Gruß Henry
Hier mal die Artikel im genauen Wortlaut der Artikel :
Artikel 164.
Bis zu der Zeit, da Deutschland als Mitglied des Völkerbundes zugelassen werden kann, darf die Bewaffnung des deutschen Heeres die in Tabelle II, die als Anhang dem vorliegenden Abschnitt beigegeben ist, festgesetzten Zahlen nicht überschreiten, abgesehen von einer zugelassenen Reserve, die höchstens ein Fünfundzwanzigstel für die Handfeuerwaffen und ein Fünfzigstel für die Geschütze erreichen darf und ausschließlich dazu bestimmt ist, etwa notwendigen Ersatz bereitzuhalten.
Artikel 165.
Die Höchstziffer von Geschützen, Maschinengewehren, Minenwerfern und Gewehren, sowie die Vorräte an Munition und Ausrüstung, welche Deutschland während der im Artikel 160 erwähnten Zeit zwischen Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags und dem 31. März 1920 halten darf, haben zu den zulässigen Höchstziffern der diesem Abschnitt beigefügten Übersicht III in demselben Verhältnis zu stehen, in dem die deutschen Streitkräfte je nach dem Fortschreiten der im Artikel 163 vorgesehenen Herabsetzung zu den nach Artikel 160 zulässigen Höchststärken stehen.
Artikel 166.
Am 31. März 1920 dürfen die für das deutsche Heer verfügbaren Munitionsvorräte nicht höher sein, als die in der diesem Abschnitt angefügten Übersicht III niedergelegten Zahlen ergeben.
Binnen der gleichen Frist muß die deutsche Regierung die Stapelplätze dieser Vorräte den Regierungen der alliierten und assoziierten Hauptmächte kundgeben. Es ist verboten, irgendwelche andere Bestände, Niederlagen oder Vorräte an Munition anzulegen.



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