Waffengesetz?

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  • Andi08/15
    Heerführer

    • 26.06.2003
    • 2048
    • Lkr. RT/Baden-Württemberg
    • Garret ACE250

    #16
    Tach!

    Der 31.8.2003 war der Stichtag lt. WaffGneu, um Waffen oder Mun straffrei abgeben zu können, sofern man keine Berechtigung (z.B. WBK) hat. Altlasten von nicht verbrauchter (offiziell erworben mit Berechtigung (z.B. auf dem Schießstand) aber ohne entsprechenden Kalibereintrag im Munerwerbsschein) Mun konnten so legalisiert werden und mußten nicht abgegeben, nur gemeldet werden, Waffen ohne Berechtigung waren und sind auf jeden Fall weg (gewesen). Wer allerdings auf dem Schießstand als Gast (legal) Mun erworben hatte, die nur zum sofortigen Gebrauch bestimmt ist und sie trotzdem mitnahm machte sich damals und heute strafbar. Alles was sonst, Fundstücke oder weiß der Fuchs was, waren und sind nicht legal und somit abgabepflichtig, sofern keine Berechtigung zur tatsächlichen Gewaltausübung über derartige "Artikel" vorhanden war oder ist. Platzer fallen allerdings nicht rein, genausowenig wie delaborierte DEKO-Waffen/Mun. Erwerb ab 18 erlaubt.

    MFG Andi, der sich die einzelnen Paragraphen suchen gespart hat, aber wenn gewünscht nachreicht!
    § 307 StGB Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie
    (1) Wer es unternimmt, durch Freisetzen von Kernenergie eine Explosion herbeizuführen und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert zu gefährden, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

    ICH MAG KEINE GRÜNE UND ICH MAG FEINSTAUB, WEIL DER WEISS; DAS ER VOR DEM UMWELTZONENSCHILD STEHENBLEIBEN MUSS, AUSSERDEM HAB ICHS GERNE WARM IN MEINEM ÖKOLOGISCH BEDENKLICHEM V8!!!

    Kommentar

    • Adebar
      Ritter

      • 19.08.2002
      • 471
      • Irgendwo
      • XP Dēus, XP GMaxx2 abgelegt: White's 6000DiProSl, Beachcomber 60

      #17
      Hallo an alle Interessierten an Sammler – WBK und MES ,

      also ganz so problematisch ist es nun auch wieder nicht, eine „Rote“ d.h. Sammler – WBK zu erhalten. Auch mit dem Munitionserwerbsschein ist es nicht ganz so schwierig.
      Ich habe beides im Jahre 2001 beantragt und auch (mit Einschränkungen) erhalten. Das Sammelgebiet, welches ich wollte war „Die Lang- und Kurzwaffen der deutschen Streitkräfte von 1914 bis 1945, inkl. der bekannten Beutewaffen und Signalpistolen“ – bekommen habe ich nach einiger Verhandlung „Militärische deutsche Ordonnanz- Faustfeuerwaffen, einschließlich der offiziellen Ergänzungswaffen und der Signalpistolen, sowie deutsche militärische Langwaffen und offizielle Ergänzungswaffen der Zeit von 1914 bis 1945, deren Konstruktionsjahr vor 1919 liegt“ und den dazugehörigen Munitionserwerbsschein. Der Ablauf war der folgende, wobei der Ablauf u.U. in anderen Ämtern, bzw. Regierungspräsidien, etwas abweichen kann. Noch eine Anmerkung: es dürfte egal sein, ob man nur einen MES oder eine WBK beantragt – die Vorraussetzungen sind meines Wissens die gleichen.

      Zunächst einmal braucht man folgende Dinge:
      1.) Zuverlässigkeit, also eine „Weiße Weste“, d.h. die letzten 10 Jahre darf keine Verurteilung wegen einer Straftat erfolgt sein, die über 60 Tagessätzen lag (oder zwei geringere Strafen), oder die mit Freiheitsstrafe geahndet wurde.
      2.) Sachkunde. Unbedingt notwendig ist hier ein entspr. Buch über die Waffensachkundeprüfung (gibt es z.B. im Journal- Verlag), hier steht alles notwendige über Reichweite von Geschossen, Notwehr usw. drin. Zur Sachkundeprüfung muß man nach Antragstellung vom zuständigen Regierungspräsidium eingeladen werden (jedenfalls in Bereich der Regierungspräsidien Karlsruhe und Stuttgart). Der Spaß hat in KA etwa 75 EUR gekostet, dauerte insgesamt etwa 1 h und war in mehrere Teile gegliedert. Der erste Teil waren 10 Ankreuzfragen rund um Notwehr und Notstand, Anmeldefristen und ähnliche Waffenrechtsfragen. Der zweite Teil war praktischer Natur. Hier kam ich in einen Raum, wo ca. 10 Kurzwaffen meines Sammelgebietes auf einem Tisch lagen. In Erinnerung sind mir noch folgende: 2x P08, C96, P27(t), Walther PP, Sauer & Sohn Mod.38 und eine Unique. Ich durfte mir nacheinander einige der Waffen aussuchen und mußte einige Fragen dazu beantworten. Bei der Walther PP wurde ich z.B. gefragt, ob ich diese mit einer WBK, Sammelgebiet bis 1945 kaufen dürfte. Sie war von Walther in Ulm gefertigt worden, also nach 1945. Dann mußte ich noch erzählen, was das herausragende an der PP war, als diese auf den Markt kam (das Double – Aktion – Prinzip, sie war der erste Hahnselbstspanner). Bei einer „S42“ codierten P08 wurde ich nach dem Hersteller gefragt und dem Funktionsprinzip des Kniegelenkverschlusses. Weitere Fragen waren u.a die verschiedenen Magazinarten bei Militärgewehren, der Nachteil von Röhrenmagazinen, die verschiedenen Produktionsvereinfachungen beim K98k, während des Krieges u.ä. Aber alles in allem Fragen, die man nach drei Wochen intensiven Lesens entsp. Fachliteratur beantworten kann. Auch war der Prüfer sehr freundlich und war mit knappen Antworten völlig zufrieden. Der nächste Teil war die sicher Handhabe von Gewehr, Pistole und Revolver, d.h. das sichere Aufnehmen der Waffe, Sicherheits – Zustandsüberprüfung, der Ladevorgang mit Dummy – Patronen und der trockene Schuß. Der letzte Teil waren noch einmal zehn Ankreuzfragen zum Thema allgemeine Waffen- u. Munitionsfragen, z.B. Reichweite eines 9 mm Parabellumgeschosses, Hülsenarten, wesentliche Bestandteile einer Waffe u.ä. Hat man die Prüfung bestanden, gibt es ein entspr. Zeugnis als Nachweis der Sachkunde.
      3.) Das Bedürfnis. Dazu benötigt man ein Gutachten, welche die „Kulturhistorische Bedeutsamkeit“ des Sammelgebietes begründet. Mittlerweile (seit dem neuen WaffG) sind auch andere z.B. Sammlungen nach technischen Gesichtpunkten möglich. Das Gutachten kann man auch selber verfassen, oder aber verfassen lassen. Angeblich hat man größere Chancen mit seinem Antrag durchzukommen, wenn man ein Gutachten in Auftrag gibt. Gutachter gibt es einige (im Keinanzeigenteil des Deutschen Waffenjournals findet man solche). Dem günstigsten Sachverständigem habe ich dann den entspr. Auftrag erteilt.
      4.) Geld. Kosten waren wie folgt: 830 DM für das Gutachten, 150 DM für die Sachkundeprüfung, 410 DM für die WBK 60 DM für den Munitionserwerbschein. Und das war noch günstig – andere Gutachter langen noch mehr zu !

      Der Ablauf war der folgende. Zunächst muß man auf der zuständigen Behörde (LRA oder OA) einen „Antrag auf Erteilung einer WKB / MES holen. Den füllt man in Ruhe aus. Dort wird auch gefragt, wie die Sammlung untergebracht werden soll. Aber entspr. Tresore aus dem Baumarkt sind nicht so teuer (auf Angebote warten). Für meine „B“-Schränke habe ich bisher max. 100 EUR / Stück ausgegeben. Wenn man den Antrag holt, kann man ggfs. nachfragen, was an Anforderungen bezüglich der Erteilung der WBK / MES gestellt wird. Angeblich genehmigen einige Ämter keine WBK’s , die zeitlich über 1918 hinausgehen (zumindest am Anfang, erweitern lassen kann man dann später, wenn die Behörde davon überzeugt ist, daß der WBK – Inhaber wirklich ernsthaft sammelt und nicht bloß „anhäuft“).
      Den Antrag gibt man dann mit dem Gutachten ab, und harrt der Dinge, die da kommen. Das LRA / OA schickt dann i.d.R. den Krempel an das zuständige Reg. Präsidium. Dort wird das Gutachten geprüft, zeitgleich holt sich das LRA / OA einen uneingeschränkten Auszug aus dem Zentralregister in Berlin (siehe Zuverlässigkeit). Ist alles soweit in Ordnung, kommt irgendwann die Einladung zur Sachkundeprüfung. Hat man diese hinter sich gebracht, setzt sich das Reg.Präsidium wieder mit dem LRA /OA in Verbindung, gibt grünes Licht und die WBK / MES wird erteilt.

      So war’s jedenfalls bei mir.
      Ich hoffe, das Ganze etwas aufgehellt zu haben. Gruß,
      Adebar
      Si Dēus pro nobis, quis contra nos?

      Funde, wollt ihr ewig liegen?

      Kommentar

      • Claus
        • 24.01.2001
        • 6219
        • Bernau bei Berlin
        • Pulse Star II pro, modifiziert ...und einen guten Freund mit Bergeunternehmen :-)

        #18
        Super !!!

        endlich mal ne klare, richtige Antwort, mit der man auch was anfangen kann!

        Bleibt nur noch das hier zu klären:

        Zitat von BOBO
        War da nicht einmal die Rede, dass Mun, welche älter als vier Jahre ist, unter die Kampfmittel fällt, und man dann lt. Gesetz vier Wochen Zeit zum abgeben hat?
        -> Definitionssache - wann hat man es gefunden!?!?!?!? <-- schon wieder so ne Bemerkung zum "Haareraufen" !!!
        @ Bobo, keine Ahnung, woher du das hast, aber die klare und eindeutige Definition von "Kampfmittel" (dazu zählt auch Munition, logisch!) lautet:

        >>...nicht ununterbrochen verwahrt, überwacht oder verwaltet...<<

        Es spielt also keine Rolle, wie alt die Munition ist!
        Natürlich kann nur ein Berechtigter verwahren, überwachen oder verwalten, nicht dass jetzt einer auf die Idee kommt...

        claus
        Vertrauen ist eine sehr zerbrechliche Angelegenheit!

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        • Andi08/15
          Heerführer

          • 26.06.2003
          • 2048
          • Lkr. RT/Baden-Württemberg
          • Garret ACE250

          #19
          @ Adebar

          Das war ne vollkommen klare und erschöpfende Antwor mit der jeder was anfangen kann!
          Ich hab allerdings leider die Erfahrung machen müssen (zumindest bis vor kurzem) das unser zuständiges LRA zeitweise überhaupt nix eingetragen hat. Sei es mangels Durchführungsbestimmungen oder weiß der Fuchs. ich wollte eine Ordonnanzwaffe erwerben, bei denen sich ja bekanntlich von WaffG alt zu WaffG neu gar nix geändert hat, zumindest nicht für die, die ich kaufen möchte. Trotzdem drehte sich kein Rad. Paradox ist nur, das alle Landkreise im Umkreis derartige Waffen ohne Probleme genehmigten. Soweit ich weiß, gibt die Durchführungsbestimmungen das zuständige Inneministerium heraus. Allerdings möchte ich den jeweiligen Sachbearbeitern absolut keinen Vorwurf machen, die konnten ja auch nix dafür und haben sich das ja auch nicht ausgedacht und müssen sich an die Weisungen halten. Mir erklärt sich nur nicht die unterschiedliche Behandlung von Landkreis zu Landkreis.

          MFG Andi!
          § 307 StGB Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie
          (1) Wer es unternimmt, durch Freisetzen von Kernenergie eine Explosion herbeizuführen und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert zu gefährden, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

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          • Muecke
            Heerführer

            • 12.10.2003
            • 2414
            • Deutschland

            #20
            @ Andi:Verstehe ich nicht richtig. Du hast mal geäußert, das Du eine WBK grün hast. Liegt ein Bedürfniss für eine neue Waffe vor, dann muss das LRA das Kaliber und eventuell den Munerwerb in die WBK eintragen. Dann ziehst Du los und kaufst. Oder ist die Ordonanzwaffe was besonderes, wo Du eine BKA Sondergenehmigung brauchst o.ä.? So wie Du hier schreibst, sieht es aus, als wenn dein LRA momentan überhaupt keine Erwerbsberechtigungen erteilt.

            Wat is denn da los bei euch????

            Gruß Uwe

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            • Adebar
              Ritter

              • 19.08.2002
              • 471
              • Irgendwo
              • XP Dēus, XP GMaxx2 abgelegt: White's 6000DiProSl, Beachcomber 60

              #21
              Hallo,

              also, daß keine Erlaubnisse ausgestellt wurden (oder werden ?) gab es auch im LRA Heilbronn und beim LRA Mosbach. Auch diese Ämter haben erst einmal abgewartet, welche Änderungen durch die Durchführungsbestimmungen kommen und vor allem, welche Schießsportverbände überhaupt die Anerkennung schaffen (sind ja immer noch nicht alle anerkannt). Ob jetzt wieder ausgestellt wird - keine Ahnung.
              Ich habe jedenfalls letztes Jahr meinen Schwarzpulver- Wiederladeschein problemlos erhalten, aber mit dem Spruch "da würde sich ja nichts ändern". Auch Sammler - WBK's müßten, da ohne verbandsbezogenes Bedürfnis, erteilt werden.

              Gruß, Adebar
              Si Dēus pro nobis, quis contra nos?

              Funde, wollt ihr ewig liegen?

              Kommentar

              • Andi08/15
                Heerführer

                • 26.06.2003
                • 2048
                • Lkr. RT/Baden-Württemberg
                • Garret ACE250

                #22
                @muecke/adebar

                Tatsächlich war es bis vor kurzem so, das selbst mit dem entsprechenden Bedürfnis zeitweilig überhaupt nix eingetragen oder genehmigt wurde. Konnte sich niemand erklären. Eine Ordonnanzwaffe ist nichts anderes, als eine Waffe (außer Vollautomaten natürlich), die irgendwann mal in irgendeiner Armee zum Dienstgebrauch ausgegeben wurde, weiter nichts. Bei derartigen Waffen, die vor 1945 in Gebrauch kamen, hat sich durch das neue Waffengesetz gar nichts geändert. Ich glaube eher, das da was anderes dahintersteckt und sich bis zur Klärung der Durchführungsbestimmungen bloß keiner am Stuhl raspeln wollte.
                § 307 StGB Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie
                (1) Wer es unternimmt, durch Freisetzen von Kernenergie eine Explosion herbeizuführen und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert zu gefährden, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

                ICH MAG KEINE GRÜNE UND ICH MAG FEINSTAUB, WEIL DER WEISS; DAS ER VOR DEM UMWELTZONENSCHILD STEHENBLEIBEN MUSS, AUSSERDEM HAB ICHS GERNE WARM IN MEINEM ÖKOLOGISCH BEDENKLICHEM V8!!!

                Kommentar

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