Sondeln im Saarland

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  • DasLusches
    Lehnsmann


    • 29.04.2012
    • 44
    • Saarland - St. Wendel

    #1

    Sondeln im Saarland

    Hi,


    Ich habe eine Frage:

    Ist es im Saarland erlaubt, an einem Badestrand zu sondeln und dort zu graben ? Irgendwelche Bodendenkmäler werde ich dort bestimmt nicht zu erwarten haben.

    Wie sieht es in Rheinland-Pfalz aus ? Darf ich dort sondeln ?

    Im Internet lese ich viele unterschiedliche Meinungen dazu. Unter anderem auch folgendes:

    Bei SDE wurde die Frage gestellt, ob sondeln in RP verboten ist.
    Antwort des Moderators im Original:

    "...Prinzipiell verboten ist das sondeln nicht, aber es bedarf einer Genehmigung".

    Und der neue Moderator schreibt freundlich "...Besser hätte ich es auch nicht sagen können..."

    Wohl Anwalt für Familienrecht, nehm ich an.

    Sondeln ist in Rheinland Pfalz NICHT verboten, es bedarf NICHT der Genehmigung. Punkt. Lasst euch bloss nicht verarsch...


    Danke schonmal
  • Gimbli
    Moderator

    • 27.09.2008
    • 6849
    • Essen/Ruhrgebiet
    • Tesoro Tejon/Minelab Safari

    #2
    Dein Zitat stammt aus dem Jahr 2002 und ist wohl von hier:

    Und bezüglich der Aussage: Sondeln ist in Rheinland Pfalz NICHT verboten, es bedarf NICHT der Genehmigung. Punkt. Lasst euch bloss nicht verarsch...
    würde ich mal dort nachfragen, ob die Aussage so immer noch gilt.
    Es gab im gleichen Theard ja auch den Tipp auf dem Donnersberg http://de.wikipedia.org/wiki/Donnersberg zu suchen, scheinen ja also "echte Experten" zu sein.

    Gruß Michael
    Der Weg ist das Ziel
    No DSU inside!

    Kommentar

    • Dirk.R.
      Heerführer


      • 25.12.2004
      • 6906
      • Dorf

      #3
      § 21
      Genehmigung von Nachforschungen, Anzeige von Arbeiten
      (1) Nachforschungen, insbesondere Geländebegehungen mit Schatzsuchgeräten sowie Aus-grabungen, mit dem Ziel, Kulturdenkmäler zu entdecken, bedürfen der Genehmigung der Un-teren Denkmalschutzbehörde. Sie trifft die Entscheidung im Einvernehmen mit der Denkmal-fachbehörde; wird kein Einvernehmen erzielt, kann die untere Denkmalschutzbehörde von der Stellungnahme der Denkmalfachbehörde abweichen, soweit die Obere Denkmalschutzbehörde zustimmt. § 13 Abs. 4 und 6 gilt entsprechend.
      (2) Erd- und Bauarbeiten, bei denen zu vermuten ist, dass Kulturdenkmäler entdeckt werden, sind der Denkmalfachbehörde rechtzeitig anzuzeigen.

      Kommentar

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