Es wollen wohl einige nicht wahrhaben; Da sagt "Peter" heute im bewussten IGAH Forum
"gut, nun haetten wir also festgestellt, dass die suche im wald mit gutem grund verboten ist."
Haben wir absolut nicht, im Gegenteil! Wir haben festgestellt, das IN MANCHEN GENEHMIGUNGEN steht man darf nicht im WALD SUCHEN. Diese Genehmigungen benötigt man aber lediglich zur Suche nach BODENDENKMÄLERN. Für das BL NRW beisielsweise ergibt sich folgendes:
"§ 13 Ausgrabungen(1) "
Wer nach Bodendenkmälem graben oder Bodendenkmäler aus einem Gewässer bergen will, bedarf hierzu der Erlaubnis der Oberen Denkmalbehörde"
"§ Abs. 5"
Bodendenkmäler sind bewegliche oder unbewegliche Denkmäler, die sich im Boden befinden oder befanden. Als Bodendenkmäler gelten auch Zeugnisse tierischen und pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit
Also nicht betreffend WK I oder II etc.
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Ich habe in dem ganzen Text auch nicht ein einziges Mal den Begriff "Waldsuche ist verboten gelesen". In keinem Denkmalschutzgesetz.
Es gäbe lediglich Einschränkungen wenn Naturschutzrecht oder andere Vorschriften etc. berührt werden. Das betrifft aber nur Teilbereiche der Flächen.
Ausserdem kann man seinen zuständigen Förster direkt ansprechen und höflich um spezielle Erlaubnis den "Wald betreten und suchen zu dürfen" bitten. Wenn dieser noch keine üblen Erfahrungen mit unseren "Meterlochbuddlern" hatte, sollte das kein Problem sein.
Sollte ich was überlesen haben und man kann mir zeigen, wo und wie festgestellt wurde das Waldsuche verboten ist, möge man mir Bescheid geben.
"gut, nun haetten wir also festgestellt, dass die suche im wald mit gutem grund verboten ist."
Haben wir absolut nicht, im Gegenteil! Wir haben festgestellt, das IN MANCHEN GENEHMIGUNGEN steht man darf nicht im WALD SUCHEN. Diese Genehmigungen benötigt man aber lediglich zur Suche nach BODENDENKMÄLERN. Für das BL NRW beisielsweise ergibt sich folgendes:
"§ 13 Ausgrabungen(1) "
Wer nach Bodendenkmälem graben oder Bodendenkmäler aus einem Gewässer bergen will, bedarf hierzu der Erlaubnis der Oberen Denkmalbehörde"
"§ Abs. 5"
Bodendenkmäler sind bewegliche oder unbewegliche Denkmäler, die sich im Boden befinden oder befanden. Als Bodendenkmäler gelten auch Zeugnisse tierischen und pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit
Also nicht betreffend WK I oder II etc.
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Ich habe in dem ganzen Text auch nicht ein einziges Mal den Begriff "Waldsuche ist verboten gelesen". In keinem Denkmalschutzgesetz.
Es gäbe lediglich Einschränkungen wenn Naturschutzrecht oder andere Vorschriften etc. berührt werden. Das betrifft aber nur Teilbereiche der Flächen.
Ausserdem kann man seinen zuständigen Förster direkt ansprechen und höflich um spezielle Erlaubnis den "Wald betreten und suchen zu dürfen" bitten. Wenn dieser noch keine üblen Erfahrungen mit unseren "Meterlochbuddlern" hatte, sollte das kein Problem sein.
Sollte ich was überlesen haben und man kann mir zeigen, wo und wie festgestellt wurde das Waldsuche verboten ist, möge man mir Bescheid geben.
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