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So, nach langer, arbeitsreicher Zeit, habe ich nun wieder Gelegenheit hier etwas öfter mitzumischen ; ).Ein Verwaltungsakt ist nicht nichtig im Sinne des § 44 VwVfG wenn er die Nicht-Nichtigkeitskriterien bzgl. der nicht Nichtigkeit erfüllt.
Auszug aus dem BundesverwaltungsverfahrensgesetzStichworte: - -



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