Euch ist das bestimmt auch schon passiert das wenn ihr sondeln geht wanderer, förster jäger oder sonstiges euch dabei zuschauen bzw. schräg anklotzen. Wie reagiert ihr.
Zuschauer und nu?
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Kommt immer darauf an.....meistens sind es neugierige Blicke(und nicht immer in schlechter Absicht). Blickkontakt herstellen und vielleicht ins Gespräch kommen. Wenn man Glück hat, erfährt man vielleicht was informatives.Das ist meine Erfahrung bisher. Ansonsten sollte man einfach Plätze meiden, die an einem solchem Sonnentag wie heute, nur so überfüllt sind, von Wochenendlern und Touris.
Gruß
Fundi.Ehrenamtlicher Sondengänger für das LWL - Archäologie für Westfalen
Fundtastisch fand fantastisch Fund
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Eine Genehmigung sollte man sich immer aneignen, wenn es zum sondeln geht! Und sei es eine Genehmigung vom Nachbarn´s Grundstück oder dem Landwirt seinem Acker!!So fährst Du immer ohne Probleme und brauchst Dir über Gaffer keine Sorgen zu machen.Ehrenamtlicher Sondengänger für das LWL - Archäologie für Westfalen
Fundtastisch fand fantastisch Fund
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Naja schön gesagt das mit der Genehmigung. Aber bei uns fahren nicht alle drei minuten Träcker aufs feld. D.h. ich weiss nicht wem das feld gehört. Die dörfer sind meistens so gestaltet das man ein Bauernhaus nicht unbedingt erkennt! Jetzt kommst du!Kommentar
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du brauchst nicht nur die genehmigung vom bauern oder grundstückseigentümer!!!!ich sage nur gelbe Nummerschilder

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Merkblatt für die Nachforschung nach Bodendenkmälern mit Metalldetektoren
Allgemeines
Durch die Nachforschung nach Bodendenkmälern mit Metalldetektoren und durch das Entfernen der Fundgegenstände vom Fundort wird regelmäßig der archäologische Kontext (Funde und Befunde) zerstört. Dadurch werden die wesentlichen Hinweise zur Erfassung, Abgrenzung und Datierung eines Bodendenkmals entfernt. Sie gehen somit für die Wissenschaft unwiederbringlich verloren.
Nach dem Denkmalschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen ist das Nachforschen nach Bodendenkmälern nur mit einer Erlaubnis der Oberen Denkmalbehörde zulässig. Die Erlaubnis erfolgt nicht nur für eine archäologische Ausgrabung, sie gilt bereits für alle Tätigkeiten zielgerichteten Suchens nach Bodendenkmälern. Dieser Tatbestand ist schon erfüllt, wenn billigend in Kauf genommen wird, bei der Suche mit Metalldetektoren auf Bodendenkmäler zu stoßen.
Eine Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die beabsichtigte Grabung oder Bergung Bodendenkmäler oder die Erhaltung von Quellen für die Forschung nicht gefährdet (§ 13 Abs. 2 DSchG NW). Die Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis ist nur dann erfüllt, wenn alle mit einem archäologischen Fundplatz bzw. Fundgegenstand verbundenen Informationen den zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt werden, so dass eine wissenschaftliche Auswertung möglich bleibt. Diese Informationen dienen der Umsetzung des Denkmalschutzgesetzes NW durch die Denkmalbehörden. Nur so kann der gesetzliche Auftrag im Interesse der Allgemeinheit erfüllt werden.
Zuständigkeiten
Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Nachforschung nach Bodendenkmälern mit Metalldetektoren ist bei der Oberen Denkmalbehörde zu stellen. Zuständig für kreisangehörige Städte und Gemeinden ist der Kreis, für kreisfreie Städte die jeweilige Bezirksregierung.
Einschränkungen der Erlaubnis
Die Erlaubnis zur Nachforschung nach Bodendenkmälern mit Metalldetektoren wird regelmäßig nur unter Einschränkungen (Nebenbestimmungen) erteilt. Die Nebenbestimmungen werden erforderlich, um eine Gefährdung von Bodendenkmälern zu verhindern. Die Rechtsgrundlage für Nebenbestimmungen bildet § 13 Abs. 3 DSchG NW i.V.m. § 36 Verwaltungsverfahrensgesetz NW. Eine uneingeschränkte Erlaubnis ist mit dem Denkmalschutzgesetz nicht zu vereinbaren.
Erlaubnisverfahren
Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Nachforschung nach Bodendenkmälern mit Metalldetektoren ist schriftlich bei der zuständigen Oberen Denkmalbehörde einzureichen. Ihm ist ein Plan mit Kennzeichnung des Untersuchungsgebietes sowie Angaben zur Gemarkung, Flur und Flurstücke, beizufügen. Die zum Einsatz kommenden Geräte und Hilfsmittel (Metallsonde, Spaten etc.) sind ausdrücklich zu benennen.
Dem Antrag ist eine Bescheinigung beizufügen, aus der hervor geht, dass sich der Antragsteller bei der jeweils zuständigen Außenstelle des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege vorgestellt hat. Eine Beteiligung an Informations- und Schulungsveranstaltungen des Fachamtes ist nachzuweisen.
Betretungsrechte
Betretungsrechte sind nicht Gegenstand der denkmalrechtlichen Erlaubnis. Sie sind beim jeweiligen Grundstückseigentümer/Pächter einzuholen.
Eigentum an Funden
Maßgeblich ist der § 984 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Danach werden Entdecker und Grundstückseigentümer jeweils zur Hälfte Eigentümer der Funde. Der Eigentümer ist über Funde auf seinem Grundstück zu informieren. Zuwiderhandlungen können strafrechtlich verfolgt werden.
quelle aus mffZuletzt geändert von Dackelfreund; 10.05.2008, 11:47.ich sage nur gelbe Nummerschilder

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Merkblatt für die Nachforschung nach Bodendenkmälern mit Metalldetektoren
Allgemeines
Durch die Nachforschung nach Bodendenkmälern mit Metalldetektoren und durch das Entfernen der Fundgegenstände vom Fundort wird regelmäßig der archäologische Kontext (Funde und Befunde) zerstört. Dadurch werden die wesentlichen Hinweise zur Erfassung, Abgrenzung und Datierung eines Bodendenkmals entfernt. Sie gehen somit für die Wissenschaft unwiederbringlich verloren.
Nach dem Denkmalschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen ist das Nachforschen nach Bodendenkmälern nur mit einer Erlaubnis der Oberen Denkmalbehörde zulässig. Die Erlaubnis erfolgt nicht nur für eine archäologische Ausgrabung, sie gilt bereits für alle Tätigkeiten zielgerichteten Suchens nach Bodendenkmälern. Dieser Tatbestand ist schon erfüllt, wenn billigend in Kauf genommen wird, bei der Suche mit Metalldetektoren auf Bodendenkmäler zu stoßen.
Eine Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die beabsichtigte Grabung oder Bergung Bodendenkmäler oder die Erhaltung von Quellen für die Forschung nicht gefährdet (§ 13 Abs. 2 DSchG NW). Die Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis ist nur dann erfüllt, wenn alle mit einem archäologischen Fundplatz bzw. Fundgegenstand verbundenen Informationen den zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt werden, so dass eine wissenschaftliche Auswertung möglich bleibt. Diese Informationen dienen der Umsetzung des Denkmalschutzgesetzes NW durch die Denkmalbehörden. Nur so kann der gesetzliche Auftrag im Interesse der Allgemeinheit erfüllt werden.
Zuständigkeiten
Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Nachforschung nach Bodendenkmälern mit Metalldetektoren ist bei der Oberen Denkmalbehörde zu stellen. Zuständig für kreisangehörige Städte und Gemeinden ist der Kreis, für kreisfreie Städte die jeweilige Bezirksregierung.
Einschränkungen der Erlaubnis
Die Erlaubnis zur Nachforschung nach Bodendenkmälern mit Metalldetektoren wird regelmäßig nur unter Einschränkungen (Nebenbestimmungen) erteilt. Die Nebenbestimmungen werden erforderlich, um eine Gefährdung von Bodendenkmälern zu verhindern. Die Rechtsgrundlage für Nebenbestimmungen bildet § 13 Abs. 3 DSchG NW i.V.m. § 36 Verwaltungsverfahrensgesetz NW. Eine uneingeschränkte Erlaubnis ist mit dem Denkmalschutzgesetz nicht zu vereinbaren.
Erlaubnisverfahren
Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Nachforschung nach Bodendenkmälern mit Metalldetektoren ist schriftlich bei der zuständigen Oberen Denkmalbehörde einzureichen. Ihm ist ein Plan mit Kennzeichnung des Untersuchungsgebietes sowie Angaben zur Gemarkung, Flur und Flurstücke, beizufügen. Die zum Einsatz kommenden Geräte und Hilfsmittel (Metallsonde, Spaten etc.) sind ausdrücklich zu benennen.
Dem Antrag ist eine Bescheinigung beizufügen, aus der hervor geht, dass sich der Antragsteller bei der jeweils zuständigen Außenstelle des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege vorgestellt hat. Eine Beteiligung an Informations- und Schulungsveranstaltungen des Fachamtes ist nachzuweisen.
Betretungsrechte
Betretungsrechte sind nicht Gegenstand der denkmalrechtlichen Erlaubnis. Sie sind beim jeweiligen Grundstückseigentümer/Pächter einzuholen.
Eigentum an Funden
Maßgeblich ist der § 984 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Danach werden Entdecker und Grundstückseigentümer jeweils zur Hälfte Eigentümer der Funde. Der Eigentümer ist über Funde auf seinem Grundstück zu informieren. Zuwiderhandlungen können strafrechtlich verfolgt werden.
quelle aus mff
und das hast du und die anderen hier im forum gemacht?Kommentar
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Dann kannst du dich ja glücklich schätzen diese zu besitzen.Trozdem kannst du ja dann nur bestimmte gebiete abklappern.
Aber im Allgemeinen Merkblatt für Sondergeher steht:
"Wo dürfen Sie mit Ihrem Metallsuchgerät ohne Genehmigung suchen? Völlig ohne eine Genehmigung können Sie nur dann suchen, wenn das Ziel Ihrer Suche Gegenstände sind, die vom für das Bundesland gültigem Denkmalschutzgesetz nicht als bewegliche oder unbewegliche Bodendenkmäler bezeichnet werden. Diese Suche darf wiederum nur abseits von unbeweglichen Bodendenkmalen (auch Kulturdenkmale genannt) erfolgen, d. h. außerhalb ihrer Grenzen. Wo Bodendenkmäler sind, können Sie bei Ihrem zuständigen Landesamt für Denkmalpflege erfahren.
Stoßen Sie bei Ihrer genehmigungsfreien Suche dennoch auf ein bis dahin unbekanntes archäologisches Bodendenkmal, so handelt es sich um einen sogenannten Zufallsfund, den Sie nach gemäß den Denkmalschutzgesetzen Ihrem zuständigen Landesamt für Denkmalpflege melden müssen."
Das bedeutet ja soviel das ich überall suchen darf wo keine Bodendenkmäler sind oder liege ich da falsch? Und wenn hattest du schwierigkeiten diese Genehmigung zu bekommen?Kommentar
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du darfst auch dort nicht suchen wo welche vermutet oder erwartet werden!!
ich sage nur gelbe Nummerschilder

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verschiedene wege,der bürokratische weg oder auch ehrenamtliche mitarbeit
meine genehmigung bezieht sich nicht auf köln!
in köln wird man keine bekommen.Zuletzt geändert von Dackelfreund; 10.05.2008, 14:48.ich sage nur gelbe Nummerschilder

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