Hai,
nach einiger Nachforschung zu einem Natuschutzgebiet bin ich auf folgende Verbote in MC-Pom gestossen.
-----Auszug-----
Verbote
(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten:
1. Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen,
2. Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in sonstiger Weise die Oberflächengestalt zu verändern,
3. Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder zu ändern,
4. Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedungen oder Einzäunungen zu errichten oder zu ändern,
5. bauliche Anlagen jeder Art zu errichten, zu erweitern oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
6. Gewässer oder deren Ufer zu ändern, zu beseitigen, zu schaffen oder umzugestalten oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserstand oder den Wasserabfluss verändern, oder Stoffe einzubringen, einzuleiten, zu entnehmen oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Gewässers nachhaltig zu verändern,
7. Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile zu beschädigen, zu entnehmen oder in ihrem Weiterbestand zu gefährden oder Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen,
8. wildlebende Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen, zu füttern, ihnen nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig zu beunruhigen, ihre Eier, Larven, Puppen oder ihre sonstigen Brut- oder Wohnstätten zu entfernen oder zu beschädigen oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
9. zu baden, zu lagern, zu tauchen, zu zelten, Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen, zu lärmen, Tonwiedergabegeräte zu benutzen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Flugkörper jeder Art starten oder landen zu lassen oder Modellboote zu betreiben,
10. Hunde, außer Hütehunde, frei laufen zu lassen,
11. das Naturschutzgebiet außerhalb der gekennzeichneten Wege zu betreten oder außerhalb gekennzeichneter Wege mit Fahrrädern zu befahren,
12. im Naturschutzgebiet zu reiten,
13. im Naturschutzgebiet mit Kraftfahrzeugen, einschließlich mit Fahrrädern mit Hilfsmotor, zu fahren oder Kraftfahrzeuge zu parken,
14. Pflanzenschutzmittel oder sonstige Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren anzuwenden,
15. mineralische oder organische Düngemittel, Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einzubringen, aufzubringen, zu lagern oder abzulagern,
16. Erstaufforstungen und Kahlhiebe vorzunehmen,
17. Grünland oder Ödland umzubrechen,
18. die Wasserflächen mit Wasserfahrzeugen oder Sportgeräten jeder Art zu befahren,
19. Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen.
(2) Im Schutzwald ist es darüber hinaus verboten, forstliche Maßnahmen durchzuführen, mit Ausnahme der Einzelstammentnahme zur Nutzung von Werthölzern und der Entnahme von Nadelgehölzen.
-----Auszug Ende-----
also seht erstmal nach ob eure Buddelkiste in einer Solchen Umgebung liegt, denn bei einem Verstoß könnte es schlecht aussehen.
Trio
--- ach ja, bei Nr.9 ist das Landen ( oder Kontolliertem Abstürzen ) im Gesetz nichtig, da das Übergreifende Luftfahrtrecht zu trifft, bei ungewollter Aussenlandung eines Flugkürpers und dessen Bergung.---
---- wer anderen eine Grube gräbt, ist Bauarbeiter oder Totengräber ----
nach einiger Nachforschung zu einem Natuschutzgebiet bin ich auf folgende Verbote in MC-Pom gestossen.
-----Auszug-----
Verbote
(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten:
1. Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen,
2. Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in sonstiger Weise die Oberflächengestalt zu verändern,
3. Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder zu ändern,
4. Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedungen oder Einzäunungen zu errichten oder zu ändern,
5. bauliche Anlagen jeder Art zu errichten, zu erweitern oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
6. Gewässer oder deren Ufer zu ändern, zu beseitigen, zu schaffen oder umzugestalten oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserstand oder den Wasserabfluss verändern, oder Stoffe einzubringen, einzuleiten, zu entnehmen oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Gewässers nachhaltig zu verändern,
7. Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile zu beschädigen, zu entnehmen oder in ihrem Weiterbestand zu gefährden oder Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen,
8. wildlebende Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen, zu füttern, ihnen nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig zu beunruhigen, ihre Eier, Larven, Puppen oder ihre sonstigen Brut- oder Wohnstätten zu entfernen oder zu beschädigen oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
9. zu baden, zu lagern, zu tauchen, zu zelten, Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen, zu lärmen, Tonwiedergabegeräte zu benutzen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Flugkörper jeder Art starten oder landen zu lassen oder Modellboote zu betreiben,
10. Hunde, außer Hütehunde, frei laufen zu lassen,
11. das Naturschutzgebiet außerhalb der gekennzeichneten Wege zu betreten oder außerhalb gekennzeichneter Wege mit Fahrrädern zu befahren,
12. im Naturschutzgebiet zu reiten,
13. im Naturschutzgebiet mit Kraftfahrzeugen, einschließlich mit Fahrrädern mit Hilfsmotor, zu fahren oder Kraftfahrzeuge zu parken,
14. Pflanzenschutzmittel oder sonstige Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren anzuwenden,
15. mineralische oder organische Düngemittel, Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einzubringen, aufzubringen, zu lagern oder abzulagern,
16. Erstaufforstungen und Kahlhiebe vorzunehmen,
17. Grünland oder Ödland umzubrechen,
18. die Wasserflächen mit Wasserfahrzeugen oder Sportgeräten jeder Art zu befahren,
19. Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen.
(2) Im Schutzwald ist es darüber hinaus verboten, forstliche Maßnahmen durchzuführen, mit Ausnahme der Einzelstammentnahme zur Nutzung von Werthölzern und der Entnahme von Nadelgehölzen.
-----Auszug Ende-----
also seht erstmal nach ob eure Buddelkiste in einer Solchen Umgebung liegt, denn bei einem Verstoß könnte es schlecht aussehen.

Trio
--- ach ja, bei Nr.9 ist das Landen ( oder Kontolliertem Abstürzen ) im Gesetz nichtig, da das Übergreifende Luftfahrtrecht zu trifft, bei ungewollter Aussenlandung eines Flugkürpers und dessen Bergung.---
---- wer anderen eine Grube gräbt, ist Bauarbeiter oder Totengräber ----

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