Aus aktueltem Anlass.

Besonders der Teil mit den Frostschäden birgt Überraschungen
.1. Der Frostschaden
Gefriert das Wasser in den Leitungen, dehnt es sich aus und sprengt Rohre und Heizkörper. Taut es wieder, flutet Wasser das Haus.
- Versicherung: Dies ist über die Gefahr „Leitungswasser“ (inklusive Frost) in der Wohngebäudeversicherung gedeckt. Der Versicherer zahlt Trocknung, Reparatur der Rohre und Wiederherstellung von Wänden und Böden.
Hier lauert das größte Risiko für Eigentümer. Versicherungsbedingungen enthalten strikte Verhaltensregeln (Obliegenheiten) für die kalte Jahreszeit.
- Die Regel: Gebäude müssen beheizt werden. Ist dies nicht möglich (wegen Stromausfall), müssen alle wasserführenden Anlagen entleert und abgesperrt werden.
- Das Szenario: Familie Müller flieht vor der Kälte ins Hotel. Sie lassen das Haus so zurück, wie es ist. Zwei Tage später platzen die Rohre.
- Die Konsequenz: Der Versicherer kann einwenden, dass Familie Müller ihre vertraglichen Pflichten verletzt hat. Das Entleeren der Rohre (Wasserhahn auf, Haupthahn zu, Leitungen leerlaufen lassen) ist zumutbar.
- Der Ausweg: Prüfen Sie, ob Ihre Police auf den „Einwand der groben Fahrlässigkeit“verzichtet. Ist dieser Verzicht vereinbart, muss der Versicherer meist dennoch voll zahlen (eventuell mit Einschränkungen bei Obliegenheitsverletzungen – hier kommt es auf den genauen Wortlaut der Klausel an).




Hatten wir da schon was? Muss ich übersehen haben
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