Landserkopf (Silber?)

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  • Westfalica
    Ratsherr


    • 16.03.2006
    • 298
    • Herford/Provinz Westfalen
    • C-Scope CS1220

    #1

    Landserkopf (Silber?)

    Schon vor Jahren mal eingetauscht, und noch immer keine näheren infos zu gefunden:

    (Ein besseres Bild habe ich leider nicht zur Hand, Kamera ist kaputt...)



    Material ist m.M.n Silber oder eine Legierung, ist schwer und Weich. Unten ist der Name des Künstlers eingeritzt/graviert, ist schwer lesbar, könnte aber "S.G Bommer" lauten.

    Würde mich sehr freuen, wenn jemand was zu dem Teil sagen könnte.



    Ach, Post Scriptum: Das Holzbrettchen stammt von mir, so unprofessionell sah das vorher sicherlicht nicht aus ; )
    Ein Verwaltungsakt ist nicht nichtig im Sinne des § 44 VwVfG wenn er die Nicht-Nichtigkeitskriterien bzgl. der nicht Nichtigkeit erfüllt.

    Auszug aus dem Bundesverwaltungsverfahrensgesetz
  • clownhoppla
    Heerführer


    • 06.12.2004
    • 1276
    • ...

    #2
    Wenn du schreibst das es schwer und weich ist..vermute ich das es sich um einen Bleiabdruck handelt. Hatte bis vor einer Weile auch einen Bleiabdruck von einer Büste. Vom Bild her, würde ich auch nicht auf Silber tippen !


    Mike

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    • ghostmember77
      Banned
      • 08.08.2007
      • 375
      • oberbergischen nrw
      • C-skope/ ACE250

      #3
      scheint mir auch so zu sein ist ein beliebtes motiv wurde bei uns in einem stahlwerk auf der nachtschicht bestimmt hundertemal gegossen verbotener weise natürlich aber könnte schon blei oder zinn sein wegen schwer und weich
      besser arm drann wie bein ab

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      • Westfalica
        Ratsherr


        • 16.03.2006
        • 298
        • Herford/Provinz Westfalen
        • C-Scope CS1220

        #4
        Stimmt, Blei könnte auch sein, aber für reines Blei ist es schon wieder zu hart....sagt jemandem vielleicht der Name was?
        Ein Verwaltungsakt ist nicht nichtig im Sinne des § 44 VwVfG wenn er die Nicht-Nichtigkeitskriterien bzgl. der nicht Nichtigkeit erfüllt.

        Auszug aus dem Bundesverwaltungsverfahrensgesetz

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        • ghostmember77
          Banned
          • 08.08.2007
          • 375
          • oberbergischen nrw
          • C-skope/ ACE250

          #5
          nein der name sagt mir nichts aber die experten die da bei uns die köpfe gegossen haben auch a.h.köpfe die wurden nach dem erkalten in nassen formsand eingegraben und nach 3 oder 4 wochen wieder ausgebuddelt und schon sahen sie aus als wenn sie irgendwo 40-50 jahre im dreck gelegen haben
          habe da mal für ne stange cigaretten einen teller gießen lassen der war so gut das sogar das logo der herstellers un ges.geschützt alles da war
          besser arm drann wie bein ab

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          • sauger
            Lehnsmann


            • 24.10.2006
            • 44
            • NRW

            #6
            hallo westfalica,

            zu dem namen, koennte das eine firma gewesen sein ?
            oder bezieht sich der name auf den, der ausgezeichnet wurde ???

            gruss sauger
            Zuletzt geändert von sauger; 08.11.2007, 16:46.

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            • Westfalica
              Ratsherr


              • 16.03.2006
              • 298
              • Herford/Provinz Westfalen
              • C-Scope CS1220

              #7
              Ich vermute eher das das der Name des Künstlers bzw. Gießers ist. Morgen habe ich wieder ne brauchbare Kamera und mache mal Detailaufnahmen.
              Ein Verwaltungsakt ist nicht nichtig im Sinne des § 44 VwVfG wenn er die Nicht-Nichtigkeitskriterien bzgl. der nicht Nichtigkeit erfüllt.

              Auszug aus dem Bundesverwaltungsverfahrensgesetz

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              • Westfalica
                Ratsherr


                • 16.03.2006
                • 298
                • Herford/Provinz Westfalen
                • C-Scope CS1220

                #8
                So, hier die versprochenen Detailbilder (Ich liebe meine neue Lumix schon jetzt ; )


                Vorsicht, hochauflösend:

                Signatur:


                Gesamtaufnahme:
                Ein Verwaltungsakt ist nicht nichtig im Sinne des § 44 VwVfG wenn er die Nicht-Nichtigkeitskriterien bzgl. der nicht Nichtigkeit erfüllt.

                Auszug aus dem Bundesverwaltungsverfahrensgesetz

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