Hallo werte Buddelfraktion.
Gestern, am 01.02.2009 entstand im Chatroom eine kleine Diskussion zwischen MUNFROSCH, PHILIP J. FRY und meiner Wenigkeit.
Thema war die rechtliche Situation und Bewertung von Funden aus der Zeit des WK 2 bezüglich der Eigentumsverhältnisse und Anmeldung von Besitzansprüchen.
Fiktiver Sachverhalt:
Ihr findet beim Sondeln den Korpus eines Maschinengewehrs.
Rohr, Verschlusssystem sind nicht vorhanden.
Waffe kann nicht mehr gebrauchsfähig gemacht werden.
Fundort ist Euer Privatgrundstück.
Frage:
Wer ist tatsächlicher Eigentümer der Waffe?
Die Bundesrepublik Deutschland?
Oder Grundstücksbesitzer (Ihr selbst)?
Aus einem ähnlichen Sachverhalt entstand die sach- und fachkundliche Diskussion zwischen uns.
Nun die Frage an Euch.
Wenn wir uns folgendes durchlesen (Quelle: Wikipedia/ Deutsches Reich)
Das Grundgesetz – nicht nur eine These der Völkerrechtslehre und der Staatsrechtslehre! – geht davon aus, daß das Deutsche Reich den Zusammenbruch 1945 überdauert hat und weder mit der Kapitulation noch durch Ausübung fremder Staatsgewalt in Deutschland durch die alliierten Okkupationsmächte noch später untergegangen ist; das ergibt sich aus der Präambel, aus Art. 16, Art. 23, Art. 116 und Art. 146 GG. Das entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, an der der Senat festhält.
Das Deutsche Reich existiert fort (BVerfGE 2, 266 [277]; 3, 288 [319 f.]; 5, 85 [126]; 6, 309 [336, 363]), besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation, insbesondere mangels institutionalisierter Organe selbst nicht handlungsfähig. Im Grundgesetz ist auch die Auffassung vom gesamtdeutschen Staatsvolk und von der gesamtdeutschen Staatsgewalt „verankert“ (BVerfGE 2, 266 [277]). Verantwortung für „Deutschland als Ganzes“ tragen – auch – die vier Mächte (BVerfGE 1, 351 [362 f., 367]).
Mit der Errichtung der Bundesrepublik Deutschland wurde nicht ein neuer westdeutscher Staat gegründet, sondern ein Teil Deutschlands neu organisiert […]. Die Bundesrepublik Deutschland ist also nicht „Rechtsnachfolger“ des Deutschen Reiches, sondern als Staat identisch mit dem Staat „Deutsches Reich“, – in bezug auf seine räumliche Ausdehnung allerdings „teilidentisch“, so daß insoweit die Identität keine Ausschließlichkeit beansprucht. […] Sie beschränkt staatsrechtlich ihre Hoheitsgewalt auf den „Geltungsbereich des Grundgesetzes“.
Die Bundesrepublik […] fühlt sich aber auch verantwortlich für das ganze Deutschland […]. Die Deutsche Demokratische Republik gehört zu Deutschland und kann im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland nicht als Ausland angesehen werden.
Anhand der Urteile des Bundesverfassungsgerichts kann man im vorliegenden Sachverhalt zu dem Schluss kommen, das die BRD als "Nicht-Rechtsnachfolger des deutschen Reiches" keinen gültigen Besitzanspruch an dem Fundstück geltend machen kann.
Auch Länder und Kommunen der BRD kommen somit als Rechtsnachfolger nicht in Betracht.
Ich möchte hier keine politische Diskussion um dies oder das, sondern Thema-bezogen Eure Meinungen zu dieser Rechtstheoretischen Einstufung des geschilderten Sachverhaltes und/oder hierzu gängiges, angewandtes Recht diskutieren.
Es geht nicht um Besitzansprüche Vertriebener aus Ostgebieten etc.
Ich muss und will diese Anmerkung wertfrei machen, damit diese Diskussion nicht aus dem Ruder läuft, abdriftet in gegenseitiges "Hacken" oder ähnliches.
Ich möchte nämlich auch vermeiden, das ein entsprechender Admin im Sinne des Forums und der Forenregeln aktiv werden muss.
Beste Grüße,
Euer Ingo
Gestern, am 01.02.2009 entstand im Chatroom eine kleine Diskussion zwischen MUNFROSCH, PHILIP J. FRY und meiner Wenigkeit.
Thema war die rechtliche Situation und Bewertung von Funden aus der Zeit des WK 2 bezüglich der Eigentumsverhältnisse und Anmeldung von Besitzansprüchen.
Fiktiver Sachverhalt:
Ihr findet beim Sondeln den Korpus eines Maschinengewehrs.
Rohr, Verschlusssystem sind nicht vorhanden.
Waffe kann nicht mehr gebrauchsfähig gemacht werden.
Fundort ist Euer Privatgrundstück.
Frage:
Wer ist tatsächlicher Eigentümer der Waffe?
Die Bundesrepublik Deutschland?
Oder Grundstücksbesitzer (Ihr selbst)?
Aus einem ähnlichen Sachverhalt entstand die sach- und fachkundliche Diskussion zwischen uns.
Nun die Frage an Euch.
Wenn wir uns folgendes durchlesen (Quelle: Wikipedia/ Deutsches Reich)
Das Grundgesetz – nicht nur eine These der Völkerrechtslehre und der Staatsrechtslehre! – geht davon aus, daß das Deutsche Reich den Zusammenbruch 1945 überdauert hat und weder mit der Kapitulation noch durch Ausübung fremder Staatsgewalt in Deutschland durch die alliierten Okkupationsmächte noch später untergegangen ist; das ergibt sich aus der Präambel, aus Art. 16, Art. 23, Art. 116 und Art. 146 GG. Das entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, an der der Senat festhält.
Das Deutsche Reich existiert fort (BVerfGE 2, 266 [277]; 3, 288 [319 f.]; 5, 85 [126]; 6, 309 [336, 363]), besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation, insbesondere mangels institutionalisierter Organe selbst nicht handlungsfähig. Im Grundgesetz ist auch die Auffassung vom gesamtdeutschen Staatsvolk und von der gesamtdeutschen Staatsgewalt „verankert“ (BVerfGE 2, 266 [277]). Verantwortung für „Deutschland als Ganzes“ tragen – auch – die vier Mächte (BVerfGE 1, 351 [362 f., 367]).
Mit der Errichtung der Bundesrepublik Deutschland wurde nicht ein neuer westdeutscher Staat gegründet, sondern ein Teil Deutschlands neu organisiert […]. Die Bundesrepublik Deutschland ist also nicht „Rechtsnachfolger“ des Deutschen Reiches, sondern als Staat identisch mit dem Staat „Deutsches Reich“, – in bezug auf seine räumliche Ausdehnung allerdings „teilidentisch“, so daß insoweit die Identität keine Ausschließlichkeit beansprucht. […] Sie beschränkt staatsrechtlich ihre Hoheitsgewalt auf den „Geltungsbereich des Grundgesetzes“.
Die Bundesrepublik […] fühlt sich aber auch verantwortlich für das ganze Deutschland […]. Die Deutsche Demokratische Republik gehört zu Deutschland und kann im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland nicht als Ausland angesehen werden.
Anhand der Urteile des Bundesverfassungsgerichts kann man im vorliegenden Sachverhalt zu dem Schluss kommen, das die BRD als "Nicht-Rechtsnachfolger des deutschen Reiches" keinen gültigen Besitzanspruch an dem Fundstück geltend machen kann.
Auch Länder und Kommunen der BRD kommen somit als Rechtsnachfolger nicht in Betracht.
Ich möchte hier keine politische Diskussion um dies oder das, sondern Thema-bezogen Eure Meinungen zu dieser Rechtstheoretischen Einstufung des geschilderten Sachverhaltes und/oder hierzu gängiges, angewandtes Recht diskutieren.
Es geht nicht um Besitzansprüche Vertriebener aus Ostgebieten etc.
Ich muss und will diese Anmerkung wertfrei machen, damit diese Diskussion nicht aus dem Ruder läuft, abdriftet in gegenseitiges "Hacken" oder ähnliches.
Ich möchte nämlich auch vermeiden, das ein entsprechender Admin im Sinne des Forums und der Forenregeln aktiv werden muss.
Beste Grüße,
Euer Ingo
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