus mit (krüppel)walmdach etc. - oder lässt mich da meine erinnerung im stich? was wird denn bei einem flachdach ggfs. als giebel(seite) gewertet?
mfg,
blAcky


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