Wer eine einfache Grabungsgenehmigung nach §13 DSchG(NRW) hat!
Ist noch lange nicht berechtigt beliebig auf jeden Bodendenkmal zu suchen!Im Klartext,das ist in der Regel nicht gestattet,und ausdrücklich den Inhaber verboten.
Das steht schriftlich in der Grabungsgenehmigung §13 DSchG unter Auflagen.Ausnahmen oder Sonderregelungen für einzelne Bodendenkmäler, müssen extra beantragt,und genehmigt werden!
Deswegen ist die These von @quink im Wortlaut richtig!
M.f.G


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) zu vermessen (allerdings nach Gauß- Krüger Koordinaten- nicht daß jemand auf die Idee käme, es wäre mit einem GE- Luftbild getan). Käme dann die positive Antwort, müste ich ein Klemmbrett durch die Natur schleppen, auf dem ich einmal die ungefähre Skizzierung des Ackers mit Daten wie Gemarkung, Position, Wetterbeschaffenheit etc. vermerken müsste. Zusätzlich an die 50 Fundtütchen (selbst beschafft wie das GPS), einen wasserfesten Edding zum Beschriften der Karteikärtchen, die ich bei JEDEM (!!!) Fund, also auch ner einfachen Bleimumpel samt Fund und Fundnummerierung und den exakten GK- Koordinaten in diese Tütchen stecken müsste. Zusätzlich müsste vor Ort jeder einzelne Fund auf der Skizze des Ackers exakt eingetragen werden mit Fundzusammenhangsnr. Zum Schluss, aber das hätte ich ja dann am Auto oder zu Hause machen können, noch ein abschließender Bericht mit Aufnummerierung aller Funde, wieder mit genauer Gauß- Krüger- Koordination, sowie (und jetzt bitte Festhalten) meiner Einschätzung, was denn jeder Fund darstellen könnte, da man im Landesamt nicht darauf stehen würde, haufenweise Eisenschrott per DHL zu bekommen...

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