Hi, muß man, wenn man am öffentlichen Strand suchen will, eine Genehmigung der Stadt oder so haben???
Strandsuche
Einklappen
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Sondeln
Hi, also in D habe ich noch nicht praktiziert, aber in Spanien incl. Kanaren keine Probleme. Auch im Flieger nicht (natürlich nicht sondeln)
. Nach meinen Recherchen auch in Italien ist es ohne weiteres möglich
.
Gruß Markus
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Grabix
Hallo Silmatec
In D darfst du an den Stränden nach Lust und Laune sondeln!
Ich habe selber schon einige Male an den Nordseestränden gesucht und nur schon mit den Bargeldfunden meine teuren Sonden amortisiert, ganz zu schweigen von den Schmuckfunden. Es interessiert auch niemanden, dass ich Ausländer (Schweizer) bin!
Ich werde immer wieder gefragt, ob ich die Schmuckstücke abgebe und allen leuchtet meine Argumentation ein, dass dies vergebliche Liebesmühe wäre. Es ist nämlich wirklich so, dass alle, die am Strand was verlieren, davon ausgehen, dass das Objekt auf Nimmerwiedersehen verschwunden ist. Dafür konnte ich dann als Auftragssucher tätig werden und schon einige "Verlierer" glücklich machen!
So freue ich mich schon auf den nächsten Nordseeurlaub, wo ich mal wieder sozusagen offiziell suchen darf. Nicht immer so im Geheimen........
Viel Spass bei der Strandsuche wünscht dir GrabixKommentar
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Hi Lemming,
wo kann ich denn nachlesen was in Baden-Würrtemberg erlaubt ist,zum Thema sondeln??? Komm aus diesem schönen Land. Wie schauts, wenn ich den Besitzer vorher frage, ob ich auf seinem Acker suchen kann?Dann kann ich doch graben sotief ich will, oder nicht?
Bin dafür, dass man in BW suchen kann, wie in Bayern oder in der PfalzROOkieKommentar
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@ Rookie
Wenn Du den Besitzer eines Geländes fragst, ob Du dort suchen gehen darfst und er zustimmt, steht diesem nichts mehr im Weg.
Es sei denn, der Besitzer hat ein Denkmal auf seinem Grundstück. Dann darfst Du es trotzdem nicht.
Ist wie mit dem Angelschein. An privaten Gewässern darfst Du auch ohne Angelschein angeln, musst Dich trotzdem an die Schonzeiten halten.
Was Du in BW darfst, guckst Du hier:
TrangKommentar
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@Grabix
Hallo, tummelst Du Dich an holländischen Stränden rum, oder weiter oben?
Grüessli
HelvetikusKommentar
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@ TrangOul
Hallo TrangOul,
wenn Rookie aber etwas "wichtiges" Rausbuddelt, muss er den Fund melden und bekommt ihn nicht mehr wieder!
Da haben wir wieder das Problem mit dem Schatzregal, das wir in Bayern zum Glück nicht haben.
(Ich muss zwar auch meinen "historischen" Fund melden, bekomme Ihn aber nach guter Überprüfung zurück. Wenn ich auf einem Acker eine Grabstätte oder eine Siedlung z.B. der Kelten oder Römer entdecke, werde ich "meinen" Acker so schnell nicht wiedersehen, da er dann zu einem Grabungsschutzgebiet wird und nur noch unsere Archäologen drann rumbuddeln !)
Ich fide es aber auch toll, wenn meine Funde nicht im Keller des Museums verschwinden, sondern in dem Glasschaukasten!
Wenn ich jetzt irgenwas falsch gesagt habe, bitte melden! Auch ein Lemming kann sich irren!
Graben nach Bodendenkmal verboten, wenn Du finden, Du abgeben oder einstecken!
Ein Bodendenkmal ist im beweglichen Sinne auch eine alte Münze oder ein alter Säbel!
In B-W ist's schon schwierig, aber das betrifft ja nicht nur die Württemberger!
Soll man nur noch nach verstrahlten Pilzen suchen? Oder nach Blechdosen?
MC- Donaldspapiertüten mit Katchup-Tuben drin?...... und kriegt dann noch einen Tritt in den Ar....?
Gesetze, und die, die sie verfasst haben...........
Gute Nacht..........Lemming
Zuletzt geändert von Lemming; 31.08.2003, 02:40.Ist der Ruf erst ruiniert, gräbt es sich ganz ungeniert
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Zu Baden Württemberg......
Hier hab ich was gefunden:
"Wer sich mit der Schatzsuche beschäftigt, sollte sich unbedingt mit den zuständigen Gesetzen vertraut machen. Das spart manchen unnötigen Ärger und vermittelt die Gewißheiß, Schatzsuche ist grundsätzlich erlaubt. In Deutschland hat jedes Bundesland sein eigenes Denkmalschutzgesetz; sie wurden abgelöst vom Preussischen Ausgrabungsgesetz und vom Lippischen Heimatschutzgesetz. Als Hauptaufgabe sehen alle Ländergesetze vor, Spuren des unmenschlichen Lebens zu sichern, der Bevölkerung sowie der Forschung zugänglich zu machen. Je nach Bundesland werden mehr oder minder Zeugnisse der Naturgeschichte (Fossilien) in den Schutz einbezogen. Die im Erdreich eingelagerten Spuren menschlichen Lebens werden dabei "Bodendenkmäler" bezeichnet. Doch bedauerlicherweise ist in keinem der Landesgesetze eine genaue Definition gegeben, was eigentlich kein Bodendenkmal ist.
Dieser Umstand ist für den Schatzsucher von besonderer Bedeutung, denn nur zum planmäßigen Suchen nach Bodendenkmälern bedarf es einer Erlaubnis im Sinne dieser Gesetze. Als Beispiel das enkmalschutzgesetz von Baden-Württemberg (am 1. Januar 1972 vom Landtag beschlossen), Paragraph 21:
???Nachforschungen, insbesondere Grabungen, mit dem Ziel, Kulturdenkmale zu entdecken, bedürfen der Genehmigung des Landesdenkmalamtes.“
In der Regel dürften Gegenstände nach dem 17. und 18. Jahrhundert nicht als Bodendenkmäler bezeichnet sein, weil ab dieser Zeit die Vergangenheit überwiegend wissenschaftlich dokumentiert ist. Dennoch bedarf es in Zweifelsfragen der Abklärung mit dem zuständigen Bodendenkmalamt. Wer gegen die Vorschriften verstößt, riskiert eine Ordnungswidrigkeit und muß mit empfindlichen Bußgeldern rechnen. Das Beschädigen stellt sogar eine Straftat nach dem Strafgesetzbuch, Paragraph 304, dar und kann unter Umsmtänden mit Gefängnisstrafe geahndet werden. Deshalb sollte vor jeder Grabung überlegt werden, was und wo gesucht werden soll. Sind besondere Grabungsschutzgebiete ausgewiesen (beim Landratsamt oder bei der Denkmalbehörde erfragen), etwa in Pommern an der Mosel oder bei Trier, ist grundsätzlich jeder Eingriff in den Boden untersagt. In Baden-Württemberg gilt außerdem noch eine Besonderheit, das sogenannte "Schatzregal", Paragraph 23 des Denkmalschutzgesetzes:
???Bewegliche Kulturdenkmale, die herrenlos sind oder die so lange verborgen gewesen sind, daß ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes, wenn sie bei staatlichen Nachforschungen oder in Grabungsschutzgebieten entdeckt werden oder wenn sie einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert haben.“
Auch wenn das "Schatzregal" nicht berührt wird, darf man eines niemals vergessen: Alles hat seinen Eigentümer. Für alle Schatzfunde in Deutschland gilt insbesondere der Paragraph 984 des Bürgerlichen Gesetzbuches:
"Wird eine Sache, die so lange verborgen gelegen hat, daß der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist (Schatz), entdeckt und infolge Entdeckung in Besitz genommen, so wird das Eigentum zur Hälfte von dem Entdecker, zur Hälfte von dem Eigentümer der Sache erworben, in welcher der Schatz verborgen war."
Das will heißen, der Finder kann nur 50 Prozent seines Schatzes beanspruchen, die andere Hälfte steht dem Grundstückseigentümer zu, auf dessen Grund und Boden der Hort entdeckt worden ist. Dagegen kann man bei verloren gegangenen Gegenständen nicht direkt Eigentum erwerben; in diesem Fall ist man lediglich “Finder”. Doch keineswegs muß man leer ausgehen: Der Eigentümer (Verlier) ist gesetzlich verpflichtet, dem Finder einen Finderlohn auszuhändigen.
Sowohl verlorene Gegenstände als auch Kulturdenkmale sind von Gesetz her einer Denkmalschutzbehörde oder der Gemeinde zu melden. Handelt es sich um Funde, die einen "hervorragenden wissenschaftlichen Wert" haben (Schatzregal) und die vom land beansprucht werden, so kann der Finder eine angemessene Entschädigung verlangen. Dasselbe gilt im Falle einer Enteignung. Die Höhe der Entschädigung ist "unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bemessen" (Paragraph 29 Denkmalschutzgesetz Baden-Württemberg). Wer sich in Rechtsfragen noch immer unsicher fühlt, sollt sich an die Empfehlungen von Hauptkonservator Dr. E. Keller vom Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege (München) halten. Er schrieb mir:
???Für die Geländearbeit mit der Sonde benötigen Sie die private Erlaubnis des Grundbesitzers, weil die in der Erde verborgenen Dinge sein Eigentum sind; Sie benötigen aber auch die amtliche Erlaubnis der Unteren Denkmalschutzbehörden (Art. 7, Abs. 1, Bay. Denkmalschutzgesetz), d. h. der zuständigen Landratsämter und kreisfreien Städte, wenn Sie den Detektor einsetzen.
Sie sollten daher künftig wie folgt vorgehen: Zeichnen Sie in Kartenausschnitten im Maßstab 1:25.000, besser noch in 5000-teilige Flurkarten, jene Gebiete ein, auf denen Sie sich betätigen wollen und schicken Sie die Karte zusammen mit einem Antrag auf Sucherlaubnis an die zuständige Untere Denkmalschutzbehörde, welche alles weitere, wie die Einschaltung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege zur gutachterlichen Stellungnahme veranlaßt. "
P.s.
ies hab ich im internet gefunden! Ich sag's aber noch mal:
Mit der Sonde darf ich """suchen"""", aber nicht an jedem Ort auch """"graben""""!
Ich mach's immer so: Ich frage den Landwirt, ob ich suchen und graben darf. Wenn er "ja" sagt, gehe ich auf's Feld und Suche. Dann grabe ich und "finde". Wenn's was wichtiges laut Gesetz ist, melde ich meinen Fund dem "Sondler-pass-auf-Amt" und bin fein raus!
Ich suche ja nur nach alten Dosen und Eisen!
Münzen und Militärzeugs jucken mich nicht, ich suche eben alten Schrott!
Ich hoffe, es hilft ein Bissl was......
MfG,LemmingZuletzt geändert von Lemming; 31.08.2003, 03:42.Ist der Ruf erst ruiniert, gräbt es sich ganz ungeniert
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Hab mal das Denkmalschutzgesetz von BW durchgelesen. Das heißt jetzt ich kann z.B. mit der Genehmigung vom Eigentümer des Ackers oder Feldes suchen gehen, ausser die Suchstellen befinden sich auf Grabungsschutzgebieten oder an Kulturdenkmälern.
d.h.ich darf suchen,graben aber bei historisch wertvollen Funden muss ich es melden! Wie ist es bei Fundmunition,falls ich mal was ausgrab und dem KMRD meld.Bekomm ich dann noch Ärger, weil ich danach gegraben hab?Ist doch eigentlich ne gute Tat, die Felder von gefährlichen Überbleibsel oder Müll zu säubern, ich seh es jedenfalls so an.ROOkieKommentar
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Re: Zu Baden Württemberg......
Moin zusamm!Original geschrieben von Lemming
Hier hab ich was gefunden:
Paragraph 21:
???Nachforschungen, insbesondere Grabungen, mit dem Ziel, Kulturdenkmale zu entdecken, bedürfen der Genehmigung des Landesdenkmalamtes.“
...
P.s.
ies hab ich im internet gefunden! Ich sag's aber noch mal:
Mit der Sonde darf ich """suchen"""", aber nicht an jedem Ort auch """"graben""""!
MfG,Lemming
Wenn man den Wortlaut nimmt, und dies bekommt man gerne auch vom LDA nochmal erläutert ist es in BW selbst genehmigungspflichtig, wenn ich mich in eine Bibliothek setze und Literaturrecherchen betriebe (sind auch Nachforschungen).
Also, Suchen mit Sonde ist in BW genehmigingspflichtig, die bekommt man in BW aber nicht, also werden wir zu Sondentouristen, illegalen, oder einfach "Meteoritensuchern" da Meteoriten immerhin keine Bodendenkmäler sind...
Bye
DerkIch suche nicht, ich finde! (P.Picasso)Kommentar
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Re: @ TrangOul
[QUOTE]Original geschrieben von Lemming
[B]Hallo TrangOul,
Soll man nur noch nach verstrahlten Pilzen suchen? Oder nach
eile Idee.Wenn mich das nächste mal wer anhaut was ich da such sag ich einfach :verstrahlte Pilze.
SuperKommentar
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Hallo Leute!
Nun noch einmal zur Strandsuche zurück!
Ich möchte mit meiner Verlobten am Sonntag mal zur Ostsee fahren um ein wenig zu sondeln!
Ist die Suche am deutschen Ostseestrand denn nun erlaubt oder brauche ich dafür extra eine Genehmigung?
Bevor diese Frage nicht geklärt ist, kommt meine Verlobte nicht mit!
Danke!
Gruß JörnDer Student studiert, der Arbeiter arbeitet, der Chef scheffelt!Kommentar







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