Zu o.g. Thema hätte ich ein paar Fragen.
Ich habe mal die Suchfunktion bemüht und auch kräftig in Google gewühlt, weil ich wissen wollte, was es damit auf sich hat und wie das gehandhabt wird.
Daraus habe ich mir folgendes zusammengereimt und wüsste nun gern, ob ich das richtig vestanden habe:
- In Hessen darf mit Vorliegen einer Nachforschungsgenehmigung innerhalb eines vorgegebenen Areals gesucht werden.
Auch die Tiefe, bis zu der gegraben werden darf, ist vorgeschrieben.
- In der Nähe von Bodendenkmälern darf nicht gesucht werden.
- Es darf nur auf gestörten Flächen (Äcker, usw.) gesucht werden, die Suche im Wald ist nicht gestattet.
Dass nur mit Genehmigung des Eigentümers gesucht werden darf, versteht sich von selbst.
- Die Genehmigung wird immer für ein Jahr erteilt und kann dann auf Antrag verlängert werden.
- Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung ist der Nachweis einer gewissen Sachkunde.
Das Denkmalamt setzt mindestens die Teilnahme an einem Kurs "Einführung in die Geländebegehung" voraus.
- Im ersten Jahr darf nicht gesondelt werden, sondern es ist nur eine 'optische Suche' erlaubt.
- Eventuelle Funde müssen registriert und kartiert werden, dem Denkmalamt müssen diese angezeigt und ggf. zur Untersuchung übersandt werden.
Meine Fragen:
- Habe ich das so richtig verstanden?
- Wie sieht die Praxis bei der Erteilung aus, muß die Entsprechende Sachkunde mit Kursen erlangt werden, die zwangsweise über das Denkmalamt laufen, oder kann man diese auch anders erlangen?
Die entsprechenden Links habe ich mir rausgesucht, diese sind auch recht informativ, aber über die Praxis ist dort leider nicht wirklich viel zu finden...
Ich habe mal die Suchfunktion bemüht und auch kräftig in Google gewühlt, weil ich wissen wollte, was es damit auf sich hat und wie das gehandhabt wird.
Daraus habe ich mir folgendes zusammengereimt und wüsste nun gern, ob ich das richtig vestanden habe:
- In Hessen darf mit Vorliegen einer Nachforschungsgenehmigung innerhalb eines vorgegebenen Areals gesucht werden.
Auch die Tiefe, bis zu der gegraben werden darf, ist vorgeschrieben.
- In der Nähe von Bodendenkmälern darf nicht gesucht werden.
- Es darf nur auf gestörten Flächen (Äcker, usw.) gesucht werden, die Suche im Wald ist nicht gestattet.
Dass nur mit Genehmigung des Eigentümers gesucht werden darf, versteht sich von selbst.
- Die Genehmigung wird immer für ein Jahr erteilt und kann dann auf Antrag verlängert werden.
- Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung ist der Nachweis einer gewissen Sachkunde.
Das Denkmalamt setzt mindestens die Teilnahme an einem Kurs "Einführung in die Geländebegehung" voraus.
- Im ersten Jahr darf nicht gesondelt werden, sondern es ist nur eine 'optische Suche' erlaubt.
- Eventuelle Funde müssen registriert und kartiert werden, dem Denkmalamt müssen diese angezeigt und ggf. zur Untersuchung übersandt werden.
Meine Fragen:
- Habe ich das so richtig verstanden?
- Wie sieht die Praxis bei der Erteilung aus, muß die Entsprechende Sachkunde mit Kursen erlangt werden, die zwangsweise über das Denkmalamt laufen, oder kann man diese auch anders erlangen?
Die entsprechenden Links habe ich mir rausgesucht, diese sind auch recht informativ, aber über die Praxis ist dort leider nicht wirklich viel zu finden...
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