Unterwassersuche - rechtliche Bestimmungen

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  • Gemueselaste
    Ritter


    • 18.05.2004
    • 367
    • Landau
    • UWM 20

    #1

    Unterwassersuche - rechtliche Bestimmungen

    Hallo,

    ich hege den Gedanken mir ne UW-Sonde zuzlegen.

    Kann mir einer sagen wie da die rechtlichen Bestimmungen aussehen?? Gelten dort die selber Voraussetzungen wie im Wald oder an anderen Plätzen?? Mich interessiert insb. die Genehmigungspflicht.

    Dank schonmal im Vorraus,

    der Gemuesemann
  • Sorgnix
    Admin

    • 30.05.2000
    • 26019
    • Pöhlde - (=> Süd-Nds.)
    • Große Nase, Augen, Ohren, Merlin, Whites XLT, Tesoro, Nokta Impact, Rutus, Minelab XTerra, OGF-L, UW 720C, Mariscope Spy, Chasing M2 Pro ...

    #2


    Warum sollten am/im/unter Wasser andere Bestimmungen gelten als an Land??

    Also die Sache mit den Eigentumsverhältnissen dürfte wohl klar sein. Da ist nix anders.
    Zusätzlich kommt meist noch das Betretungsrecht. Für viele Tauchplätze brauchst Du auch eine Genehmigung für das Tauchen an sich - oder darf jeder ungefragt im Garteinteich Deines Gartens sich vergnügen?

    Die Denkmalschutzgesetzgebung ist z.B. für die Wracksuche oder das Tauchen an den Küsten teilw. recht hart. Da sind viele Flächen grundsätzlich Tabu.
    Wie das nun genau für Binnenseen - allgemein und auch für spezielle Ziele - aussieht, vermag ich grad nicht zu sagen.
    Da sollten mal die Taucher was zu sagen

    Gruß
    Jörg
    Die Berühmtheit mancher Zeitgenossen hat
    zu tun mit der Blödheit ihrer Bewunderer ...

    (Heiner Geißler)

    Kommentar

    • fleischsalat
      Moderator

      • 17.01.2006
      • 7794
      • Niedersachsen

      #3
      Zitat von Sorgnix


      Warum sollten am/im/unter Wasser andere Bestimmungen gelten als an Land??

      Also die Sache mit den Eigentumsverhältnissen dürfte wohl klar sein. Da ist nix anders.
      Zusätzlich kommt meist noch das Betretungsrecht. Für viele Tauchplätze brauchst Du auch eine Genehmigung für das Tauchen an sich - oder darf jeder ungefragt im Garteinteich Deines Gartens sich vergnügen?

      Die Denkmalschutzgesetzgebung ist z.B. für die Wracksuche oder das Tauchen an den Küsten teilw. recht hart. Da sind viele Flächen grundsätzlich Tabu.
      Wie das nun genau für Binnenseen - allgemein und auch für spezielle Ziele - aussieht, vermag ich grad nicht zu sagen.
      Da sollten mal die Taucher was zu sagen

      Gruß
      Jörg

      Die Bestimmungen für die Suche an Land UND im Wasser sind gleich.
      So sieht es jedenfalls in Deutschland aus.
      Wracks, die in Hoheitsgewässern eines Staates liegen, fallen unter sein getendes Recht. Wracks, die allerdings in internationalen Gewässern liegen nicht.
      Daher gibt es auch ständig Probleme mit Plünderungen an solchen Wracks.
      Um den Plünderungen Herr zu werden, versucht z.B. die UNESCO, auch die außerhalb der Hoheitsgewässer von Staaten liegenden Wracks unter Schutz zu stellen. Aber längst nicht alle Staaten haben den VErtrag bisher ratifiziert.
      "Wrackräuberei" hat sich seit den 60ern zu einem lukrativen Wirtschaftzweig entwickelt, der hauptsächlich von amerikanischen Firmen genutzt wird.
      Meist läuft es wie folgt:
      Die Schatzsucherfirma stellt ihr Projekt vor und Investoren pumpen Geld in das Projekt. Natürlich nicht ohne Risiko, aber wenn tatsächlich ein Wrack (z.B. eine spanische Galeone mit Gold und Silber) gefunden wird, sind die Gewinne immens.
      Zuletzt geändert von fleischsalat; 24.09.2009, 17:53.
      Willen braucht man. Und Zigaretten!

      Kommentar

      • fleischsalat
        Moderator

        • 17.01.2006
        • 7794
        • Niedersachsen

        #4
        Hier gibt es alles wissenswerte:

        Die Unterwasserarchäologie hat in den letzten drei bis vier Jahrzehnten außerhalb Deutschlands einen beachtlichen Aufschwung als Forschungsgebiet erlebt. Das liegt zum einen an dem hohen wissenschaftlichen Aussagewert geschlossener Fundkomplexe - etwa vollständiger Schiffe mit ihren Frachten - und alter Hafenanlagen für die Handels- Verkehrs- und...


        Und ein kurzer Film der UNESCO zum Thema:

        Protecting Our Heritage and Fostering Creativity
        Zuletzt geändert von fleischsalat; 24.09.2009, 17:54.
        Willen braucht man. Und Zigaretten!

        Kommentar

        • Suzibandit
          Landesfürst


          • 31.10.2004
          • 702
          • Oberösterreich-Mondsee & Nordhessen

          #5
          Hallo. Hab aus dem Net mal etwas zu dem Thema rausgesucht, speziell für Österreich.

          (QUELLE: NULLZEIT.AT):

          Es gibt in Österreich unzählige sehenswerte Tauchplätze, die sich teils durch Fischreichtum und teils durch die einzigartige Unterwasserlandschaft auszeichnen.

          Ob schroffe Felsformationen, an utopische Filme erinnernde Bewuchsformen oder wild übereinander liegende Baumstämme - das Tauchen in unseren heimischen Seen bietet jedem interessierten Taucher ein unvergessliches Erlebnis.

          Im Gegensatz zu unseren deutschen Nachbarn haben es Sporttaucher in Österreich auch relativ leicht, das geeignete Gewässer für ihren Sport zu finden. Prinzipiell ist in Österreich nämlich überall eine Taucherlaubnis gegeben - es sei denn, es ist ausdrücklich verboten. Dieses Verbot muss jedoch deutlich gekennzeichnet sein.

          Der Taucher sollte dennoch eine gewisse Sorgfalt an den Tag legen und sich im vorhinein bei den örtlichen Tauchschulen oder Seeverwaltern bzw. Besitzern über Tauchverbote oder Tauchbeschränkungen erkundigen. Dazu von Gesetzes wegen verpflichtet ist der Sporttaucher hingegen nicht.

          Gesetzlicher Hintergrund

          Die diesbezügliche Judikatur ist in einem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöklabruck vom 23.2.1989 ausgedrückt. Nachstehend die wichtigsten Auszüge aus diesem Beschluss:

          Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann von einem Sporttaucher nicht verlangt werden, daß er vor einem Tauchgang bei den zuständigen Behörden Erkundigungen über bestehende Tauchverbote einholt.

          * Der Seebesitzer ist verpflichtet, seine Wünsche, Gebote und Verbote so kund zu tun, daß der Taucher keine Verfehlungen machen kann.
          * "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht" gilt beim Tauchen in Österreich nicht.
          * Sollte ein Taucher in einem Tauchverbot angefunden werden und gibt an, daß er vom Tauchverbot wusste, ist er straffällig. Wusste er nichts vom Tauchverbot, kann man ihn nicht bestrafen.



          Wichtig zu wissen ist auch, dass Freiluft-Kompressoren (also tragbare) prinzipiell in Österreich verboten sind. Bedenkt man den Lärm den diese Geräte zum Teil verursachen und die Abgase die entstehen verwundert dieses Verbot nicht weiter. Füllen ist aus diesem Grund nur in den Füllstationen der Tauchshops unter Vorlage einer gültigen Brevetierung möglich.

          In Kooperation mit den heimischen Bundesforsten, die den Großteil der österreichischen Gewässer betreut, ist auch die ARGE Tauchen massiv an einem Bestehen dieser Regelungen beteiligt.

          Dive Card oder TSVÖ-Mitgliedschaft

          Für manche Gewässer (siehe nachstehende Listung) benötigt man zusätzlich eine Dive Card der ARGE Tauchen, die in den meisten Tauchshops erhältlich ist. Die Karte ist 12 Monate gültig und bietet zudem einen Versicherungsschutz für Bergekosten und im Todesfall, die Karte kostet derzeit 15,- EURO (Stand: 2007). Eine Mitgliedschaft beim TSVÖ wird anstelle der Dive Card ebenfalls anerkannt.

          Grund dieser Regelung ist, dass diese Gewässer eigentlich Privateigentum sind, die ARGE Tauchen jedoch die Pacht für die Taucher übernimmt.

          Eine Dive Card oder eine Mitgliedschaft beim TSVÖ benötigt man ausschließlich für: Altausseersee, Augstsee, Erlaufsee, Gleinkersee, Grundlsee, Hallstättersee, Vorderer Gosausee und Vorderer Langbathsee.

          Diese Seen sind Privateigentum des Staates und werden von den österreichischen Bundesforsten verwaltet, für das Tauchrecht in diesen Gewässern bezahlt die ARGE Tauchen Österreich eine Pacht.

          Die ARGE Tauchen finanziert sich rein durch die Beiträge der Mitglieder (Tauchschulen, Klubs, u.ä.), durch Einnahmen aus Werbung sowie durch den Verkauf der Dive Card. Die finanziellen Mittel werden zum Teil für folgende Projekte verwendet:

          * Pacht der Tauchrechte in Seen der Bundesforste
          * Gestaltung und Produktion der Seeninfomappe (man erhält diese Mappe beim Kauf einer Dive Card, in ihr sind alle Seen erkennbar, für die man eine Dive Card benötigt)
          * Tauchinfrastrukturmaßnahmen (Trockenständer, Einstiege, u.v.m.)
          * Unterstützung von Ökoprojekten
          * Mitfinanzierung von Fortbildungsverantstaltungen für Ärzte und Rettungspersonal bezüglich Besonderheiten bei Tauchunfällen
          * Versicherungskosten




          Beim Großteil der Seen des Salzkammergutes sind Naturschutz- und Kulturschutzzonen vorhanden (z.B. Pfahlbauten, generelles Tauchverbot am Toplitzsee, Laichgebiete die mit der Jahreszeit variieren usw.). Informationen im vorhinein beim zuständigen Fremdenverkehrsamt oder einer ortsansäßigen Tauchbasis einzuholen kann also nicht schaden.

          Seen mit Geschichte

          Die Salzkammergutseen blicken auf eine bewegte Vergangenheit zurück. Noch heute kann man Relikte aus Jahrhunderten in den diversen Seen finden. Bedingt durch die hohe Konzentration deutscher SS-Truppen in diesem Gebiet tauchen auch immer wieder Fundstücke aus der NS-Zeit auf. In den letzten Kriegstagen wurden hier Tonnen von Material (inklusive Fahrzeugen, Munition, Uniformen usw.) versenkt. Doch Achtung: ein Bergen und Mitnehmen solcher Gegenstände ist strengstens verboten!

          Fundorte von Kriegsmaterial wie Waffen und Munition sind zu markieren und der Fundort der nächstgelegenen örtlichen Gendarmerie zu melden. Taucher, die anonym bleiben wollen, können die Fundstelle auch telefonisch oder schriftlich angeben. Im Bedarfsfall übernimmt die zuständige Tauchbasis die Meldepflicht.

          Aber auch die restliche heimische Geschichte lässt sich hier wiederfinden: in der Nähe von Wohnsiedlungen, Dörfern und Städten taucht man nicht selten über jahrhundertealten Hausrat von mehr oder weniger ideellem Wert. Töpfe, Pfannen, Bügeleisen, Keramikkrüge, Ofenkacheln, Bärenfallen, mundgeblasene Flaschen, alte Exorzistenpuppen, mittelalterliche Operationsbestecke, Messer, Löffel, Blechgabeln, Handwerkszeug aus Salinen, alte Uhren und bäuerliches Allerlei aus Küche und Hof haben in den Bergseen ihre letzte Ruhestätte gefunden.

          Die "Mülldeponien" in den Seen, oft Jahrhunderte, manchmal Jahrtausende (Hallstatt) alt, sind künftige Fundgruben für die mittelalterliche Realienkunde (Institut der -sterr. Akadernie der Wissenschaften) und Volkskunde. Die zuständigen Institute sind bereits an das Bundesdenkmalamt mit dem Ersuchen herangetreten, Maßnahmen zum Schutz dieser Fundstellen zu veranlassen.

          Gesetzeslage bei Funden

          Das österreichische Denkmalschutzgesetz gilt für alle beweglichen und unbeweglichen Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer und kultureller Bedeutung, wenn deren Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist - gilt also auch für Tauchbergungen. Die Entscheidung, ob ein derartiges Interesse besteht, liegt ausschließlich beim Bundesdenkmalamt.

          Wichtige Hinweise und Auszüge aus dem österreichischen Denkmalschutzgesetz (DSchG):

          1. Kulturgüter dürfen nicht außer Landes gebracht werden.

          2. Es besteht eine Meldepflicht innerhalb von 48 Stunden für versunkene Kulturgüter und mögliche Artefakte.

          3. Eine Ablieferungspflicht besteht nicht; das gefundene Gut sollte, um Schäden durch Laien zu vermeiden, an seinem Fundort belassen werden. Hierzu sei aber auch auf das ABGB (Allgem. Bürgerliches Gesetzbuch) verwiesen. Die Hälfte eines Schatzfundes (ABGB § 399 - unter diesen Begriff fallen auch die archäologischen und andere bisher unentdeckten Funde) fallen dem Grundbesitzer zu. Eine Entnahme von Fundgegenständen ohne Einvernehmen mit dem Grundbesitzer könnte u. U. zu einer zivilrechtlichen Ahndung führen.

          DSchG § 10 (1): An dem Zustand der Fundstelle und der aufgedeckten Gegenstände darf vor der Untersuchung durch Organe des Bundesdenkmalamtes, höchstens aber durch fünf Werktage nach Erstattung der Anzeige, nichts geändert werden, es sei denn, es ist Gefahr im Verzug oder ein schwerer wirtschaftlicher Nachteil aus der Unterbrechung der Arbeiten zu befürchten.

          4. Pfahlbauten sind Kulturschutzzonen; dort herrscht absolutes Tauchverbot.

          5. Neuentdeckte Pfahlbauten müssen zumindest dem Zentralmuseum Mondsee gemeldet werden, ebenso die Funde in allen Pfahlbauten.

          DSchG § 9 (1): Werden bisher verborgen gewesene Gegenstände, die infolge ihrer Lage, Form oder Beschaffenheit offenkundig den Beschränkungen dieses Gesetzes unterliegen könnten, aufgefunden, so hat der Finder und im Falle einer Bauführung der verantwortliche Bauleiter und, wenn der Grundbesitzer hiervon Kenntnis erlangt hat, auch dieser der Bezirksverwaltungsbehörde, dem Bürgermeister, der nächsten Dienststelle der Bundesgendarmerie bzw. der Bundespolizei sofort, spätestens aber an dem der Auffindung folgenden Tag, Anzeige zu erstatten. Meldungen an das Zentralmuseum Mondsee werden akzeptiert.

          In Seen, die im Eigentum einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft stehen (Bund, Länder, usw.), stehen alle Funde automatisch unter Denkmalschutz. D. h. jeder Fund z. B. im Attersee (Bundeseigentum) - auch außerhalb einer Schutzzone - steht unter Denkmalschutz, auch dann, wenn der Fund oder Fundort vorher nicht bekannt war.


          Dazu kommt schlicht und einfach, das aufwühlen des Sedimentes (Grundes) stellt eine schwerwiegenden "Eingriff" in den Biologischen Kreislauf des Gewässers dar, wird demnach (hier zu mindest) meist weniger gern gesehen.
          Was Gott durch die Enns getrennt hat, soll der Mensch niemals zusammenfügen!

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