Rätselhafter Goldschatz

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  • mun_depot
    Heerführer


    • 04.09.2004
    • 1375
    • 3rd stone from the sun
    • brain 2.0

    #31
    Auch da hilft ein Blick ins BGB:
    § 242 Diebstahl

    (1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
    Eine Absicht, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen ist in diesem Fall nicht vorhanden.
    Fotowettbewerb Teilnehmer 2010-09, 2012-02, 2012-11, 2016-09, 2019-06, 2019-09, 2020-08, 2020-09, 2020-11, 2021-06, 2021-08, 2022-04, 2023-07 ...
    Mitgewinner 2021-11, Gewinner 2024-07 (gewidmet Colin†)

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    • Columbo
      Heerführer


      • 12.07.2020
      • 1220
      • Bayern

      #32
      Nachtrag

      Für alle, die sich für die genauen Paragraphen interessieren, die in dem Fall beachtet wurden.

      Ein Fall wie fürs Examen erdacht. Es kommen viele Anspruchsgrundlagen in Betracht, darunter solche, die eher nicht zum Standardrepertoire gehören....



      Ein schöner Schlusssatz zu der Geschichte:

      Übrigens: Dem OLG Oldenburg tut der Antragsteller, der sich völlig korrekt verhalten hat und trotzdem leer ausgeht, offensichtlich leid. Deshalb schließt der Beschluss mit folgendem Hinweis:

      „Nicht zu prüfen war in dem vorliegenden Verfahren, ob es der Antragsgegnerin – ebenso wie einem privaten Empfangsberechtigten – möglich ist, dem Antragsteller unabhängig von einem gesetzlich normierten Anspruch eine immaterielle – ggfs. aber auch materielle – Anerkennung zukommen zu lassen, nachdem sich dieser in jeder Hinsicht redlich verhalten und so unter Umständen einen ganz erheblichen Vermögenszuwachs bei der Antragsgegnerin und damit letztlich zugunsten des Gemeinwohls herbeigeführt hat.“

      Kommentar

      • DenOlli
        Bürger


        • 18.11.2020
        • 142
        • Luxemburg

        #33
        Zitat von mun_depot


        Eine Absicht, die Sache.....
        Für so manchen Zeitgenossen hier ist die Absicht immer gegeben, sozusagen in die Metallsuchsonde eingebaut

        Kommentar

        • elexx
          Ritter


          • 13.01.2007
          • 319
          • Werdau / Westsachsen

          #34
          Also das Gericht befasste sich nur mit der Frage, ob dem Gärtner ("Finder" darf man ja nicht sagen) der ganze Münzkram (ein "Fund" oder ein "Schatz" ist es ja nicht) oder wenigstens ein Finderlohn zustehen KÖNNTE. Das wurde verneint, deshalb keine Prozesskostenbeihilfe.

          Mich würde nun eine Ausführung interessieren, ob sich jetzt die Stadt die Münzen angeeignet hat und wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage das geschah. Im letzten Satz wird ja von einem "Vermögenszuwachs der Antragsgegnerin" geschrieben. Wenn es de facto kein Schatz ist, weil "noch nicht lange versteckt", dann könnte doch zu jeder Zeit der Verstecker kommen und sagen er wolle seine Münzen wiederhaben?

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