Raubgräber....

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  • Horst D
    Heerführer


    • 08.02.2005
    • 1393
    • Speyer

    #1

    Raubgräber....

    die profis hier mögen mir meine frage verzeihen, da ich noch nicht allzu lange mit der materie beschäftigt bin würde es mich doch mal brennend interessieren was ein sogenannter raubgräber an strafen zu erwarten hat, wenn er den erwischt wird.
    ich habe vor einiger zeit hügelgräber fotografiert und da sind mir wieder die " löcher " aufgefallen, deswegen meine frage.
  • BVK
    Heerführer


    • 16.09.2004
    • 1184

    #2
    Zitat von Horst D
    die profis hier mögen mir meine frage verzeihen, da ich noch nicht allzu lange mit der materie beschäftigt bin würde es mich doch mal brennend interessieren was ein sogenannter raubgräber an strafen zu erwarten hat, wenn er den erwischt wird.
    ich habe vor einiger zeit hügelgräber fotografiert und da sind mir wieder die " löcher " aufgefallen, deswegen meine frage.
    http://www.pfalz-bild.de/html/hugelgraber.html
    Horst,
    bevor du dir jetzt von anderen Usern oder den Moderatoren einen "einfängst"...


    und das sehr intensiv...

    Kommentar

    • Horst D
      Heerführer


      • 08.02.2005
      • 1393
      • Speyer

      #3
      Zitat von BVK
      Horst,
      bevor du dir jetzt von anderen Usern oder den Moderatoren einen "einfängst"...


      und das sehr intensiv...
      ist schon gut , ich ziehe meine frage zurück....

      Kommentar

      • Marder 2001
        Landesfürst


        • 18.02.2005
        • 834
        • NRW

        #4
        Hallo Horst.............
        eigentlich hattest Du Deine Frage ja zurück gezogen,
        aber da ich glaube das Du nur aus neugierde gefragt hast und sowas auch
        nie tun würdest hätte ich trotzdem mal einen Link für dich.
        Hoffe das geht in ordnung das ich den hier noch eingesetzt habe.
        Wenn nicht......Steinigen
        Urteil von 04.2004

        Gruß Ralf

        Zuletzt geändert von Marder 2001; 27.03.2005, 23:59.
        Gruß Ralf

        Kommentar

        • Horst D
          Heerführer


          • 08.02.2005
          • 1393
          • Speyer

          #5
          Zitat von Marder 2001
          Hallo Horst.............
          eigentlich hattest Du Deine Frage ja zurück gezogen,
          aber da ich glaube das Du nur aus neugierde gefragt hast und sowas auch
          nie tun würdest hätte ich trotzdem mal einen Link für dich.
          Hoffe das geht in ordnung das ich den hier noch eingesetzt habe.
          Wenn nicht......Steinigen
          Urteil von 04.2004

          Gruß Ralf

          http://alsh.de/alsh/themen/aktuell/geldstrafe.php
          der spass war teuer.......

          Kommentar

          • seal
            Landesfürst


            • 02.12.2004
            • 747
            • Frankfurt am Main
            • Tesoro Tejon

            #6
            Das zeigt doch,

            Zitat von Marder 2001
            Hallo Horst.............
            eigentlich hattest Du Deine Frage ja zurück gezogen,
            aber da ich glaube das Du nur aus neugierde gefragt hast und sowas auch
            nie tun würdest hätte ich trotzdem mal einen Link für dich.
            Hoffe das geht in ordnung das ich den hier noch eingesetzt habe.
            Wenn nicht......Steinigen
            Urteil von 04.2004

            Gruß Ralf

            http://alsh.de/alsh/themen/aktuell/geldstrafe.php
            das die Sondler gezielt auf dem Gelände der Gottorfer Burg unterwegs waren um historisches Kulturgut zu finden und an sich zu bringen.
            Einesteils hab ich kein Mitleid mit solchen Raubgräbern, andererseits sage ich immer, im ersten Moment Klappe halten. Viele reden sich in der Vernehmung um Kopf und Kragen.
            Gruß
            Tom
            Lieber ein stabiler Bunker als ein wackeliges Fertighaus

            Kommentar

            • Det
              Anwärter


              • 22.02.2005
              • 22
              • Salzgitter /Nds

              #7
              Interessanter Verweis,
              hätte mit einer höheren Strafe in so einem Fall gerechnet.

              Aber was ist denn jetzt schon wieder eine "unbestockte Waldfläche"?
              und woher weiss ich was ein "Erholungswald" ist und was nicht?
              Kann ich jetzt schon als normaler Wanderer einen draufkriegen?

              Gruss
              Det (krimineller Spaziergänger?)
              Zuletzt geändert von Det; 28.03.2005, 12:55.

              Kommentar

              • niemandsland
                N/A
                • 17.08.2003
                • 1679

                #8
                @ Det und alle die es interessiert...

                Zitat von Det
                Aber was ist denn jetzt schon wieder eine "unbestockte Waldfläche"? und woher weiss ich was ein "Erholungswald" ist und was nicht?
                Kann ich jetzt schon als normaler Wanderer einen draufkriegen?
                Eine wirklich interessante Frage... in Niedersachsen haben wir seit 2002 bzw. 2004 auch dieses tolle Gesetz. Nennt sich: "Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung" (NWaldLG). Soweit mir bekannt gibt es ähnliche Gesetze in fast allen Bundesländern, sowie ein Bundesgesetz! Daher zitiere ich einfach mal aus dem hiesigen Gesetz, jedoch ohne Garantie darauf, das dieses Gesetz in dieser Form überall die gleiche Gültigkeit hat.

                Naja.. das LWaldG in BaWü überspannt den Bogen ein wenig.. *find*

                Wer sich selbst überzeugen möchte:
                --EXTERN--Link: LWaldG aus BaWü, auf der Seite Baumpruefung.de

                Aber zurück zum NWaldLG...
                Darin heißt es im Sechsten Teil: "Betreten der freien Landschaft" unter Paragraph § 23 "Recht zum Betreten":

                Zitat von NWALDLG
                § 23: Recht zum Betreten

                (1) Jeder Mensch darf die freie Landschaft (§2 Abs.1) betreten und sich dort erholen.

                (2) Nicht betreten werden dürfen

                Waldkulturen, Walddickungen, Waldbaumschulen sowie Flächen, auf denen Holz eingeschlagen wird, Acker in der Zeit vom Beginn ihrer Bestellung bis zum Ende der Ernte und Wiesen während der Aufwuchszeit und Weiden während der Aufwuchs- oder Weidezeit.

                (3) Betreten im Sinne dieses Gesetzes ist das Begehen, das Fahren in den Fällen des §25 Abs.1 und das Reiten.
                Anbei auch die Paragraphen auf die Paragraph 23 bezug nimmt:

                § 02: Wald und übrige freie Landschaft

                (1) Die freie Landschaft besteht aus den Flächen des Waldes und der übrigen freien Landschaft, auch wenn die Flächen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen. Bestandteile dieser Flächen sind auch die zugehörigen Wege und Gewässer.

                (2) Nicht zur freien Landschaft gehören Straßen und Wege, soweit sie aufgrund straßengesetzlicher Regelung für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, Gebäude, Hofflächen und Gärten, Gartenbauflächen einschließlich Erwerbsbaumschulen und Erwerbsobstflächen sowie
                Parkanlagen, die im räumlichen Zusammenhang zu baulichen Anlagen stehen, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind.

                (3) Wald ist jede mit Waldbäumen bestockte Grundfläche, die aufgrund ihrer Größe und Baumdichte einen Naturhaushalt mit eigenem Binnenklima aufweist. Nach einer Erstaufforstung oder wenn sich aus natürlicher Ansamung mindestens kniehohe Waldbäume entwickelt haben, liegt Wald vor, wenn die Fläche den Zustand nach Satz 1 wahrscheinlich erreichen wird.

                (4) Zum Wald im Sinne des Absatzes 3 gehören auch kahl geschlagene oder verrichtete Grundflächen, Waldwege, Schneisen, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen, Lichtungen, Waldwiesen, mit dem Wald zusammenhängende und ihm dienende Wildäsungsflächen und Wildäcker, Holzlagerplätze sowie weitere mit dem Wald verbundene und seiner Bewirtschaftung oder seinem Besuch dienende Flächen wie Parkplätze, Spielplätze und Liegewiesen so- wie Moore, Heiden, Gewässer und sonstige ungenutzte Ländereien, die mit Wald zusammenhängen und natürliche Bestandteile der Waldlandschaft sind.

                (5) Als Wald gelten mit dem Wald im Sinne der Absätze 3 und 4 verbundene Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen sowie
                überwiegend für den Eigenbedarf der Waldbesitzenden bestimmte Waldbaumschulen und mit Waldbäumen bestandene Parkanlagen, die nicht unter Absatz 2 Nr.4 fallen und nicht innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile liegen.

                (6) Waldflächen im Sinne der Absätze 3 bis 5 verlieren ihre rechtliche Eigenschaft als Wald nicht dadurch, dass sie durch Windwurf oder Brand geschädigt, kahl geschlagen, gerodet oder unzulässig in Flächen mit einer anderen Nutzungsart umgewandelt worden sind.

                (7) Wald sind nicht kleinere Flächen in der übrigen freien Landschaft, die nur mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder mit Hecken bestockt sind, Hofgehölze, Flächen nach dem Gesetz zur Gleichstellung stillgelegter und landwirtschaftlich genutzter Flächen vom 10.Juli 1995 (BGBl. I S.910) in der jeweils geltenden Fassung, soweit auf den Flächen vorübergehend Waldbäume mit dem Ziel baldiger Holzentnahme angepflanzt werden (Kurzumtriebsplantagen).

                § 25: Fahren

                (1) Das Fahren mit Fahrrädern ohne Motorkraft und mit Krankenfahrstühlen mit Motorkraft ist auf tatsächlich öffentlichen Wegen gestattet. Tatsächlich öffentliche Wege sind private Straßen und Wege, die mit Zustimmung oder Duldung der Grundeigentümerin, des Grundeigentümers oder der sonstigen berechtigten Person tatsächlich für den öffentlichen Verkehr genutzt werden; dazu gehören Wanderwege, Radwege, Fahrwege (Absatz 2 Satz 2), Reitwege und Freizeitwege (§37).

                (2) Außerhalb von Fahrwegen ist das Fahren mit Kraftfahrzeugen sowie mit von Zugtieren gezogenen Fuhrwerken oder Schlitten nicht gestattet. Fahrwege sind befestigte oder naturfeste Wirtschaftswege, die von zweispurigen nicht geländegängigen Kraftfahrzeugen ganzjährig befahren werden können. Das Fahren mit den in Satz 1 genannten Fahrzeugen auf Fahrwegen wird durch dieses Gesetz nicht geregelt.
                Quelle: Recht in Niedersachsen, Niedersächsische Gesetze

                Zurück zu Deiner Frage:
                Es fällt mir etwas schwer, da selbst die entsprechenden Stellen viel Grundwissen voraussetzen. Wahrscheinlich lieg ich total daneben, aber ich hab "unbestockt" unter "unbepflanzt" gespeichert. Zwar hat z.B. das Forstamt in Bayern ein schönes "Glossar" aber derartige Begriffe fehlen leider. ;(

                Hier aber trotzdem mal der LINK:
                --EXTERN-- LINK: Bayerische Staatsforstverwaltung, GLOSSAR - Sammlung von Fachbegriffen

                Was aber in den Landes- wie auch im Bundesgesetz deutlich wird: bewegt man sich ausschließlich auf WEGEN und beachtet die üblichen Schilder, so sollte es keine Probleme geben. Bei Privatflächen heißt "Betreten verboten" dann eben auch wirklich nicht betreten. Andernfalls muss man sich darüber im klaren sein, das man sich eben nicht LEGAL auf einer Fläche bewegt. Ob es das WERT ist, darüber muss jede/r selbst entscheiden. Die öffentlichen Wälder sind aber auch so schon groß genug. Da sollte genug Platz für alle sein! *find*

                In diesem Sinne.. viel Spaß beim spazieren gehen durch unsere Wälder!

                Anmerkung:
                Wenn man das alles liest, dann muss man sich schon fragen, wann es wohl soweit ist, das man ohne PC nicht mal mehr in den WALD gehen kann, da man hier und da mal einen Blick in Gesetz x werfen muss, um zu wissen, ob man sich noch im legalen Rahmen bewegt oder nicht. Und da sind sie wieder.. die Fragen... wann benötigen wir auch ein Gesetzestext in der Tasche, wenn wir irgendwo ein WC aufsuchen wollen? Ich finde langsam aber sicher wird das alles sehr undurchsichtig.

                Aber hauptsache es gibt ein Gesetz für alles!

                -NL-
                Zuletzt geändert von niemandsland; 05.04.2005, 18:23.

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