Fragen zum Wegerecht

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  • Sir Alottafind
    Heerführer


    • 05.11.2018
    • 1044
    • BY

    #1

    Fragen zum Wegerecht

    Es steht ein Haus A zum Verkauf, das auf einem Grundstück mit Flurnummer steht. Mit dabei im Kauf ist ein anliegender Grundstücksstreifen mit eigener Flurnummer, das zur zum Verkauf stehenden Gesamtfläche gehört.

    Dieser Streifen (gelb) stellt die Zufahrt zu einem hinterliegenden Haus B dar und ist solala geteert. Auf der Parzellkarte fehlt seltsamerweis die weitere Zufahrt zu Haus B (auf der Graphik ist dessen Verlauf angedeutet).
    Zum Grundstück Haus B führt laut Parzellenkarte ein weiterer Weg (rot), der aber als solcher nicht existiert. Zu B gehört alle hellblau markierte Fläche.

    Eigentlich könnt man als Eigentümer des Hauses A auf den Streifen verzichten. Er könnte auch über den öffentlichen Weg (grau) auf sein Grundstück gelangen.

    Irgendwann wird der Eigentümer der beiden Flurstücke dem Hinterlieger eine Zufahrt zugestanden haben,ein Wegerecht.

    Jemand, der nun das Haus mit den zwei Flurnummern erwirbt, bekommt mit dem Zufahrtsstreifen ein für ihn recht nutzloses Stück.

    Könnte man eingedenk der rot markierten Zufahrt das Wegerecht fallen lassen? Oder was gäbe es für Möglichkeiten generell, den Streifen nur noch eigenzunutzen?
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    Wenn Dir das Leben eine Zitrone gibt, mach Limonade draus!
  • Baron
    Heerführer


    • 17.12.2007
    • 1140
    • 74740 Sennfeld

    #2
    Es kommt darauf an was im Grundbuch steht, frühere Abmachungen ohne Vertrag sind schwer einzuklagen. Es besteht m. M. nach nur ein Notüberfahrtsrecht. Einen ähnlichen Fall gibt es hier in der Ortschaft, da kann ein Hausbesitzer seine Garage nach einem Besitzerwechsel des Nachbarhauses nicht mehr nutzen.

    Gruß
    Micha
    Ebinger 410
    Ebinger 728

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    • Shakerz
      Moderator

      • 30.09.2005
      • 3750
      • Oberpfalz/Bayern
      • Rutus Optima, Quest Q40 + Cors Strike, Whites TREASURE Pro, XP ADX 150 Pro, Teknetics Delta 4000 u. Omega 8000, Deteknix Xpointer, Garrett ProPointer

      #3
      Zitat von Sir Alottafind
      Irgendwann wird der Eigentümer der beiden Flurstücke dem Hinterlieger eine Zufahrt zugestanden haben,ein Wegerecht.
      Sehr schöne zivilrechtliche Problematik.

      a) wie wurde das evtl. vorhandene Wegerecht vereinbart. Mündlich od. schriftlich?

      b) ist ein Wegerecht im Grundbuch od. dem Baulastenverzeichnis eingetragen?

      c) wem wurde das Wegerecht eingeräumt (der Person XY od. dem jeweiligen Eigentümer des Grundstückes)?

      d) als was ist "Rot" im Straßenkataster offiziell eingetragen? Straße/ Weg od. gar nichts?

      e) als was ist "gelb" im Straßenkataster offiziell eingetragen? Straße/ Weg od. gar nichts?


      Gruß

      S.
      Suche Heiligenanhänger aller Art. Bitte alles anbieten. Danke.

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      • Sorgnix
        Admin

        • 30.05.2000
        • 25931
        • Pöhlde - (=> Süd-Nds.)
        • Große Nase, Augen, Ohren, Merlin, Whites XLT, Tesoro, Nokta Impact, Rutus, Minelab XTerra, OGF-L, UW 720C, Mariscope Spy, Chasing M2 Pro ...

        #4
        Punkt b ist die Frage!!


        ... und ein Grundstückseigentümer wäre mit dem Klammerbeutel gepudert, wenn er sein
        Wegerecht freiwillig aufgeben würde.
        Für Grundstück B ist das wertsteigernd!
        Für A natürlich wertmindernd ...

        Wie das zustande kam, ist manchmal u.U. zum Haareraufen, hinterher aber unerheblich.


        Will ich A kaufen, drücke ich den Preis eben entsprechend.
        B muß für die Wertsteigerung allerdings erstmal jemanden finden, dem es das auch "wert" ist ...


        Gruß
        Jörg
        Die Berühmtheit mancher Zeitgenossen hat
        zu tun mit der Blödheit ihrer Bewunderer ...

        (Heiner Geißler)

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        • ghostwriter
          Moderator

          • 24.09.2003
          • 12048
          • Großherzogtum Baden
          • Suchnadeln

          #5
          hmh,
          viel zu kurz die antwort!?



          ... aber auf den punkt gebracht!!

          ich lasse mir nicht in meinem gehirn rumwühlen,
          … ich lasse mir nicht meine kleine show stehlen!?

          dr. koch - "1984"
          😲

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          • Donnerstag
            Heerführer


            • 15.02.2014
            • 1674
            • Pommern

            #6
            Ganz so einfach ist es nicht, wenn ein Gewohnheitsrecht besteht, dann wird der Richter nicht zwingend zu Gunsten des Grundstückeigentümers entscheiden.
            " Vor Gericht und auf hoher See .... ".

            Wenn aber wie hier eine andere Zufahrt keine Umstände macht, wüsste ich nicht wo außer bei zukünftig "guter Nachbarschaft" das Problem liegen sollte.

            edit: gerade gesehen, ist hier sogar als Beispiel aufgeführt: https://www.juraforum.de/lexikon/gewohnheitsrecht
            Gruß
            Dirk


            Es wird niemals so viel gelogen wie vor der Wahl, während des Krieges und nach der Jagd. -

            Otto Von Bismarck

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            • Zappo
              Heerführer


              • 28.04.2006
              • 2428
              • Baden

              #7
              Zitat von Sir Alottafind
              Eigentlich könnt man als Eigentümer des Hauses A auf den Streifen verzichten. Er könnte auch über den öffentlichen Weg (grau) auf sein Grundstück gelangen.

              Irgendwann wird der Eigentümer der beiden Flurstücke dem Hinterlieger eine Zufahrt zugestanden haben,ein Wegerecht. .

              Könnte man eingedenk der rot markierten Zufahrt das Wegerecht fallen lassen? ....
              Könnte man, wenn man wollte. Man muß eben wollen. Ist das Wegerecht im Grundbuch eingetragen, dann will der Nutznießer eben in der Regel nicht.

              Meist verspricht er sich davon einen höchst unsinnigen, nicht zutreffenden und phantasievollen Eventualnutzen - für ne Situation, die weder eintritt noch die er jemals erleben wird.

              Aber das ändert nichts - ein Anrecht auf Streichung im Grundbuch hat man als "Geschädigter" nicht. Da kann das eine noch so unsinnige Sache sein.

              Gruß Zappo

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              • Sir Alottafind
                Heerführer


                • 05.11.2018
                • 1044
                • BY

                #8
                Merci für die Antworten!


                Alle Phantasien sind dahin.......

                Ein Geh- und Fahrtrecht ist lt. Makler im Grundbuch eingetragen

                Jetzt kommts halt auch drauf an, in welchem Umfang der Hinterlieger das Weglein benutzt. Über google maps besehen stehen da keine Baumaschinen, nicht mal ein Auto, und keine Betriebsgebäude (aber irgendwas kleines Verdächtiges steht dort....). Wird wohl nix helfen, dass ich den in der Graphik roten Weg mal ablaufe (wenns der Schnee zulässt) mit großen Ohren/Augen und Nachbarn aushorche. Und da eh mal wieder Zeit ist fürn kerntraditionellen Schweinsbroon mid Knedl wirds sherlockholmeslig auch in die nächste Gastwirtschaft gehen.

                Aber alles hat auch seine gute Seite: Preisdrücken versuchen mit der Tatsache, dass man eine ziemlich nutzlose und u.U. lärmige Flurnummer mit erwerben würde. Wird auch interessant sein zu erfahren, wer zb. den Schnee wegräumt.
                Wenn Dir das Leben eine Zitrone gibt, mach Limonade draus!

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                • ghostwriter
                  Moderator

                  • 24.09.2003
                  • 12048
                  • Großherzogtum Baden
                  • Suchnadeln

                  #9
                  wegerecht und winterdienst

                  Die Antwort ergibt sich entweder aus dem Gesetz oder sie ist bei der Vereinbarung der Dienstbarkeit geregelt worden. Es muss unterschieden werden, ob der Berechtigte den Weg alleine nutzen darf oder ob der Eigentümer ein Mitnutzungsrecht hat.
                  quelle

                  sollte vor dem kauf erfahrbar sein!?

                  ich lasse mir nicht in meinem gehirn rumwühlen,
                  … ich lasse mir nicht meine kleine show stehlen!?

                  dr. koch - "1984"
                  😲

                  Kommentar

                  • Sir Alottafind
                    Heerführer


                    • 05.11.2018
                    • 1044
                    • BY

                    #10
                    Wird sich zeigen beim Termin.
                    Werd ich mir wohl nen Allrad holen müssen dafür....
                    Wenn Dir das Leben eine Zitrone gibt, mach Limonade draus!

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                    • Zappo
                      Heerführer


                      • 28.04.2006
                      • 2428
                      • Baden

                      #11
                      Zitat von Sir Alottafind
                      ....Jetzt kommts halt auch drauf an, in welchem Umfang der Hinterlieger das Weglein benutzt. .......
                      Aber alles hat auch seine gute Seite: Preisdrücken versuchen mit der Tatsache, dass man eine ziemlich nutzlose und u.U. lärmige Flurnummer mit erwerben würde. Wird auch interessant sein zu erfahren, wer zb. den Schnee wegräumt.
                      Nun, wie das zur Zeit genutzt wird, ist aber keine Garantie, daß das weiter so gehandhabt wird.

                      Besitzer kommen und gehen, deren Interessen und Eckdaten ändern sich und schon wird aus nem Wegerecht, was anno dunnemals sinnvollerweise dafür eingerichtet wurde, daß der Betreffende mit dem Ochsenkarren einmal im Jahr seinen von Topographie und Bebauung "gefangenen" Bauerngarten mit Mist versorgen kann, ein Weg, auf dem jeden Tag 3mal das Auto des Untermieters rein- und rausfährt, weil der Besitzer nen Parkplatz mitvermietet. Oder nachweisen muß. Oder so. (Wasn Satz )

                      Doof ist eben, daß Du da ein Grundstück kaufen mußt, was Dir eigentlich nicht wirklich dient.

                      Das Gute an der Situation ist aber doch, daß das Grundstück trotz Wegerecht bzgl. Wohnen, Aussenanlagen usw. weitgehend funktioniert.

                      Für die Befahrbarkeit müssen im übrigen beide halb/halb sorgen. Vielleicht hast Du ja auch bezüglich des Zustandes und des Anspruches an Belag und der Frage, wie oft da zu fegen ist, so exorbitante Vorstellungen, daß der Betreffende dann abwinkt und lieber aufs Wegerecht ganz verzichtet

                      Oder Du bietest an, daß DER den gelben Teil kauft - er könnte ja dann DIR ein kleines Wegerecht einräumen, daß Du gerade aufs Grundstück kommst

                      Nun ja, eher Scherz. Ich würde einfach den Preis drücken versuchen. ÄNDERN an der Situation wird sich da eher nichts - bzw. eher nur dann, wenn der Nachbar extrem einsichtig und vernünftig ist. Da setzt es aber bei Grundstücksfragen -leider- gerne mal aus.

                      Gruß Zappo

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