Kein Anspruch auf Finderlohn:
Entrümpelungsfirma geht nach Fund von über 600.000 Euro leer aus
Wer Hunderttausende Euro in seinem Zuhause vergisst, schuldet Sperrmüllentsorgern keinen Finderlohn.
Geklagt hatte eine Firma, die in einer Wohnung Bargeld, Schmuck und Münzen fand, teils in Windelpackungen versteckt.

Kein Anspruch auf Finderlohn: Entrümpelungsfirma geht nach Fund von über 600.000 Euro leer aus© Goldmann / picture alliance
Eine Entrümpelungsfirma geht nach einem Bargeldfund in einer Wohnung in Höhe von mehr als 600.000 Euro
laut einem Urteil leer aus. Die Firma hat weder einen Anspruch auf einen Teilbetrag noch auf einen Finderlohn,
wie das Landgericht Köln laut Mitteilung entschied. Die Entrümpelungsfirma hatte auf eine Zahlung von 100.000 Euro
und einen Finderlohn geklagt.
Die Klägerin betreibt den Angaben zufolge in Bayern eine Entrümpelungsfirma. Sie räumte im Auftrag der Beklagten
eine Wohnung in Bayern. Dort entdeckten Mitarbeiter Bargeld in Höhe von mehr als 600.000 Euro – unter anderem
in Windelpackungen. Auch Schmuck und Münzen im Wert von rund 30.000 Euro wurden gefunden.
Die Entrümpelungsfirma erhob Anspruch auf den Fund. Sie berief sich dabei auf eine Vertragsklausel, wonach
Wertgegenstände vorab vom Auftraggeber aus den Räumen zu entfernen seien und mit Beginn der Arbeiten alle
noch übrigen Gegenstände in das Eigentum der Entrümpelungsfirma übergingen.
Das Landgericht Köln hielt diese Klausel hingegen für unwirksam, wie es zur Begründung mitteilte. Unter anderem
benachteilige die Klausel den Auftraggeber unangemessen. Nach Auffassung des Gerichts durfte die Klägerin nicht
davon ausgehen, dass der Auftraggeber ihr Bargeld und Wertgegenstände im Wert von mehreren Hunderttausend Euro
automatisch überlassen wollte.
Auch ein Anspruch auf Finderlohn bestehe nicht, hieß es weiter. Denn der Kläger habe keine verlorene Sache gefunden.
Das Urteil von Anfang Mai ist noch nicht rechtskräftig.
Entrümpelungsfirma geht nach Fund von über 600.000 Euro leer aus
Wer Hunderttausende Euro in seinem Zuhause vergisst, schuldet Sperrmüllentsorgern keinen Finderlohn.
Geklagt hatte eine Firma, die in einer Wohnung Bargeld, Schmuck und Münzen fand, teils in Windelpackungen versteckt.
Kein Anspruch auf Finderlohn: Entrümpelungsfirma geht nach Fund von über 600.000 Euro leer aus© Goldmann / picture alliance
Eine Entrümpelungsfirma geht nach einem Bargeldfund in einer Wohnung in Höhe von mehr als 600.000 Euro
laut einem Urteil leer aus. Die Firma hat weder einen Anspruch auf einen Teilbetrag noch auf einen Finderlohn,
wie das Landgericht Köln laut Mitteilung entschied. Die Entrümpelungsfirma hatte auf eine Zahlung von 100.000 Euro
und einen Finderlohn geklagt.
Die Klägerin betreibt den Angaben zufolge in Bayern eine Entrümpelungsfirma. Sie räumte im Auftrag der Beklagten
eine Wohnung in Bayern. Dort entdeckten Mitarbeiter Bargeld in Höhe von mehr als 600.000 Euro – unter anderem
in Windelpackungen. Auch Schmuck und Münzen im Wert von rund 30.000 Euro wurden gefunden.
Die Entrümpelungsfirma erhob Anspruch auf den Fund. Sie berief sich dabei auf eine Vertragsklausel, wonach
Wertgegenstände vorab vom Auftraggeber aus den Räumen zu entfernen seien und mit Beginn der Arbeiten alle
noch übrigen Gegenstände in das Eigentum der Entrümpelungsfirma übergingen.
Das Landgericht Köln hielt diese Klausel hingegen für unwirksam, wie es zur Begründung mitteilte. Unter anderem
benachteilige die Klausel den Auftraggeber unangemessen. Nach Auffassung des Gerichts durfte die Klägerin nicht
davon ausgehen, dass der Auftraggeber ihr Bargeld und Wertgegenstände im Wert von mehreren Hunderttausend Euro
automatisch überlassen wollte.
Auch ein Anspruch auf Finderlohn bestehe nicht, hieß es weiter. Denn der Kläger habe keine verlorene Sache gefunden.
Das Urteil von Anfang Mai ist noch nicht rechtskräftig.
... nun, für mich ist es klar, daß da die letzte Messe noch nicht gesungen ist.
Mit dem Urteil würde ich mich auch nicht abfinden ...

So ganz mag ich dem Gericht da nicht folgen.
Unter anderem
benachteilige die Klausel den Auftraggeber unangemessen. Nach Auffassung des Gerichts durfte die
Klägerin nicht davon ausgehen, dass der Auftraggeber ihr Bargeld und Wertgegenstände im Wert von
mehreren Hunderttausend Euro automatisch überlassen wollte.
benachteilige die Klausel den Auftraggeber unangemessen. Nach Auffassung des Gerichts durfte die
Klägerin nicht davon ausgehen, dass der Auftraggeber ihr Bargeld und Wertgegenstände im Wert von
mehreren Hunderttausend Euro automatisch überlassen wollte.
Die Frage ist doch eher, WUSSTE die Klägerin davon, daß da noch so viel Kohle in der Bude rumliegt?
Wenn das nachgewiesen würde, würde ich da eher eine Berechtigung des Finders auf Finderlohn
erkennen wollen. Schon allein wg. der Ehrlichkeit! Denn wenn die Verkäufer das einfach "vergessen"
hatten, dann sollten sie eher ihre Dankbarkeit zeigen, als am Ende ihre Knauserigkeit zur Schau stellen ...
"keine verlorene Sache" - DA sollten die Verkäufer doch erstmal ihre Kenntnis vom Vorhandensein des
"Schatzes" nachweisen ...
Sollten die Verkäufer allerdings NICHTS von dem Zaster gewußt oder geahnt haben, dann dürfte das
Ding doch wieder als "Schatz" gewertet werden.
DANN gibt´s auch Anspruch auf Finderlohn!
Der Kläger sagt:
Sie berief sich dabei auf eine Vertragsklausel, wonach
Wertgegenstände vorab vom Auftraggeber aus den Räumen zu entfernen seien und mit Beginn der Arbeiten alle
noch übrigen Gegenstände in das Eigentum der Entrümpelungsfirma übergingen.
Wertgegenstände vorab vom Auftraggeber aus den Räumen zu entfernen seien und mit Beginn der Arbeiten alle
noch übrigen Gegenstände in das Eigentum der Entrümpelungsfirma übergingen.
Vor dem Hintergrund hätte ich dem Anspruch auf Finderlohn zugestimmt.
Wie weiter oben gesagt - bei Kenntnis hätten die vermeintlichen Eigentümer die Wertsachen ja bergen
können. Sie wurden ja immerhin drauf aufmerksam gemacht. Und natürlich, ein Vertrag soll keine Partei
einseitig bevorteilen. Genau deshalb gab es ja diese Regelung ...
Und dann hinterher noch mit "huch, hatte ich ja ganz vergessen, daß da noch ein Vermögen rumliegt" kommen??
Reichlich unglaubwürdig ...
Wenn die Eigentümer vor Beginn der Räumung die Bude auf Links gedreht hätten, dann nichts gefunden,
so hätten Sie ja zumindest ihren Willen gezeigt, evtl. Wertsachen zu sichern ...
Das scheinen sie aber nicht getan zu haben ... (mutmaße ich jetzt)
Genau das wäre aber in meinen Augen Voraussetzung gewesen.
... und genau damit, bei dazu noch "Nichtfund", hätten sie zumindest die Schatzeigenschaft belegt. Das Ding
war eben "verborgen". => gesetzlicher Finderlohn. Punkt.
Aber NULL für die Entrümpler??
... kriege ich mit keiner meiner Argumentationsketten begründet.
Folglich warten wir da mal die Revision ab. Da werden die Anwälte für Ihr Geld noch was tun. Wollen oder dürfen ...
Gruß
Jörg
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