Ohne Genehmigung buddeln

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  • linux_blAcky
    Heerführer


    • 10.09.2004
    • 4898
    • Köln / NRW
    • Bounty Hunter Tracker 1D

    #46
    nunja, der landfriedensbruch war teils ironisch gemeint, immerhin "...die Teilnahme an Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Gegenstände..." ist ja gegeben wenn du bäume oder sträucher weghackst die dir im weg sind.
    denkst du in dem fall greift die sachbeschädigung eher als der waldfrevel?

    mfg,

    blAcky
    Twitter ist eine typische Erscheinung der Generation ADS & SMS. Für einen Brief zu faul, für einen kompletten Satz zu dumm und für korrekte Grammatik zu cool.

    Kommentar

    • Mark_Anton
      Geselle


      • 04.09.2009
      • 63
      • Duisburg
      • Minelab X-Terra 705

      #47
      Hausfriedensbruch gibt es nur, wenn das Grundstück, das Betreten wird entsprechend umzäunt ist. Wenn man ein Feld betritt, ohne einen Zaun zu überklettern o.ä. dann kann man niemals wegen Hausfriedensbruches belangt werden. Google spuckt einem da genügend Urteile aus.

      Ich kenne mich damit aus, da ich als Modellauto-Fan häufig auf Supermarktparkplätzen nach Ladenschluss fahre. Kann ich den Parkplatz befahren oder begehne, ohne dass z.B. ein Schlagbaum im Weg ist, dann hab ich nichts zu befürchten.






      Hausfriedensbruch

      § 109. (1) Wer den Eintritt in die Wohnstätte eines anderen mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt erzwingt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
      (2) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des in seinen Rechten Verletzten zu verfolgen.
      (3) Wer auf die im Abs. 1 geschilderte Weise in ein Haus, eine Wohnstätte, einen abgeschlossenen Raum, der zum öffentlichen Dienst bestimmt ist oder zur Ausübung eines Berufes oder Gewerbes dient, oder in einen unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedeten Raum eindringt, wobei
      1.
      er gegen eine dort befindliche Person oder Sache Gewalt zu üben beabsichtigt,
      2.
      er oder mit seinem Wissen ein anderer Beteiligter (§ 12) eine Waffe oder ein anderes Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer Person zu überwinden oder zu verhindern, oder
      3.
      das Eindringen mehrerer Personen erzwungen wird, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
      Zuletzt geändert von Mark_Anton; 09.01.2010, 12:48.

      Kommentar

      • Truedust
        Einwanderer


        • 31.12.2009
        • 12
        • Bayern
        • Garrett ACE 250

        #48
        Zitat von Mr.T

        Gruß
        Mr.T
        Kann mich dem nur anschließen!

        Kommentar

        • Colin († 2024)
          Moderator

          • 04.08.2006
          • 10262
          • "Oppidum Ubiorum"
          • the "Tejon" (what else..?)

          #49
          Morje...

          @ Truedust :

          Also, einen schon längst durchgekauten Thread nach fast 2 1/2 Jahren wieder aus der Versenkung zu holen, mag ja nicht unbedingt verkehrt sein..?!

          Aber das mit einem dreifachen"" ohne eigenen Kommentar zu machen, lassen mir 5 Cent an nen Euro fehlen..
          Ich hab mal zur Veranschaulichung deinen eigentlich schon gelöschten Beitrag wieder hergestellt (sorry Rainer..)


          Aber dein letzter schlägt dem Faß ja den Boden aus...!


          gruß, Colin
          Zuletzt geändert von Colin († 2024); 11.01.2010, 07:21.


          "In dubio melior est conditio possidentis" - "Im Zweifel verdient der Besitzer Vorzug"



          "Fotowettbewerbgewinner" 02.22 / 12.22 / 07.23 / 04.24
          "Fotowettbewerbmitgewinner" 10.21 / 01.22 / 05.23


          Colin hat uns am 16.07.2024
          nach schwerer Krankheit für immer verlassen.
          In stillem Gedenken,
          das SDE-Team

          Kommentar

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