Kleiner Auszug aus meinem "Fund" im I-Net:
"Daß für private Ausgrabungen und Aufschließungen eine denkmalrechtliche Erlaubnis verlangt wird, entspricht internationalem Standard. Die Verfahrenspflicht umfaßt in Bayern auch das Aufspüren von Bodendenkmälern mittels Sonden wie z. B. Metalldetektoren mit dem Ziel der Ausgrabung.
Das bloße Mitführen solcher Geräte und ihr Einsatz "ohne Grabungsabsicht" ist weder erlaubnispflichtig, noch verboten, noch mit Strafe bedroht.
Erwogen werden sollte eine Regelung nach dem Vorbild von Rheinland-Pfalz, das die Erlaubnis bereits für Geländebegehungen mit Schatzsuchgeräten verlangt.
--->Das Eigentumsrecht an Funden
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Ob der Freistaat Bayern die im Staatsgebiet gefundenen Bodendenkmäler überhaupt haben will, könnte angesichts des Fehlens eines S c h a t z r e g a l s in Bayern bezweifelt werden. Hier gilt das Bürgerliche Gesetzbuch, wonach Funde je zur Hälfte dem Grundeigentümer und dem Finder gehören. Nur über Ankauf oder Enteignung kann sich der Staat Eigentum verschaffen. Die meisten anderen Bundesländer haben sich das große oder kleine Schatzregal mit unmittelbarem Eigentumsgewinn des Staates oder anderer öffentlicher Institutionen geschaffen und damit einen unmittelbaren eigentumsrechtlichen Zugang zu den Funden. Schließlich ist auf die wenig bekannte Rechtsfolge hinzuweisen, daß Funde mit der Ausgrabung zu beweglichen Denkmälern werden, die aber mangels der hier konstitutiv wirkenden Eintragung in die Liste der beweglichen Denkmäler in Bayern bisher ausnahmslos ohne den weiteren Schutz des Denkmalschutzgesetzes sind. Baden-Württemberg ist Bayern insoweit voraus. :BUMM
Ich hab's mal kurzgefasst:
Suchen darf man , buddeln nicht :box
Hab ich aber gebuddelt und bin nicht erwischt worden, muss ich 50/50 mit dem Grundbesitzer Teilen! :effe
na merci Mausi
MfG,Lemming
"Daß für private Ausgrabungen und Aufschließungen eine denkmalrechtliche Erlaubnis verlangt wird, entspricht internationalem Standard. Die Verfahrenspflicht umfaßt in Bayern auch das Aufspüren von Bodendenkmälern mittels Sonden wie z. B. Metalldetektoren mit dem Ziel der Ausgrabung.
Das bloße Mitführen solcher Geräte und ihr Einsatz "ohne Grabungsabsicht" ist weder erlaubnispflichtig, noch verboten, noch mit Strafe bedroht.
Erwogen werden sollte eine Regelung nach dem Vorbild von Rheinland-Pfalz, das die Erlaubnis bereits für Geländebegehungen mit Schatzsuchgeräten verlangt.
--->Das Eigentumsrecht an Funden
<--------------------------- Ob der Freistaat Bayern die im Staatsgebiet gefundenen Bodendenkmäler überhaupt haben will, könnte angesichts des Fehlens eines S c h a t z r e g a l s in Bayern bezweifelt werden. Hier gilt das Bürgerliche Gesetzbuch, wonach Funde je zur Hälfte dem Grundeigentümer und dem Finder gehören. Nur über Ankauf oder Enteignung kann sich der Staat Eigentum verschaffen. Die meisten anderen Bundesländer haben sich das große oder kleine Schatzregal mit unmittelbarem Eigentumsgewinn des Staates oder anderer öffentlicher Institutionen geschaffen und damit einen unmittelbaren eigentumsrechtlichen Zugang zu den Funden. Schließlich ist auf die wenig bekannte Rechtsfolge hinzuweisen, daß Funde mit der Ausgrabung zu beweglichen Denkmälern werden, die aber mangels der hier konstitutiv wirkenden Eintragung in die Liste der beweglichen Denkmäler in Bayern bisher ausnahmslos ohne den weiteren Schutz des Denkmalschutzgesetzes sind. Baden-Württemberg ist Bayern insoweit voraus. :BUMM
Ich hab's mal kurzgefasst:
Suchen darf man , buddeln nicht :box
Hab ich aber gebuddelt und bin nicht erwischt worden, muss ich 50/50 mit dem Grundbesitzer Teilen! :effe
na merci Mausi
MfG,Lemming




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