Teilnahme Projekt BaWü

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  • rtfahrer
    Geselle


    • 14.04.2012
    • 83
    • BaWü
    • Garrett AT Pro; XP Deus

    #1

    Teilnahme Projekt BaWü

    So, wie versprochen, gebe ich hier weiter, was ich
    im Gespräch mit dem Landesamt in Esslingen in Erfahrung
    gebracht habe.

    Sondeln in BaWü ist demnach wirklich nur auf Flächen möglich,
    bei denen eine Überbauung ansteht.

    Wir können auf diesen Gebieten bei Prospektionen mitwirken
    und nach dreimaliger Teilnahme eine Schulung machen, um uns
    anschließend für diese Tätigkeit berufen zu lassen.

    Letztendlich freue ich mich über die Möglichkeit zur Ausübung
    meines Hobbys, aber ich finde es schon schade, dass nicht
    geplant ist, sich 'frei' im Land bewegen zu dürfen.


    LG an alle

    Georg
  • Vampire
    Heerführer

    • 16.08.2001
    • 2218
    • Schwarzwald

    #2
    Hy,
    ja sich frei sondelnd im Ländle bewegen zu können, müsste das Schatzregal abgeschafft werden. Jedoch kann dir das zuständige Amt, Flächen zu Verfügung stellen.

    Warten wir mal ab, wie es sich entwickelt. Habe (m)eine erste Sondenprospektion mit dem Amt schon hinter mir.

    Gruß Vampire
    "In jeder Legende, mag sie noch so phantastisch sein, steckt ein Körnchen Wahrheit. Und gelegentlich nehmen wir ein schimmer davon wahr."
    Bram Stoker

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    • DaddyCool
      Heerführer


      • 12.08.2008
      • 1615
      • Deutschland
      • XP Deus v5.2, Garrett PP

      #3
      Zitat von Vampire
      Hy,
      ja sich frei sondelnd im Ländle bewegen zu können, müsste das Schatzregal abgeschafft werden.
      Ähhh...vielleicht verstehe ich jetzt was nicht: Was hat der Genehmigungsvorbehalt mit dem Schatzregal zu tun? Formaljuristisch zwei unabhängige Tatbestände.
      Nec soli cedit !

      DSU outside

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      • Vampire
        Heerführer

        • 16.08.2001
        • 2218
        • Schwarzwald

        #4
        Hy Daddycool,

        verstehe dein Einwand nicht. Siehe Gesetzeslage von Bayern.(Ohne Schatzregal)
        "In jeder Legende, mag sie noch so phantastisch sein, steckt ein Körnchen Wahrheit. Und gelegentlich nehmen wir ein schimmer davon wahr."
        Bram Stoker

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        • DaddyCool
          Heerführer


          • 12.08.2008
          • 1615
          • Deutschland
          • XP Deus v5.2, Garrett PP

          #5
          Es gibt keinen zwingenden Zusammenhang zwischen Schatzregal und Genehmigung.

          Die Genehmigung erlaubt Dir die Nachforschung, das Schatzregal regelt die Eigentumsverhältnisse, bzw. eine eventuelle Entschädigungszahlung. Das sind zwei völlig unterschiedliche Tatbestände, die inhaltlich nicht zwingend miteinander zu tun haben müssen.
          Beispiel (fiktiv!):

          NRW schafft den Genehmigungsvorbehalt ab, behält aber das Schatzregal bei. Bedeutet: Du darfst genehmigungsfrei sondeln, wirst aber nicht zwingend Eigentümer.

          NRW schafft das Schatzregal ab, behält aber den Genehmigungsvorbehalt bei: Du darfst nur mir Genehmigung sondeln, es gilt aber die gesetzliche Regelung nach BGB (also Halbe-Halbe mit dem Grundstückseigentümer).

          NRW schafft das Schatzregal und den Genehmigungsvorbehalt ab: Du darfst frei sondeln und es gilt aber die gesetzliche Regelung nach BGB(also Halbe-Halbe mit dem Grundstückseigentümer).

          NRW behält Schatzregal und Genehmigungsvorbehalt bei: Du darfst nur mit Genehmigung sondeln und hast alle Funde abzuliefern.

          Das Schatzregal und der Genehmigungsvorbehalt können also vollkommen unabhängig voneinander existieren. In der Praxis sind beide miteinander verzahnt, das ist auch logisch und folgerichtig.

          Das bayrische Denkmalschutzgesetzt sagt in Art. 7 (Ausgraben von Bodendenkmälern), Ziffer 1, Absatz 1 "Wer auf einem Grundstück nach Bodendenkmälern graben oder zu einem anderen Zweck Erdarbeiten auf einem Grundstück vornehmen will, obwohl er weiß oder vermutet oder den Umständen nach annehmen muss, dass sich dort Bodendenkmäler befinden, bedarf der Erlaubnis."
          Grundsätzlich geht man bei der Suche mit dem Metalldetektor auch hier von einer "billigenden Inkaufnahme" aus. Das entkräftet die "urban legend" einer genehmigungsfreien Suche in Bayern in toto. Das die meisten bayrischen Ämter resigniert haben und nichts unternehmen solange die Funde gemeldet sind bedeutet nicht, dass es den Genehmigungsvorbehalt in Bayern nicht gibt. Was es nicht gibt ist ein Schatzregal...braucht aber auch keiner zwingend...
          Nec soli cedit !

          DSU outside

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          • Vampire
            Heerführer

            • 16.08.2001
            • 2218
            • Schwarzwald

            #6
            Hy,
            danke für ausführliche Erklärung.
            In BW siehts leider so aus:

            BW behält Schatzregal und Genehmigungsvorbehalt bei: Du darfst nur mit Genehmigung sondeln und hast alle Funde abzuliefern.

            Gruß Vampire
            "In jeder Legende, mag sie noch so phantastisch sein, steckt ein Körnchen Wahrheit. Und gelegentlich nehmen wir ein schimmer davon wahr."
            Bram Stoker

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            • samson
              Heerführer

              • 04.10.2000
              • 1785
              • Eich bei Worms
              • Whites DFX, XP Deus

              #7
              Zitat von Vampire
              Hy,
              danke für ausführliche Erklärung.
              In BW siehts leider so aus:

              BW behält Schatzregal und Genehmigungsvorbehalt bei: Du darfst nur mit Genehmigung sondeln und hast alle Funde abzuliefern.

              Gruß Vampire
              Seid glücklich und danket Gott.....

              Das sind doch traumhafte Zustände, wenn man es mit Rheinland-Pfalz vergleicht.

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              • DaddyCool
                Heerführer


                • 12.08.2008
                • 1615
                • Deutschland
                • XP Deus v5.2, Garrett PP

                #8
                Die "genehmigungswilligen" Sondler in RLP sind es aber auch selber Schuld!

                Ihr hättet die Möglichkeit die Genehmigung einzuklagen, denn der §21 DSchG RLP verstößt ganz klar gegen ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18.Oktober 1991 (1 BvR 1377/91), welches den sog. Genehmigungsvorbehalt zum Inhalt hat. Hier sagt das Gericht: "Hält es der Gesetzgeber für erforderlich, der Ausübung grundrechtlicher Befugnisse ein Genehmigungsverfahren vorzuschalten, so muss sich aus der Rechtsvorschrift selbst ergeben, welche Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung gegeben sein müssen, bzw. aus welchen Gründen die Genehmigung versagt werden darf." Das in diesem Punkt völlig unkonkrete DSchG RLP entspricht somit nicht den Anforderungen gemäß der gängigen Rechtsprechung des BVG.

                Spätestens wenn der fünfte Sondler geklagt und Recht bekommen hat...und die Kosten von der Beklagten zu übernehmen sind...sollte man das mal dezent an die Presse lancieren. Spätestens dann werden die Ämter ein wenig umdenken müssen und Ihre rechtswidrige Genehmigungspraxis ändern.
                Nec soli cedit !

                DSU outside

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                • Watzmann
                  Heerführer

                  • 26.11.2003
                  • 5014
                  • Großherzogtum Baden

                  #9
                  Zitat von samson
                  Seid glücklich und danket Gott.....

                  Das sind doch traumhafte Zustände, wenn man es mit Rheinland-Pfalz vergleicht.
                  Nach der Aktion von dem Tierfutterhansel auf jeden Fall!

                  Kommentar

                  • Erdspiegel
                    Heerführer


                    • 16.07.2008
                    • 7040
                    • zwischen Schutt & Scherben
                    • Spatengabel,Kartoffelharke,Fisher CZ-6a,XP-Gmaxx II

                    #10
                    Zitat von DaddyCool
                    Das bayrische Denkmalschutzgesetzt sagt in Art. 7 (Ausgraben von Bodendenkmälern), Ziffer 1, Absatz 1 "Wer auf einem Grundstück nach Bodendenkmälern graben oder zu einem anderen Zweck Erdarbeiten auf einem Grundstück vornehmen will, obwohl er weiß oder vermutet oder den Umständen nach annehmen muss, dass sich dort Bodendenkmäler befinden, bedarf der Erlaubnis."
                    Grundsätzlich geht man bei der Suche mit dem Metalldetektor auch hier von einer "billigenden Inkaufnahme" aus. Das entkräftet die "urban legend" einer genehmigungsfreien Suche in Bayern in toto. Das die meisten bayrischen Ämter resigniert haben und nichts unternehmen solange die Funde gemeldet sind bedeutet nicht, dass es den Genehmigungsvorbehalt in Bayern nicht gibt. Was es nicht gibt ist ein Schatzregal...braucht aber auch keiner zwingend...
                    Richtig.Und dazu aus Bayern dieses hier:
                    Angehängte Dateien

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