Verdunkelungsgefahr

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  • Felix
    Landesfürst


    • 01.03.2005
    • 615
    • Unterfranken

    #1

    Verdunkelungsgefahr

    So,

    ich schon wieder. Bin im Zuge meiner Facharbeit gerade dabei, Gestapo-Protokolle von Verhören zu lesen. Und als da jemand mal was nicht sagen will,
    sagt der Herr von der Gestapo zu ihm: "Wenn Sie mich anlügen, bleiben Sie in Haft wegen Verdunklungsgefahr" - Was ist denn nun schon wieder Verdunkelungsgefahr? Vielleicht weil der zu Verhörende versucht, die Gestapo hinters Licht zu führen????

    Fragender

    Felix
  • stumme Zone
    Ritter


    • 24.07.2006
    • 349
    • nähe Nürnberg
    • Fisher F11

    #2
    hallo felix
    da hab ich doch mal schnell gegoogelt und das hier gefunden:
    keinehaftungfürrechtschreibfehler

    Kommentar

    • Felix
      Landesfürst


      • 01.03.2005
      • 615
      • Unterfranken

      #3
      Genial!

      Vielen Dank!

      Felix

      Kommentar

      • stumme Zone
        Ritter


        • 24.07.2006
        • 349
        • nähe Nürnberg
        • Fisher F11

        #4
        das ist doch toll wenn man jemanden helfen kann.
        keinehaftungfürrechtschreibfehler

        Kommentar

        • corsa
          Heerführer


          • 21.06.2004
          • 1310
          • Berlin

          #5
          Wie Du an dem vorliegenden Zitat aus den Akten schon erkennen kannst, ist dieser Haftgrund einer, der recht gummihaft ausgelegt werden konnte und damals haeufig rechtsmissbraeuchlich - wie in diesem Fall - verwendet worden ist, das merkst Du schon, wenn Du mal den vorliegenden Fall mit den Punkten aus dem Link oben vergleichst. Da will weder jemand Beweismittel unterdruecken oder auf Zeugen einwirken etc. pp, der will einfach nur nichts sagen, damit würde das Mittel Verdunkelungshaft hier rechtsmissbraeuchlich eingesetzt.
          Haft zur Verhinderung einer Verdunkelung ist nicht als Erzwingungsmassnahme von Aussagen gedacht, wie es z.B. die sog. Beugehaft ist (im genannten Beispiel wird dem Verhoerten ein Nachteil (die Inhaftierung) angedroht, wenn er nicht eine Aussage im Sinne des Vernehmungsbeamten macht, das wuerde heute unter Noetigung im Amt fallen und eine so gemachte Aussage waer vor Gericht kaum verwertbar).

          Solche Rechtsmissbraeuche im Zusammenhang mit den Haftgruenden gab es damals noch haeufiger, z.B. die massive Verwendung der Maßnahme "Schutzhaft" rechtfertigte die Verhaftung unschuldiger Menschen, um sie angeblich "vor anderen" zu schuetzen (damals
          haeufig gegen Angehoerige linker Parteien verwendet, um sie vor dem "Volkszorn" zu schuetzen.....
          Zuletzt geändert von corsa; 21.12.2006, 11:48.

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          • Kunstpro
            Banned
            • 05.02.2005
            • 1999
            • Dortmund / Bielefeld
            • Hab ein Detector gebaut

            #6
            Strafprozessordnung, StPO

            Hallo Corsa,

            genaugenommen ist die Frage zur Verdunkelungsgefahr vor dem Hintergrund der Gesetze zu beantworten, die zum Zeitpunkt (- 1945) des Verhörs gültig waren.
            Die heute gültige Strafprozessordnung, StPO hilft dabei nur bedingt, da sie vermutlich ab 1945 geändert wurde.

            Was in den Gestapo-Protokollen als Drohung

            "Wenn Sie mich anlügen, bleiben Sie in Haft wegen Verdunklungsgefahr"
            steht, mußte so von den Staatsanwälten und Richtern nicht abgeurteilt werden.

            Hier ergeben sich aber weitere Fragen:

            1. Durfte die Gestapo "nach damals gültigem Recht" allein entscheiden, ob jemannd in Haft bleibt?

            2. Galt damals schon der Rechtsgrund satz; "Sie haben das Recht zu schweigen. Alles, was Sie sagen, kann vor Gericht gegen Sie verwendet werden."

            Der Rechtsmißbrauch wird sehr beängstigend und erschreckend, wenn man nachfolgendes Beispiel genauer betrachtet. Da sollte man Gestapo-Protokolle und Urteile der Gerichte vergleichen!

            Der Volksgerichtshof nahm nämlich bedenkenlos hin, daß die von ihm freigesprochenen Personen von der Gestapo wieder in "Schutzhaft" genommen wurden.


            Gruß
            kunstpro
            Zuletzt geändert von Kunstpro; 21.12.2006, 13:38. Grund: Recht zu schweigen
            Wir leben im Zeitalter grenzdebiler Wissenschafts- und Expertengläubigkeit.

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            • corsa
              Heerführer


              • 21.06.2004
              • 1310
              • Berlin

              #7
              Zitat von Kunstpro
              Die heute gültige Strafprozessordnung, StPO hilft dabei nur bedingt, da sie vermutlich ab 1945 geändert wurde.
              Sie wurde in Teilen geaendert, aber der 112 StPO stand damals schon weitgehend aehnlich drin.

              Das hat aber prinzipiell nichts damit zu tun, dass das Instrument der Haft
              wegen Verdunkelungsgefahr nicht zur Erpressung einer Aussage benutzt werden darf (und auch damals war das - zumindest offiziell - so) und daher allein bei solch einer Fragestellung des Vernehmungsbeamten ein Fehlverhalten vorliegt.

              Das Problem war, dass auch die Gerichte politisch waren und dann ueber solche Feinheiten hinwegsahen, insbesondere wenn es z.B. darum ging, politische Gegner zu verurteilen.

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              • Kunstpro
                Banned
                • 05.02.2005
                • 1999
                • Dortmund / Bielefeld
                • Hab ein Detector gebaut

                #8
                Gab es Dienstanweisungen für Vernehmungsbeamte?

                Zitat von corsa
                Sie wurde in Teilen geaendert, aber der 112 StPO stand damals schon weitgehend aehnlich drin.

                Das hat aber prinzipiell nichts damit zu tun, dass das Instrument der Haft
                wegen Verdunkelungsgefahr nicht zur Erpressung einer Aussage benutzt werden darf (und auch damals war das - zumindest offiziell - so) und daher allein bei solch einer Fragestellung des Vernehmungsbeamten ein Fehlverhalten vorliegt.

                Das Problem war, dass auch die Gerichte politisch waren und dann ueber solche Feinheiten hinwegsahen, insbesondere wenn es z.B. darum ging, politische Gegner zu verurteilen.
                Ich kenne den §112 STPO von früher gar nicht, habe deshalb keine Vergleichmöglichkeiten.
                Der nachfolgende Hinweis zu den §112 STPO stellt aber Deine erste Aussage fast in Frage. Hat man die sehr harten "Haftgründe" aus dem Jahr 1933 nun unverändert in dem StPO belassen?

                Der §112 StPO wurde nach 1933 um neue Haftgründe erweitert, und die Justiz akzeptierte nunmehr, die Beschuldigtenrechte an die „neuen" Bedürfnisse der Kriminalpolizei anzupassen.


                Durch welches damalige Gesetz wurden die Vernehmungsbeamten bevollmächtigt die Verhöre durchzuführen.
                Gab es Dienstanweisungen für Vernehmungsbeamte?
                Wir leben im Zeitalter grenzdebiler Wissenschafts- und Expertengläubigkeit.

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                • Felix
                  Landesfürst


                  • 01.03.2005
                  • 615
                  • Unterfranken

                  #9
                  Der Gestapo-Beamte war ein geradezu perfekter, wie viele Leute mir bestätigt haben. Er handelte nach eigenem Ermessen, wobei dass seinen Vorgesetzen stets "gefiel". Seine Berichte lesen sich wunderbar, seine Vermutungen verkauft er glaubhaft und überzeugend als Fakten. Wenn ich mal Zeit habe, Tipp ich einige seiner Protokolle.

                  Übrigens habe ich seinen Sohn neulich getroffen, und natürlich hat der Vater nur seine Pflicht getan und hatte ja keine andere Wahl...

                  Vielen Dank

                  Felix

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                  • Kunstpro
                    Banned
                    • 05.02.2005
                    • 1999
                    • Dortmund / Bielefeld
                    • Hab ein Detector gebaut

                    #10
                    Vernehmungsakten

                    Vielen Dank Felix für Deinen Beitrag.

                    Du schreibst der Gestapo-Beamte handelte nach eigenem Ermessen.
                    Bedeutet das, er bestimmte die Haftdauer?

                    Beziehst Du Deine Infomationen aus den Vernehmungsakten, sind die Berichte dort nur von dem Gestapo-Beamten geschrieben oder gab es auch ein unterschriebenes Protokoll des Beschuldigten?
                    Gab es ein Gerichtsverfahren?

                    Gemäß der Reichsstrafprozessordnung betrug die Freiheitsstrafe, die im Strafbefehlsverfahren durch ein Gericht 1939 verhängt werden durfte 6 Monate.
                    Wir leben im Zeitalter grenzdebiler Wissenschafts- und Expertengläubigkeit.

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