Kein Anspruch auf Finderlohn: ...

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  • Sorgnix
    Admin

    • 30.05.2000
    • 25923
    • Pöhlde - (=> Süd-Nds.)
    • Große Nase, Augen, Ohren, Merlin, Whites XLT, Tesoro, Nokta Impact, Rutus, Minelab XTerra, OGF-L, UW 720C, Mariscope Spy, Chasing M2 Pro ...

    #1

    Kein Anspruch auf Finderlohn: ...

    Kein Anspruch auf Finderlohn:
    Entrümpelungsfirma geht nach Fund von über 600.000 Euro leer aus



    Wer Hunderttausende Euro in seinem Zuhause vergisst, schuldet Sperrmüllentsorgern keinen Finderlohn.
    Geklagt hatte eine Firma, die in einer Wohnung Bargeld, Schmuck und Münzen fand, teils in Windelpackungen versteckt.



    Kein Anspruch auf Finderlohn: Entrümpelungsfirma geht nach Fund von über 600.000 Euro leer aus© Goldmann / picture alliance

    Eine Entrümpelungsfirma geht nach einem Bargeldfund in einer Wohnung in Höhe von mehr als 600.000 Euro
    laut einem Urteil leer aus. Die Firma hat weder einen Anspruch auf einen Teilbetrag noch auf einen Finderlohn,
    wie das Landgericht Köln laut Mitteilung entschied. Die Entrümpelungsfirma hatte auf eine Zahlung von 100.000 Euro
    und einen Finderlohn geklagt.

    Die Klägerin betreibt den Angaben zufolge in Bayern eine Entrümpelungsfirma. Sie räumte im Auftrag der Beklagten
    eine Wohnung in Bayern. Dort entdeckten Mitarbeiter Bargeld in Höhe von mehr als 600.000 Euro – unter anderem
    in Windelpackungen. Auch Schmuck und Münzen im Wert von rund 30.000 Euro wurden gefunden.

    Die Entrümpelungsfirma erhob Anspruch auf den Fund. Sie berief sich dabei auf eine Vertragsklausel, wonach
    Wertgegenstände vorab vom Auftraggeber aus den Räumen zu entfernen seien und mit Beginn der Arbeiten alle
    noch übrigen Gegenstände in das Eigentum der Entrümpelungsfirma übergingen.

    Das Landgericht Köln hielt diese Klausel hingegen für unwirksam, wie es zur Begründung mitteilte. Unter anderem
    benachteilige die Klausel den Auftraggeber unangemessen. Nach Auffassung des Gerichts durfte die Klägerin nicht
    davon ausgehen, dass der Auftraggeber ihr Bargeld und Wertgegenstände im Wert von mehreren Hunderttausend Euro
    automatisch überlassen wollte.

    Auch ein Anspruch auf Finderlohn bestehe nicht, hieß es weiter. Denn der Kläger habe keine verlorene Sache gefunden.
    Das Urteil von Anfang Mai ist noch nicht rechtskräftig.
    => Die Quelle

    ... nun, für mich ist es klar, daß da die letzte Messe noch nicht gesungen ist.
    Mit dem Urteil würde ich mich auch nicht abfinden ...


    So ganz mag ich dem Gericht da nicht folgen.
    Unter anderem
    benachteilige die Klausel den Auftraggeber unangemessen. Nach Auffassung des Gerichts durfte die
    Klägerin nicht davon ausgehen, dass der Auftraggeber ihr Bargeld und Wertgegenstände im Wert von
    mehreren Hunderttausend Euro automatisch überlassen wollte.
    Sicher. Aber dann braucht man sich auch grundsätzlich keine Gedanken mehr über Verträge machen ...
    Die Frage ist doch eher, WUSSTE die Klägerin davon, daß da noch so viel Kohle in der Bude rumliegt?
    Wenn das nachgewiesen würde, würde ich da eher eine Berechtigung des Finders auf Finderlohn
    erkennen wollen. Schon allein wg. der Ehrlichkeit! Denn wenn die Verkäufer das einfach "vergessen"
    hatten, dann sollten sie eher ihre Dankbarkeit zeigen, als am Ende ihre Knauserigkeit zur Schau stellen ...
    "keine verlorene Sache" - DA sollten die Verkäufer doch erstmal ihre Kenntnis vom Vorhandensein des
    "Schatzes" nachweisen ...

    Sollten die Verkäufer allerdings NICHTS von dem Zaster gewußt oder geahnt haben, dann dürfte das
    Ding doch wieder als "Schatz" gewertet werden.
    DANN gibt´s auch Anspruch auf Finderlohn!

    Der Kläger sagt:
    Sie berief sich dabei auf eine Vertragsklausel, wonach
    Wertgegenstände vorab vom Auftraggeber aus den Räumen zu entfernen seien und mit Beginn der Arbeiten alle
    noch übrigen Gegenstände in das Eigentum der Entrümpelungsfirma übergingen.​
    Das ist doch der übliche Weg bei Haushaltsauflösungen etc. ...
    Vor dem Hintergrund hätte ich dem Anspruch auf Finderlohn zugestimmt.
    Wie weiter oben gesagt - bei Kenntnis hätten die vermeintlichen Eigentümer die Wertsachen ja bergen
    können. Sie wurden ja immerhin drauf aufmerksam gemacht. Und natürlich, ein Vertrag soll keine Partei
    einseitig bevorteilen. Genau deshalb gab es ja diese Regelung ...
    Und dann hinterher noch mit "huch, hatte ich ja ganz vergessen, daß da noch ein Vermögen rumliegt" kommen??
    Reichlich unglaubwürdig ...

    Wenn die Eigentümer vor Beginn der Räumung die Bude auf Links gedreht hätten, dann nichts gefunden,
    so hätten Sie ja zumindest ihren Willen gezeigt, evtl. Wertsachen zu sichern ...
    Das scheinen sie aber nicht getan zu haben ... (mutmaße ich jetzt)
    Genau das wäre aber in meinen Augen Voraussetzung gewesen.
    ... und genau damit, bei dazu noch "Nichtfund", hätten sie zumindest die Schatzeigenschaft belegt. Das Ding
    war eben "verborgen". => gesetzlicher Finderlohn. Punkt.

    Aber NULL für die Entrümpler??
    ... kriege ich mit keiner meiner Argumentationsketten begründet.
    Folglich warten wir da mal die Revision ab. Da werden die Anwälte für Ihr Geld noch was tun. Wollen oder dürfen ...

    Gruß
    Jörg
    Die Berühmtheit mancher Zeitgenossen hat
    zu tun mit der Blödheit ihrer Bewunderer ...

    (Heiner Geißler)
  • Lucius
    Heerführer


    • 04.01.2005
    • 5784
    • Annaburg;Sachsen-Anhalt
    • Viel zu viele

    #2
    Stellt sich die Frage, warum es die Firma überhaupt gemeldet hat, wenn sie laut Vertrag das Eigentum an den Sachen übernimmt. Auf das Urteil bezogen: Kann ich jetzt als Ex-Eigentümer auf Herausgabe des Wertes klagen, wenn der Entrümpler eine Kaffetasse mit Sprung aus meinem Ex-Besitz auf dem Flohmarkt für einen Euro verkauft?
    Mein Therapeut hat mir geraten, die Namen der Menschen, die ich hasse, auf kleine Zettel zu schreiben, sie ins Feuer zu werfen und zuzusehen, wie sie verbrennen. Das habe ich getan, und ich muss sagen, jetzt fühle ich mich viel besser.
    P.S. Was mache ich jetzt mit den Zetteln??

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    • Columbo
      Heerführer


      • 12.07.2020
      • 1220
      • Bayern

      #3
      Hier noch ein Artikel, der etwas ins Detail geht inklusive dem Aktenzeichen.

      Entrümpler entdeckten 600.000 Euro Bargeld in einer Wohnung. Ihnen steht aber weder ein Teilbetrag davon noch Finderlohn zu, so das LG Köln.


      Das Landgericht (LG) Köln hat die Klage jedoch abgewiesen. Der Inhaberin stünden keinerlei Ansprüche aus dem Vertrag zu. Die entsprechende AGB-Klausel sei unwirksam (Urt. v. 08.05.2025, Az. 15 O 56/25). Außerdem habe die Inhaberin auch keine weiteren Ansprüche auf Zahlung bzw. Herausgabe von Schmuck und Münzen oder entsprechenden Wertersatz.

      Kommentar

      • Sorgnix
        Admin

        • 30.05.2000
        • 25923
        • Pöhlde - (=> Süd-Nds.)
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        #4
        Na gut.
        Die ehem. Bewohner standen unter "Betreuung".
        Wobei teilw. nicht ganz klar, ob BEIDE, oder nur einer wirklich "betreut" wurde ...
        Da ist es rechtlich bei Hinzuziehung von Dritten wieder noch ne Nummer schwieriger.
        Die Auslegungen empfinde ich aber teilw. als heftig ...

        Auf jeden Fall werden die Entrümpler nun ihre Vertragswerke ein wenig angleichen.

        Diskussionswürdig:
        Der generelle Besitzwille der Wohnungseigentümerin erstrecke sich allerdings auf alle
        in ihrer Wohnung befindlichen Gegenstände. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass sie den Besitz
        aufgeben wollte, insbesondere ergebe sich ein solcher Wille nicht aus dem Entrümpelungsvertrag.
        ... ja was denn nun? Weg - oder nicht weg??
        Also wenn bei mir der Sperrmüll vor der Tür steht, dann habe ich den Besitz aufgegeben.
        Auch zu erkennen daran, daß die entsorgende Kommune ab und an ein Faß aufmacht,
        wenn Dritte sich am Sperrmüll bedienen wollen. Da wollen die ja immer alles besitzen,
        weil man aus Schrott ja auch noch Geld machen kann ...

        Warten wir mal auf die Berufungsverhandlung ...

        Gruß
        Jörg
        Die Berühmtheit mancher Zeitgenossen hat
        zu tun mit der Blödheit ihrer Bewunderer ...

        (Heiner Geißler)

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        • Erdspiegel
          Heerführer


          • 16.07.2008
          • 7037
          • zwischen Schutt & Scherben
          • Spatengabel,Kartoffelharke,Fisher CZ-6a,XP-Gmaxx II

          #5
          Also rein hypothetisch gesehen würde,wenn überhaupt,dem ehrlichen Mitarbeiter der Firmenchefin ein Finderlohn zustehen.Meine Meinung.
          Nachlaßgeber,Betreuer(Vormunde),amtl.Nachlaßverwal ter,sowie Entrümpler sind ein eigenes Völkchen.Wenn's drauf ankommt gab es öfter schon Weh' & Klage.
          Ein Kumpel war Auflöser zum Anfang der 80er Jahre.Das fing dann damit an,das jemand nach Auftragserteilung noch Familienfotos rausholen wollte.Am nächsten Tag vor der Räumung sah die zuvor ordentliche Wohnung aus wie nach einer Explosion.Ab dato wurde sofort nach Erledigung der Formalitäten von meinem Kumpel ein eigener Schliesszylinder eingebaut.Gelegendlich gab es dann lange Gesichter bei Nachbarn oder Hausmeistern,die noch einen alten Zweitschlüssel hatten.

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