Bin leider erst jetzt auf Deinen Artikel gestoßen. Suche selbst nach einigen Jährchen Pause wieder mit dem 1266 XB.
Die Tiefenleistung liegt sicher im Spitzenfeld. In amerikanischen Foren wird er als extrem tiefgängig beschrieben, und ich habe so manche Pfeilspitze in einer Tiefe von etwa 25 cm gefunden. Auch auf schon mehrfach von anderen Suchern abgesuchten Waldböden wurde ich mit der normalen Spule fündig.
Der Disktiminator ist nach Aussage anderer Sucher nicht so gut. Kann ich so nicht bestätigen, da es immer darauf ankommt wo man gerade sucht. Ich persönlich nehme für das normale Suchen im Wald einen Goldring, stelle den ersten Diskriminator so ein, daß der Ring ein klares Signal gibt. den zweiten Diskriminator stelle ich eine bis eineinhalb Stufen höher. Eisen und kleinere Staniolverpackungen filtere ich somit raus, klare Signale grabe ich immer aus.
Bei der Suche nach Eisenpfeilspitzen stelle ich den Diskriminator auf 4, maximal 4,5. Kleinere Nägel sind großteils draußen, trotzdem gräbt man in der Nähe von Burgen viel Schrott aus. Um wieviel andere Detektoren besser Diskriminieren, ohne dabei auch gute Objekte wegzublenden, kann ich nicht sagen.
Wichtig ist noch die Sensitiveinstellung. Den Schalter hineindrücken, und soweit aufdrehen, bis man störenden Geräusche hört, zurückdrehen bis diese weg sind, und los geht´s.
Gruß & Gut Fund
Robin
Gruß & Gut Fund
Robin
"Sunt lacrimae rerum."
Die Dinge haben ihre Tränen.
(Vergil)
Hallo Eric,
Ich habe etwa 8 Jahre lang sporadisch einen Fisher 1266 eingesetzt (dort wo die Bodenverhältnisse es erlaubten), meist mit der 27 cm Spider Spule. Meine Erfahrung:
Suchtiefe: sehr gut, besonders in wenig mineralisierter Erde
Diskriminator: mittelmässig bis schlecht, selbst wenn man nur Fe Nägel auszuschalten versucht (Disc Einstellung: zwischen 4,5 und 5,5 max.).
Suchkomfort/mech. Balance: gut
Lautstärke: klar, laut, regelbar und gut
Sobald man in hoch mineralisierter und eisenverseuchter Erde sucht und, zwitschert der 1266-X, selbst wenn die Empfindlichkeit bis zum Minimum zurückdreht. Wer wie Robin aus dem Wald in der Nähe von mittelalterlichen Burgen sucht (hoffentlich mit amtlicher Genehmigung!), oder gar römische Villen absucht, wäre mit irgendeinem Tesoro wesentlich besser bedient, selbst wenn es sich um einen 12 Jahre alten Silver Sabre Plus oder um einen kleinen und einfachen Amigo II handelt.
Auf dem Internet Site der "Ecole de la Prospection" ist irgendwo auch ein Vergleichstest veröffentlicht, wo die Suchergebnisse eines 1265 mit 27 cm Spule (dem Vorgänger des 1266) und einem Tesoro Silver Sabre Plus mit 20 cm Spuleverglichen werden: Resultat: ausgeglichen, trotz theoretisch größerer Suchtiefe des Fisher. Daraus könnte man durchaus schließen, daß der Fisher 1265 so manche Sachen übersehen haben muß...
Gruß,
Archaeos (André)
<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Eric: Gibts hier im Forum Sondengänger mit 1266X(B) oder "Findmachine"-Erfahrung ( Tiefe/ Disk.-Verhalten ????????)
<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Archaeos: Wer wie Robin aus dem Wald in der Nähe von mittelalterlichen Burgen sucht (hoffentlich mit amtlicher Genehmigung!), <HR></BLOCKQUOTE>
Hallo Archaeos!
Seit wann benötigt man für das Sondengehen in der näheren Umgebung einer Burg (ich suche nicht auf der Burg und auch nicht am Burgberg selbst) eine Genehmigung?
Schließlich suche ich neuzeitlich verlorengegangene Gegenstände, daß hier manchmal auch Pfeilspitzen zutagetreten, läßt sich beim besten Willen nicht verhindern. Diese Funde werden aber von mir gemeldet.
Gruß
Robin
Gruß & Gut Fund
Robin
"Sunt lacrimae rerum."
Die Dinge haben ihre Tränen.
(Vergil)
Das wäre auch mal ein Diskusionspunkt. Wer darf was,wo und in welchem Land oder Bundesland ohne Genehmigung suchen. Das Forum `Verwandte Links´würde sich anbieten. Nur soviel: Ich darf ohne Genehmigung nicht mal in der Nähe einer Burg suchen. Alles Denkmal-und Grabungsschutzgebiet.
Als dann, Thom
auch die Suche nach neuzeitlichen Funden, wobei die Neuzeit um 1500 u.Z. beginnt, aber wahrscheinlich meinst Du Funde aus unserem und dem letzten Jh., ist in den meisten Bundesländern genehmigungspflichtig. Das Urteil des OVG Lüneburg ist in diesem Punkt eindeutig. In welchen Bundesland suchst Du eigentlich?
<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Thom: Das Forum `Verwandte Links´würde sich anbieten. <HR></BLOCKQUOTE>
Also:
Erstens ist Andre Archäologe, und ich froh das sich schon mal einer grundsätzlich positiv zu unserem Hobby stellt. Zweitens ist das mit "einzig seine Sache" so eine Sache...
Ich persönlich stehe auf dem Standpunkt: Wenn jemand an Burghängen sucht und eine gewisse Distanz zum "Denkmal selbst" wahrt is es OK. Eine Genehmigung ist z. Zt. bis auf Ausnahmen illusorisch. Da nun die "Gegenseite" bisher alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpft, um uns das Leben schwer zu machen, habe ich kein Problem, das gleiche zu tun und meinetwegen am Burhghang nach dem Spaziergängerschmuckstück zu suchen. Ebenso ist es m. E. in Ordnung, AUF einer Römervilla zu suchen, solange sie im gepflügten Feld etc. lokalisiert ist, da keine archäologisch relevanten Bereiche erreicht werden. Genial wäre natürlich, wenn man seine Funde überall auch ohne Angst melden kann; dann hätten sowohl die Archäologen was von (endlich vernünftige Statistiken über Lesefunde, nicht nur 90 Prozent Keramik) wie auch wir, die dann "unbeängstigt" suchen könnten.
Ich suche in Österreich.
Du hast mit Deinen Zeitangaben natürlich recht, gemeint sind Objekte, die nicht älter als 100 Jahre sind. Alles andere fällt unter bewegliche Bodendenkmäler. Diese dürfen bei uns nur von Archäologen ausgegraben werden, da Laien seit einer Gesetzesnovelle, die vor etwa acht Jahren in Kraft getreten ist, keine Suchgenehmigungen mehr erhalten.
Anbei der für uns Sondenschwinger relevante Gesetzesteil:
§ 8. Zufallsfunde von Bodendenkmalen
(1) Werden unter der Erd- bzw. Wasseroberfläche Gegenstände, die infolge ihrer Lage, Form oder Beschaffenheit offenkundig den Beschränkungen dieses Bundesgesetzes unterliegen könnten (Bodendenkmale), aufgefunden (Zufallsfunde), so ist dies im Hinblick auf die für Bodenfunde zumeist besondere Gefährdung durch Veränderung, Zerstörung oder Diebstahl sofort, spätestens aber an dem der Auffindung folgenden Werktag, dem Bundesdenkmalamt anzuzeigen. Gleiches gilt auch für Bodendenkmale, die lediglich durch Ereignisse wie Regen, Pflügen oder dergleichen zufällig teilweise oder vollständig an die Oberfläche gelangten. Die Meldung kann innerhalb der erwähnten Frist wahlweise auch an die für den Fundort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, an eine der nächstgelegenen Dienststellen der Bundesgendamerie oder Bundespolizei, an den örtlich zuständigen Bürgermeister oder an ein öffentliches Museum, das einer Gebietskörperschaft gehört, erfolgen; diese Stellen haben das Bundesdenkmalamt von der Meldung derart unverzüglich in Kenntnis zu setzen, dass bei diesem die Nachricht spätestens am dritten Werktag nach Erstattung der Meldung vorliegt.
(2) Zur Anzeige sind je nach Kenntnis verpflichtet: der Finder, der Eigentümer des Grundstückes, ein allfälliger Bauberechtigter, der Mieter oder der Pächter des konkreten Grundstückteiles sowie im Falle einer Bauführung auch der örtlich verantwortliche Bauleiter. Sobald eine ordnungsgemäße Anzeige erfolgt ist, sind die übrigen Genannten von ihrer Anzeigepflicht befreit.
§ 9. Maßnahmen zur Sicherung der Fundstelle und der Funde von Bodendenkmalen
(1) Der Zustand der Fundstelle und der aufgefundenen Gegenstände (Fund) ist bis zum Ablauf von fünf Werktagen ab erfolgter Meldung unverändert zu belassen, wenn nicht ein Organ des Bundesdenkmalamtes oder ein vom Bundesdenkmalamt Beauftragter diese Beschränkung zuvor aufhebt oder die Fortsetzung von Arbeiten gestattet, es sei denn, es besteht Gefahr im Verzug für Leben und Gesundheit von Menschen oder für die Erhaltung der Funde. Soweit Bewilligungen im Hinblick darauf erfolgen, dass keine oder keine nennenswerte Beeinträchtigung der Interessen des Denkmalschutzes eintritt, genügt das Festhalten in einer Niederschrift.
(2) Besteht Gefahr, dass bewegliche Fundgegenstände abhanden kommen könnten, sind diese vom Finder trotz der Bestimmung des Abs. 1 in möglichst sicheren Gewahrsam zu nehmen oder - etwa einer in § 8 Abs. 1 genannten Institution - zur Aufbewahrung zu übergeben. Ansonsten sind das Bundesdenkmalamt oder seine Beauftragten berechtigt, die Funde zu bergen sowie die notwendigen Maßnahmen zur Klärung der Fundumstände und zur Sicherung weiterer auf dem Grundstück vorhandener oder vermuteter Bodendenkmale zu treffen.
(3) Die aufgefundenen Bodendenkmale unterliegen vom Zeitpunkt des Auffindens bis zum Abschluss der in Abs. 4 umschriebenen Arbeiten, längstens aber auf die Dauer von sechs Wochen ab Abgabe der Fundmeldung (§ 8 Abs. 1), den Beschränkungen dieses Bundesgesetzes, und zwar während dieser Zeit einheitlich gemäß den Bestimmungen bei Unterschutzstellungen durch Bescheid (§ 3 Abs. 1). Bis zum Ende dieser Frist hat das Bundesdenkmalamt auch in jenen Fällen, in denen es sich um Gegenstände handelt, für die ohnehin die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 zum Tragen kämen, zu entscheiden, ob diese Bodendenkmale weiterhin den Beschränkungen dieses Bundesgesetzes (in allen Fällen nach den Rechtsfolgen für Unterschutzstellungen durch Bescheid gemäß § 3 Abs. 1) unterliegen; einem Rechtsmittel gegen diesen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Soweit hinsichtlich Bodendenkmalen bereits vor ihrer konkreten Auffindung (Ausgrabung) gemäß § 3 Abs. 1 oder gemäß einem sonstigen in § 2 Abs. 3 erwähnten Verfahren bescheidmäßig festgestellt wurde, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, erübrigt sich eine neuerliche bescheidmäßige Entscheidung des Bundesdenkmalamtes gemäß den Bestimmungen dieses Absatzes.
(4) Unbeschadet der Bestimmungen des § 30 Abs. 1 sind Finder, Eigentümer, dinglich Verfügungsberechtigte oder unmittelbare Besitzer des Fundgrundstückes verpflichtet, die auf diesem aufgefundenen beweglichen Gegenstände über Verlangen des Bundesdenkmalamtes - befristet auf längstens zwei Jahre - diesem zur wissenschaftlichen Auswertung und Dokumentation zur Verfügung zu stellen.
(5) Unabhängig von allen anderen rechtlichen Folgen gelten die Bestimmungen dieses Paragrafen auch für jene Grabungen, die entgegen den Grabungsbestimmungen des § 11 durchgeführt werden.
Den wesentlichen Satz habe ich Fett hervorgehoben.
Unser Amtsschimmel hat mit dieser Gesetzesnovelle der Wissenschaft auf alle Fälle einen Bärendienst erwiesen. Früher hatte ich eine Grabungserlaubnis auf einem römischen Kastell. Viele mir bekannten Sondengänger hatten auch für diverse Fundstellen solche Grabungsgenehmigungen. Diese Funde wurden alle gemeldet. Heute werden kaum mehr Funde von beweglichen Bodendenkmälern gemeldet. Woran das wohl liegt?
Die einzigen Gewinner sind die Beamtenseelen vom Bundesdenkmalamt, deren Arbeit zwar entschieden reduziert wurde, deren Gehälter aber nicht.
Aber ich werde diesen Zustand ändern. Jeder Gegenstand, der möglicherweise älter als einhundert Jahre ist, wird von mir gemeldet.
Aber, da fällt es mir wie Schuppen von den Haaren, ab heute suche ich Meteoriten, dagegen gibt es noch kein Gesetz. Die Frage ist nur, wie lange noch
In diesem Sinne
Robin
(der Rächer der enterbten)
Gruß & Gut Fund
Robin
"Sunt lacrimae rerum."
Die Dinge haben ihre Tränen.
(Vergil)
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