Höhere und niedere Gerichtsbarkeit im Mittelalter

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  • intravenoes
    Ritter


    • 04.10.2005
    • 428
    • Riedenburg

    #1

    Höhere und niedere Gerichtsbarkeit im Mittelalter

    Im Mittelalter gab es ja Städte mit höhere und niedere Gerichtsbarkeit. Die niedere Gerichtsbarkeit hatte meist mit Verkaufsrechten usw. zu tun, die Rechtsgeschäfte wurden von ansässigen Gutsherren ausgeübt wurden oder von Laienrichtern. Bei Städten mit der höheren Gerichtsbarkeit, welche meist auch der Herrschaftssitz der jeweiligen Region war, wurde dann u.a. auch das Blutgericht abgehalten, es wurde also über Todes- und Folterstrafen geurteilt. In den Städten der höheren Gerichtsbarkeit gab es dann auch meist gleich eine Meisterei wo der Scharfrichter ansässig war.
    Wie sah es nun mit der Vollstreckung solcher Urteile aus? Wurden diese nur in den Städten der höheren Gerichtsbarkeit vollstreckt, oder konnte dies auch woanders geschehen, wie sah das für den Regelfall aus? Die niedere Gerichtsbarkeit durfte ja keine Folter oder Todesstrafe anordnen, durfte dort dann aber ein Urteil, das woanders gefällt wurde vollstreckt werden? Es musste ja auch immer vom Scharfrichter gemacht werden!
    Kennt sich da jemand aus?
    Chris
  • volwo
    Ritter

    • 03.05.2003
    • 318
    • Süd-Niedersachsen
    • kein

    #2
    Im Hochmittelalter gab es noch die deutschen Reisekönige. Die zogen mit Tross von Pfalz zu Pfalz und zu den Gerichtsorten.

    Das Goding war ein (zumindest in Norddeutschland) altes Volksgericht, welches den Sachsen von Karl dem Großen gelassen wurde. Vor dieses Gericht kamen Delikte, wie Feld- und Waldfrevel oder Grenzverletzungen. Auch Zivilklagen wurden hier verhandelt.

    War der König nicht da oder zuständig, und er war oft nicht da,
    gab es das
    Das Grafengericht mit der Aburteilung von kapitalen Verbrechen, wie Mord, Raub und Vergewaltigung. Das gehörte noch zur alten Gerichtsbarkeit der Sachsen.

    Im 12. Jahrhundert bildete sich der Adel, wie er heute noch im Prinzip besteht, und da wurden Gerichtsbarkeiten verändert. 100 Jahre später erkauften die wachsenden Städte Rechte, wie auch die Gerichtsbarkeit.
    Im Spätmittelalter wurde man (zumindest in unserer Gegend) je nach "Deliktort" abgeurteilt.

    Die Stadt hatte ihren eigenen Galgen ( im 17. Jahrhundert dann die Blutbühne).

    Der Graf, Fürst oder Herzog hatte oft noch die ganz alten Gerichtsstätten beibehalten und da auch seinen eigenen Galgen (für sein Territorium).

    In manchen Städten gab es "Stiftsfreiheiten" um die Kirche herum (wie heute noch in manchen Kirchen).
    Wer es bis dahin schaffte, durfte von den Schergen des Vogtes und später des Stadtrates nicht mehr angetastet werden, solange er da blieb.

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    • Crysagon
      Moderator

      • 21.06.2005
      • 5669
      • "Throtmanni" So fast as Düörpm

      #3
      Schau dir auch noch einmal das Femegericht an, da stehen auch allerlei fein erklärte Sachen drin.

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      • Merowech
        Bürger


        • 30.01.2006
        • 126

        #4
        Heutzutage ist die staatliche Gewalt in die Judikative, die Exekutive und die Legislative aufgeteilt.

        Im Mittelalter gab es jedoch diese Gewaltenteilung nicht, sondern die gesamte Rechtssprechung, oft aber auch die Rechtssetzung (Gesetzgebung) und der Vollzug der Strafen lag in einer Hand, die in der Regel allenfalls von einer höheren Gewalt, etwa dem König, kontrolliert wurde - oft aber auch nicht. Dies führte dazu, dass nicht selten unschuldige Menschen nur auf Grund einer bloßen Anschuldigung verurteilt wurden.

        Anders als in unserer heutigen Zeit wurden keine Strafen im Sinne eines Gefängnisaufenthalts ausgesprochen, sondern allenfalls Schuldner bis zur Begleichung ihrer Schuld oder auch Geiseln bzw. in der Schlacht gefangen genommene Feinde bis zur Zahlung eines Lösegeldes in Haft gehalten.

        Für "normale" Straftaten hingegen wurden schon bei kleinen Delikten Körperstrafen verhängt und nicht selten wurde auch die Folter angewandt, um ein Geständnis zu erreichen, das eigentlich der Verurteilung vorangehen sollte.

        Strafnachlass war sehr selten. Selbst Täter, welche ihre Tat tief bereuten, wurden nicht nur zum Tode, verurteilt sondern auch tatsächlich hingerichtet; ein wesentlicher Grund dafür war, dass im europäischen, d.h. christlichen Mittelalter der Glaube an ein Leben nach dem Tode - und eine Vergeltung im Jenseits, d.h. in der Hölle bzw. im Fegefeuer - allgemein verbreitet war. In diesem Sinne glaubte man, dass zum Tode Verurteilte, die ihre gerechte Strafe schon in dieser Welt erduldet und somit Buße getan hatten, nach dem Ableben ohne Schuld im Jenseits weiter leben könnten - und zwar im Himmel.

        Das mittelalterliche Strafgesetz war also zum größten Teil vom Glauben geprägt, was ansatzweise die uns oft so grausam erscheinenden Methoden dieser Zeit erklärt.
        Gruss Micha

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        • Crysagon
          Moderator

          • 21.06.2005
          • 5669
          • "Throtmanni" So fast as Düörpm

          #5
          Aber dagegen steht u.a. dieses, in den Geschichtsbüchern leider im Schrecken der Todesurteile, im Schatten.
          "Der Anspruch der sachlichen Zuständigkeit erweiterte sich auf Betreiben der Mitglieder der Freigerichte, nicht zuletzt der Freischöffen, die über das ganze Gebiet des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation verstreut waren, solange es dagegen keinen Widerspruch gab. Dies war auch deshalb möglich, da die Freigerichte mit zunehmender Kompetenzerweiterung auch die germanische Tradition der finanziellen Ablöse der Schuld wiederbelebten. Es war nicht zwingend bei allen Delikten eine Verurteilung mit dem Tod des Verurteilten verbunden, die Femeschuld konnte auch finanziell abgegolten werden, so z.B. wenn ganze Städte verfemt wurden (siehe hierzu beispielhaft aus der Spätzeit der Feme den Imhoffprozeß und die freie Reichsstadt Nürnberg, oder auch Basel). Insbesondere bei Kauf- und Erbschaftssachen stand eine finanzielle Abgeltung im Vordergrund."

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          • dragon_66
            Heerführer


            • 07.09.2005
            • 1642
            • Duisburg

            #6
            Die Eingangsfrage bezieht sich ja primär auf die Örtlichkeit. Irgendwo in der Literatur habe ich folgenden Hinweis gefunden (ohne jetzt die Quelle nennen zu können):

            Eine Urteilsvollstreckung hatte zu der benannten Zeit auch immer den Charakter eines "Spektakels". Spielleute und Gaukler waren zugegen, es gab Schwein vom Spieß, usw. Damit bekam das Ganze einen komerziellen Zweck.

            Sollte es aber einmal eine "Flaute" geben - also wenn keine Deliquenten vorhanden waren, an denen man vollstrecken konnte, so bestand die Möglichkeit, anderen Städten einen Verurteilten abzukaufen, um wieder ein "Spektakel" abzuhalten.

            ... schon lief der Fremdenverkehr wieder ...
            Grüße aus dem POTT
            Glückauf - der Andre

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            • intravenoes
              Ritter


              • 04.10.2005
              • 428
              • Riedenburg

              #7
              Danke für eure Antworten, aber bis jetzt war nicht das dabei was ich genau wissen wollte. Ich schreib euch mal das Beispiel um was es mir genau geht:
              1525 war ein Baueraufstand bei uns im Erzgebirge, dabei haben sich Bauern, Bergleute und Pöbel zusammengerottet (bis zu 1500 Mann) und sind in mehreren Ortschaften hier eingefallen, haben geplündert, gewütet usw.
              Als die Sache dann vorbei war ging es an die Bestrafung der Aufständigen.
              Zu dem steht folgendes Ggeschrieben:

              Die Strafe, so den Rebellen angethan worden

              Herr Ernst von Schönburg, der mit in der Schlacht vor Frankenhausen gewesen war, stellte bey seiner Heimkunft starke Inquisition an und ließ bey Leibes- und Lebens-Strafe gebieten, ihr Gewehr niederzulegen, theils aber bey den Köpfen nehmen und sie anderen zum Abscheu durch den Henker hinrichten. Davon wurden den 17. Junii zum Hartenstein einer gehenkt und 5 decolliret. Desgleichen geschahe auch zum Elterlein, daselbst ließ er 7 die Köpfe abnehmen, 5 in der Scheibe einziehen, einen an der Strase bei der Rothen Sehm spiesen, die anderen incarceriren und um Geld und Güter schrf strafen.


              Hierbei geht es zu einem um die Ortschaft Hartenstein und um die Stadt Elterlein.
              Hartenstein war Herrschaftssitz, hatte die obere Gerichtsbarkeit und nebenan gleich eine Meisterei, also alles was dazu gehört.
              Von Elterlein ist lediglich bekannt, dass die Stadt die niedere Gerichtsbarkeit ausüben durfte.
              Warum wurden dann aber dort auch Menschen hingerichtet?
              In alten Karten ist auch bei Elterlein ein Galgenberg zu finden, auf dem sich aber keiner einen Reim machen kann. Außerdem ist die ganze Gründungsgeschichte und der Verlauf in den ganz frühen Jahrhunderten der Stadt nicht ganz eindeutig geklärt. Deswegen nun die Frage, ob die Hinrichtungen nur in Ortschaften mit der höheren Gerichtsbarkeit ausgeführt werden durfte, oder auch woanders? Dies könnte ein entscheidender Hinweis darauf sein, dass in der Stadt Elterlein nicht nur niedere, sondern auch höhere Gerichtsbarkeit herrschte.
              Es sein noch dazu gesagt, dass Bestrafungen auch in Wolkenstein ausgeführt wurden, die von einer anderen Herrschaftsperson angeordnet wurden. Wolkenstein besaß auch die höhere Gerichtsbarkeit.
              Zuletzt geändert von intravenoes; 19.06.2007, 15:05.
              Chris

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              • Crysagon
                Moderator

                • 21.06.2005
                • 5669
                • "Throtmanni" So fast as Düörpm

                #8
                Naja, bei Aufständen wurde nicht lange gefackelt und schon garkein Abtransport niederer Gefangener in den Herrschaftssitz unternommen.
                Da wurde dort wo die Aufständischen waren direkt gerichtet.
                Im Tross eines Heeres waren für solche Fälle eh die entsprechenden Personen anwesend.
                Das hatte auch auf die umliegenden Gebiete und Dörfer eine ausgesprochen einschüchternde Wirkung wenn direkt dort die Hinrichtungen liefen.

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