Da ersichtlich Informationsbedarf besteht, hier zwei als Beispiel bez. Grabungsschutzgebiete:
Bayrisches Denkmalsch. Ges.:
"...Bodendenkmäler sind bewegliche und unbewegliche Denkmäler, die sich im Boden befinden oder befanden und in der Regel aus vor- oder frühgeschichtlicher Zeit stammen..."
"...Die Bezirke können durch Verordnung bestimmte Grundstücke, in oder auf denen Bodendenkmäler zu vermuten sind, zu Grabungsschutzgebieten erklären. In einem Grabungsschutzgebiet bedürfen alle Arbeiten. die Bodendenkmäler gefährden können, der Erlaubnis. Art. 6 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 gelten entsprechend. Grabungsschutzgebiete sind im Flächennutzungsplan kenntlich zu machen..."
Für Hessen sieht das so aus:
") Die oberste Denkmalschutzbehörde kann durch Rechtsverordnung bestimmte abgegrenzte Gebiete befristet oder auf unbefristete Zeit zu Grabungsschutzgebieten erklären, wenn eine begründete Vermutung besteht, daß sie Bodendenkmäler von wissenschaftlicher oder geschichtlicher Bedeutung bergen.
(2)... In Grabungsschutzgebieten bedürfen Arbeiten, die Bodendenkmäler aus vor- und frühgeschichtlicher Zeit gefährden können, der Genehmigung der obersten Denkmalschutzbehörde. Die bisherige land- und forstwirtschaftliche Nutzung bleibt im bisherigen Ausmaß unberührt..."
----------------
Stellen sich zwei Fragen:
A: Kann ich in einem Gebiet auf dem Acker suchen, welches Grabungsschutzgebiet ist?
DAS können letztlich wohl nur Juristen beantworten und bewerten. Mir fällt dazu lediglich ein:
A: Wenn Forst- und Landwirtschaft gestattet ist (und beide beeinträchtigen die heiligen Schichten ja in weit erheblicheren Maße als wir) spricht meines Erachtens nichts dagegen in diesen gestörten Schichten (vorzugsweise Acker) zu suchen, insofern die Funde gemeldet werden könnten, u.a. da die Gefährdung letztlich bereits durch Pflug oder Unimog vorgenommen wurde und wir lediglich die Funde bergen, also vor weiterer Zerstörung retten.
B: Wenn in einem Grabungsschutzgebiet bereits gebaut wird, hat der Bauherr diese Genehmigung bereits eingeholt. Eine Suche in Bauaushub kann die geforderte "Gefährdung" nicht darstellen. Die einzige Gefährdung wäre der endgültige Abtransport auf Deponien, eine vorherige Bergung nicht. Meines Verständnisses nach bedarf eine Suche auf Bauaushub in Grabungsschutzgebieten also lediglich allenfalls der Genehmigung des Bauherrn. Liegt der Aushub auf Deponien lediglich die der Deponie.
Wer sich weiter informieren möchte gibt in einer Suchmaschine wie http://www.fireball.de einfach den Begriff "Grabungsschutzgebiet" ein und surft ein bischen.
Bayrisches Denkmalsch. Ges.:
"...Bodendenkmäler sind bewegliche und unbewegliche Denkmäler, die sich im Boden befinden oder befanden und in der Regel aus vor- oder frühgeschichtlicher Zeit stammen..."
"...Die Bezirke können durch Verordnung bestimmte Grundstücke, in oder auf denen Bodendenkmäler zu vermuten sind, zu Grabungsschutzgebieten erklären. In einem Grabungsschutzgebiet bedürfen alle Arbeiten. die Bodendenkmäler gefährden können, der Erlaubnis. Art. 6 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 gelten entsprechend. Grabungsschutzgebiete sind im Flächennutzungsplan kenntlich zu machen..."
Für Hessen sieht das so aus:
") Die oberste Denkmalschutzbehörde kann durch Rechtsverordnung bestimmte abgegrenzte Gebiete befristet oder auf unbefristete Zeit zu Grabungsschutzgebieten erklären, wenn eine begründete Vermutung besteht, daß sie Bodendenkmäler von wissenschaftlicher oder geschichtlicher Bedeutung bergen.
(2)... In Grabungsschutzgebieten bedürfen Arbeiten, die Bodendenkmäler aus vor- und frühgeschichtlicher Zeit gefährden können, der Genehmigung der obersten Denkmalschutzbehörde. Die bisherige land- und forstwirtschaftliche Nutzung bleibt im bisherigen Ausmaß unberührt..."
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Stellen sich zwei Fragen:
A: Kann ich in einem Gebiet auf dem Acker suchen, welches Grabungsschutzgebiet ist?
DAS können letztlich wohl nur Juristen beantworten und bewerten. Mir fällt dazu lediglich ein:
A: Wenn Forst- und Landwirtschaft gestattet ist (und beide beeinträchtigen die heiligen Schichten ja in weit erheblicheren Maße als wir) spricht meines Erachtens nichts dagegen in diesen gestörten Schichten (vorzugsweise Acker) zu suchen, insofern die Funde gemeldet werden könnten, u.a. da die Gefährdung letztlich bereits durch Pflug oder Unimog vorgenommen wurde und wir lediglich die Funde bergen, also vor weiterer Zerstörung retten.
B: Wenn in einem Grabungsschutzgebiet bereits gebaut wird, hat der Bauherr diese Genehmigung bereits eingeholt. Eine Suche in Bauaushub kann die geforderte "Gefährdung" nicht darstellen. Die einzige Gefährdung wäre der endgültige Abtransport auf Deponien, eine vorherige Bergung nicht. Meines Verständnisses nach bedarf eine Suche auf Bauaushub in Grabungsschutzgebieten also lediglich allenfalls der Genehmigung des Bauherrn. Liegt der Aushub auf Deponien lediglich die der Deponie.
Wer sich weiter informieren möchte gibt in einer Suchmaschine wie http://www.fireball.de einfach den Begriff "Grabungsschutzgebiet" ein und surft ein bischen.
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