Fragen bezgl. Sondeln in Bayern!

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  • K98k
    Einwanderer


    • 30.01.2007
    • 14
    • Nürnberg
    • Whites 3900D Pro Plus

    #1

    Fragen bezgl. Sondeln in Bayern!

    Hi!
    nun wollt ich ma fragen wie das mit dem sondeln in bayern ist.soweit ich weiß san wälder komplett tabu,genau wie kd,bd und naturschutzgebiete.privatgrundstücke wie äcker nur mti genehmigung.also meine frage:
    stimmt das alles so?und brauche ich ne genehmigung zum sondeln?

    hoffe ihr könnt mir helfen,au wenn die fragen wohl schon ein paar ma gestellt worden san...

    danke im vorraus!
  • Roy O ' Bannon
    Ritter


    • 01.01.2007
    • 529
    • Siegburg NRW
    • Garrett ACE 250

    #2
    Genehmigung braucht man IMMER !!!

    Hallo,

    also bei uns in NRW glaube ich sieht es so aus, das es strikt verboten ist, vor allem gezielt auf Bodendenkmälern Sondeln oder auch Grabungen zu machen.

    Bei einem Acker oder Privatgrundstück braucht man die Genehmigung um dort Sondeln zugehen, ansonsten wenn man im Wald oder generell einfach mal suchen möchte braucht man soweit ich weiß eine Genehmigung der Unteren Denkmalbehörde.
    Ich hoffe das ich wenig helfen konnte....

    Gruß Roy
    Wer die Gegenwart verstehen will... muss die Vergangenheit kennen!

    Kommentar

    • K98k
      Einwanderer


      • 30.01.2007
      • 14
      • Nürnberg
      • Whites 3900D Pro Plus

      #3
      ja,nur du weißt ja,bei uns im freistaat is norma einiges anders...und im bezug auf
      sondeln ist es ja in vielen bundesländern unterschiedlich.aber trotzdem danke

      Kommentar

      • BOBO
        Heerführer


        • 04.07.2001
        • 4422
        • Coburg
        • Nokta SimpleX+

        #4
        Da ich aus Bayern komme und dort überwiegend suche habe ich heute Nacht mich ein wenig in das bayrische §DschG§ (Denkmalschutzgesetz) eingelesen und möchte hier mal die wichtigen §Art. behandeln.

        Welche Denkmäler spielen in unserem Hobby eine Rolle:
        Dies wird im Art.1§ des bay.DschG. geregelt:
        Art. 1 Begriffsbestimmungen
        (1) Denkmäler sind von Menschen geschaffene Sachen oder Teile davon aus
        vergangener Zeit, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen,
        künstlerischen, städtebaulichen, wissenschaftlichen oder volkskundlichen
        Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt.
        (2) Baudenkmäler sind bauliche Anlagen oder Teile davon aus vergangener
        Zeit, soweit sie nicht unter Absatz 4 fallen, einschließlich dafür
        bestimmter historischer Ausstattungsstücke und mit der in Absatz 1
        bezeichneten Bedeutung. Auch bewegliche Sachen können historische
        Ausstattungsstücke sein, wenn sie integrale Bestandteile einer
        historischen Raumkonzeption oder einer ihr gleichzusetzenden historisch
        abgeschlossenen Neuausstattung oder Umgestaltung sind. Gartenanlagen,
        die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, gelten als
        Baudenkmäler.
        (3) Zu den Baudenkmälern kann auch eine Mehrheit von baulichen Anlagen
        (Ensemble) gehören, und zwar auch dann, wenn nicht jede einzelne
        dazugehörige bauliche Anlage die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt,
        das Orts-, Platz- oder Straßenbild aber insgesamt erhaltenswürdig ist.
        (4) Bodendenkmäler sind bewegliche und unbewegliche Denkmäler, die sich
        im Boden befinden oder befanden und in der Regel aus vor- oder
        frühgeschichtlicher Zeit stammen.
        Im Art.2§ d. bay. DschG. wird auf die Denkmalliste und deren Behandlung eingegangen, dürfte aber für uns keine Rolle spielen.

        Baudenkmäler:
        Im Art.6§ d. bay. DschG. "Veränderungsverbot" wird es für uns interessant.
        1) Wer
        1. Baudenkmäler beseitigen, verändern oder an einen anderen Ort
        verbringen oder
        2. geschützte Ausstattungsstücke beseitigen, verändern, an einen anderen
        Ort verbringen oder aus einem Baudenkmal entfernen
        will, bedarf der Erlaubnis. Der Erlaubnis bedarf auch, wer in der Nähe
        von Baudenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will,
        wenn sich dies auf Bestand oder Erscheinungsbild eines der Baudenkmäler
        auswirken kann.
        (2) Die Erlaubnis kann im Fall des Absatzes 1 Nrn. 1 und 2 versagt
        werden, soweit gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die
        unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen. Im Fall des
        Absatzes 1 Satz 2 kann die Erlaubnis versagt werden, soweit das Vorhaben
        zu einer Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten
        Erscheinungsbilds oder der künstlerischen Wirkung eines Baudenkmals
        führen würde und gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die
        unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen.
        (3) Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine
        baurechtliche Zustimmung erforderlich, so entfällt die Erlaubnis. Die
        Baugenehmigung und die Zustimmung oder eine abgrabungsaufsichtliche
        Genehmigung können versagt werden, wenn die in Absatz 2 aufgeführten
        Gründe für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands
        sprechen.
        (4) (aufgehoben)
        Hieraus kann man erkennen, das wenn man in einem Baudenkmal gräbt, zwangsläufig das Baudenkmal, wenn auch nur im geringem Maß, verändert. Selbst wenn hinterher das Loch wieder verfüllt wird.

        Wichtiger für uns sind aber die Bodendenkmäler:

        Noch interessanter wird es dann im Art.7§ Abs. 1 d. bay. DschG. "Ausgraben von Bodendenkmäler"
        (1) Wer auf einem Grundstück nach Bodendenkmälern graben oder zu einem
        anderen Zweck Erdarbeiten auf einem Grundstück vornehmen will, obwohl er
        weiß oder vermutet oder den Umständen nach annehmen muß, daß sich dort
        Bodendenkmäler befinden, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann
        versagt werden, soweit dies zum Schutz eines Bodendenkmals erforderlich
        ist.
        Hieraus ist ersichtlich, das auf jeden Fall eine Erlaubnis erforderlich ist, um auf einem Bodendenkmal zu graben. Ausgeschlossen Personen nach Art.7§ Abs.3 d. bay. DschG.

        Im Art.7§ Abs. 3 d. bay. DschG. wird aber das Denkmalamt ausgeklammer, was nach meinem Verständnis heißt; ist ein Sondler vom Denkmalamt bestellt worden, so trifft hieraus schon alleine das Grabungsverbot nicht zu.

        Am häufigsten dürfte aber bei unserem Hobby das Entdecken von Bodendenkmäler eine Rolle spielen:

        Dies wird genau im Art.8§ Abs. 1-5 d. bay. DschG. geregelt:
        (1) Wer Bodendenkmäler auffindet, ist verpflichtet, dies unverzüglich
        der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege
        anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der
        Besitzer des Grundstücks sowie der Unternehmer und der Leiter der
        Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der
        Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten,
        die zu dem Fund geführt haben, auf Grund eines
        Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer
        oder den Leiter der Arbeiten befreit.
        (2) Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf
        von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die
        Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die
        Fortsetzung der Arbeiten gestattet.
        (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht bei Arbeiten, die vom Landesamt für
        Denkmalpflege oder unter seiner Mitwirkung vorgenommen oder veranlaßt
        werden.
        (4) Eigentümer, dinglich Verfügungsberechtigte und unmittelbare Besitzer
        eines Grundstücks, auf dem Bodendenkmäler gefunden werden, können
        verpflichtet werden, die notwendigen Maßnahmen zur sachgemäßen Bergung
        des Fundgegenstands sowie zur Klärung der Fundumstände und zur Sicherung
        weiterer auf dem Grundstück vorhandener Bodendenkmäler zu dulden.
        (5) Aufgefundene Gegenstände sind dem Landesamt für Denkmalpflege oder
        einer Denkmalschutzbehörde unverzüglich zur Aufbewahrung zu übergeben,
        wenn die Gefahr ihres Abhandenkommens besteht.
        Abs.1 verdeutlicht, was bei dem Auffinden zu tun ist. Selbst wenn es auf einem LuBi im Internet war.

        Abs. 2 regelt die Frist. Meldet man der Denkmalschutzbehörde einen Fund und reagiert diese nicht binnen einer Woche, können die Fundobjekte ohne Bedenken geborgen werden.

        Schlecht wird es dann aber schon wieder im Abs. 3.
        Denn ist man vom Denkmalamt bestellt, d.h. eine Suchgenehmigung liegt einem vor, klammert das wiederum o.g. Frist aus.

        Abs. 5 ist dann schon wieder für unseren Hobby von Vorteil. Denn die geborgenen Fundstücke müssen nur dem Denkmalamt zur Verwahrung ausgehändigt werden, sofern die Gefahr des Abhandenkommens besteht!!!

        Wer ist jetzt für uns zuständig?

        Dies wird im Art.11§ Abs. 4-5 d. bay. DschG. geregelt.
        (4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die Unteren
        Denkmalschutzbehörden für den Vollzug dieses Gesetzes zuständig.
        (5) Die Aufgaben der Denkmalschutzbehörden sind Staatsaufgaben; für die
        Gemeinden sind sie übertragene Aufgaben.
        Daraus ist ersichtlich, das für uns Sondler in Bayern die Unteren Denkmalschutzbehörden für den Vollzug des Gesetzes zuständig sind, aber nicht für Genehmigungen etc.

        Dies wird im Art.12§ Abs. 2 d. bay. DschG.
        (2) Dem Landesamt für Denkmalpflege obliegen die Denkmalpflege und die
        Mitwirkung beim Denkmalschutz. Die Denkmalpflege umfaßt auch die
        Erforschung der Denkmäler. Insbesondere hat das Landesamt für
        Denkmalpflege folgende Aufgaben:
        1. Mitwirkung beim Vollzug dieses Gesetzes und anderer einschlägiger
        Vorschriften nach Maßgabe der hierzu ergangenen und ergehenden
        Bestimmungen;
        2. Herausgabe von Richtlinien zur Pflege der Denkmäler unter Beteiligung
        der kommunalen Spitzenverbände;
        3. Erstellung und Fortführung der Inventare und der Denkmalliste;
        4. Konservierung und Restaurierung von Denkmälern, soweit die
        Konservierung und die Restaurierung nicht von anderen dafür zuständigen
        staatlichen Stellen durchgeführt werden;
        5. fachliche Beratung und Erstattung von Gutachten in allen
        Angelegenheiten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege;
        6. Überwachung der Ausgrabungen sowie die Überwachung und Erfassung der
        anfallenden beweglichen Bodendenkmäler;
        7. Fürsorge für Heimatmuseen und ähnliche Sammlungen, soweit diese nicht
        vom Staat verwaltet werden.
        Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus kann dem Landesamt für
        Denkmalpflege weitere einschlägige Aufgaben zuweisen.
        Somit ist für Genehmigungen und Meldungen das Landesamt für Denkmalpflege verantwortlich.

        Auf was soll man sich bei der Genehmigung berufen:

        Hier dürfte der Art.13§ Abs. 1-2 d. bay. DschG. aussagekräftig sein.
        Art. 13 Heimatpfleger
        (1) Die Heimatpfleger beraten und unterstützen die Denkmalschutzbehörden
        und das Landesamt für Denkmalpflege in den Fragen der Denkmalpflege und
        des Denkmalschutzes. Ihnen ist durch die Denkmalschutzbehörden in den
        ihren Aufgabenbereich betreffenden Fällen rechtzeitig Gelegenheit zur
        Äußerung zu geben.
        (2) Die Denkmalschutzbehörden und das Landesamt für Denkmalpflege sollen
        sich in geeigneten Fällen der Unterstützung kommunaler Stellen sowie
        privater Initiativen bedienen.
        Somit ist ratsam, sich bei dem Ersuchen einer Such- und Grabungsgenehmigung auf die Heimatpflege zu berufen. Außerdem dürfte es vorteilhaft sein, in dem Ersuchungsschreiben entsprechende Artikel und Absätze des bay. DschG. zu zitieren. Hieraus wird der Behörde gleich ersichtlich, das man nicht belanglos suchen und graben möchte und sich mit den geltenden Bestimmungen des Landes auseinander gesetzt hat.

        Schlußendlich sollte man sich noch über die Plichten und Rechte gegenüber der Denkmalschutzbehörde im klaren sein.

        Dies wird im Art.16§ Abs. 1-2 "Betretungs- und Auskunftsrecht " und Art.17§ "Kostenfreiheit" d. bay. DschG. geregelt:

        Art. 16 Betretungs- und Auskunftsrecht
        (1) Die Denkmalschutzbehörden unt das Landesamt für Denkmalpflege sind
        berechtigt, im Vollzug dieses Gesetzes Grundstücke auch gegen den Willen
        der Betroffenen zu betreten, soweit das zur Erhaltung eines Bau- oder
        Bodendenkmals oder eines eingetragenen beweglichen Denkmals dringend
        erforderlich erscheint.
        (2) Eigentümer und Besitzer von Bau- und Bodendenkmälern und von
        eingetragenen beweglichen Denkmälem und sonstige Berechtigte sind
        verpflichtet, den Denkmalschutzbehörden und dem Landesamt für
        Denkmalpflege alle zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte
        zu erteilen.
        Der Denkmalschutzbehörde sind demnach alles Auskünfte zu einem Projekt zu gewähren.

        Art. 17 Kostenfreiheit
        Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Kosten nicht erhoben.
        Demnach dürfen keine Kosten für das Ersuchen und Genehmigen von Such- und Grabungsgenehmigungen erhoben werden.

        Welche Strafen können einem bei der Nicheinhaltung des bay. DschG. blühen:

        Dies ist im Art.23§ Abs. 1-2 "Ordnungswidrigkeiten"
        (1) Mit Geldbuße bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro kann belegt
        werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
        1. Handlungen nach Art. 4 Abs. 4 vornimmt, obwohl ihm dies durch
        vollziehbare Anordnung untersagt wurde,
        2. ohne die nach Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 4 Satz 1 oder Art. 10 Abs. 1
        erforderliche Erlaubnis oder die an ihre Stelle tretende baurechtliche
        Genehmigung Maßnahmen an einem Denkmal durchführt oder Auflagen nach
        Art. 6 Abs. 4 oder Art. 7 Abs. 4 Satz 2 nicht erfüllt,
        3. ohne die nach Art. 7 Abs. 1 erforderliche Erlaubnis nach
        Bodendenkmälem gräbt oder zu einem anderen Zweck Erdarbeiten auf einem
        Grundstück vornimmt oder wer ohne die nach Art. 7 Abs. 2 erforderliche
        Erlaubnis Arbeiten in einem Grabungsschutzgebiet durchführt, die
        Bodendenkmäler gefährden können,
        4. die gemäB Art. 8 Abs 1 oder Art. 10 Abs. 2 erforderliche Anzeige
        nicht unverzüglich erstattet,
        5. die aufgefundenen Gegenstände und den Fundort nicht gemäß Art. 8 Abs.
        2 unverändert läßt,
        6. einer Übergabepflicht gemäß Art. 8 Abs. 5 nicht unverzüglich
        nachkommt.
        (2) Die Verfolgung der Ordungswidrigkeiten verjährt in fünf Jahren.
        Somit liegt beim Verletzen des bay. DschG. keine Straftat, sondern nur eine Ordnungwidrigkeit vor, welche nach max. 5 Jahren verjährt ist.

        Gibt es sonst noch Besondheiten:

        Ja, Kirchen!

        Geregelt im Art.26§ Abs. 1-2 "Kirchliche Denkmäler" d. bay. DschG.

        (1) Art. 10 §§ 3 und 4 des Konkordats mit dem Heiligen Stuhl vom 29.
        März 1924 und Art. 18 und 19 des Vertrags zwischen dem Freistaat Bayern
        und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayem rechts des Rheins vom
        15. November 1924 bleiben unberührt.
        (2) Sollen Entscheidungen über Bau- oder Bodendenkmäler oder über
        eingetragene bewegliche Denkmäler getroffen werden, die unmittelbar
        gottesdienstlichenZwecken der Kirchen oder anerkannter
        Religionsgemeinschaften dienen, so haben die Denkmalschutzbehörden die
        von den zuständigen kirchlichen Oberbehörden festgestellten kirchlichen
        Belange zu berücksichtigen. Die Kirchen sind am Verfahren zu beteiligen.
        Die zuständige kirchliche Oberbehörde entscheidet im Benehmen mit der
        Obersten Denkmalschutzbehörde, falls die Untere und Höhere
        Denkmalschutzbehörde die geltend gemachten kirchlichen Belange nicht
        anerkennen.
        Schwierig ist hierbei, ob das jeweilige Objekt von der Kriche aufgegeben wurde oder noch von dieser verwalter wird.

        Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1973 gegenstandslos in Kraft.

        Quelle: http://www.bodenfundforum.net/forum/...showtopic=4896
        *dug und weg*

        Hoffe, damit ein paar Fragen beantwortet zu haben

        evtl. könnte Dir noch der http://www.vdsh-ev.de weiter helfen.
        Zuletzt geändert von BOBO; 01.02.2007, 22:15.
        MfG BOBO

        Das menschliche Haar wächst mit 4,6 Yoctometer pro Femtosekunde

        Kommentar

        • K98k
          Einwanderer


          • 30.01.2007
          • 14
          • Nürnberg
          • Whites 3900D Pro Plus

          #5
          also hab ich das so richtig verstanden,das ich funde zumindest dem gesetz nach der denkmalschutzbehörde melden muss,aber wenn diese nicht binnen einer woche reagiert darf ich die funde behalten/ausgraben?

          Kommentar

          • IG Phoenix
            Heerführer

            • 17.05.2002
            • 1106
            • Uplengen
            • Tesoro Germania, Tesoro Toltec II

            #6
            Zitat von K98k
            also hab ich das so richtig verstanden,das ich funde zumindest dem gesetz nach der denkmalschutzbehörde melden muss,aber wenn diese nicht binnen einer woche reagiert darf ich die funde behalten/ausgraben?
            Nein, dieser Passus bezeiht sich nur auf Bauarbeiten bei denen ein Bodendenkmal entdeckt wird. Nach der Entdeckung und der Meldung an die Denkmalschutzbehörden muss die Bautätigkeit eine Woche ruhen. Rückt bis dahin kein Ausgrabungstrupp an, der das Bodendenkmal ausgräbt, dann darf die Baufirma weiterarbeiten und das Bodendekmal zerstören.

            Für Dich bedeutet dies bei einem Einzelfund, dass Du den Einzelfund sofort zu melden hast und ihn ggf. zur wissenschaftlichen Bearbeitung den Landesamt zur Verfügung zu stellen hast. Nach der Bearbeitung bekommst Du den Fund zurück, er gehört dann Dir und dem Grundstückseigentümer je zur Hälfte.

            Bei dem Fund eines flächigen Bodendenkmals, z. B. ein Grab, darfst zu keine weiteren Funde bergen und auch nichts ausgraben. Für eine Ausgrabung benötigst Du eine Grabungsgenehmigung, die bekommen aber nur Archäologen oder archäologische Vereine.
            Falls die Archäologen in dem Grab weitere Funde ausgraben, so bist Du und der Grundstückseigentümer je zur Hälfte Eigentümer aller ausgegrabenen Funde. Dem Freistaat gehört nichts davon.

            Wem diese Sache näher interessiert, es steht ganz genau im neuen Schatzsucher Magazin, welches Ende Februar fertig ist.

            Viele Grüße

            Walter

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            • BOBO
              Heerführer


              • 04.07.2001
              • 4422
              • Coburg
              • Nokta SimpleX+

              #7
              Für eine Ausgrabung benötigst Du eine Grabungsgenehmigung, die bekommen aber nur Archäologen oder archäologische Vereine.
              z.B. auch der VDSH?
              MfG BOBO

              Das menschliche Haar wächst mit 4,6 Yoctometer pro Femtosekunde

              Kommentar

              • IG Phoenix
                Heerführer

                • 17.05.2002
                • 1106
                • Uplengen
                • Tesoro Germania, Tesoro Toltec II

                #8
                Zitat von BOBO
                z.B. auch der VDSH?
                ...na ja, da würde ich mich nicht drauf verlassen.

                Davon abgesehen, ein archäologischer Verein, der eine Ausgrabung durchführen möchte (ich habe bei so einer Vereinsgrabung zweimal teilgenommen) muss für die Grabung selbst einen Archäologen benennen, der die Ausgrabung leitet.
                Das ist nicht ganz billig, da man von zwei Wochen Grabung ausgehen muss, werden da ca. 2500 bis 3000 Euro fällig.

                Viele Grüße

                Walter
                Zuletzt geändert von IG Phoenix; 10.02.2007, 17:23.

                Kommentar

                • BOBO
                  Heerführer


                  • 04.07.2001
                  • 4422
                  • Coburg
                  • Nokta SimpleX+

                  #9
                  Das ist nicht ganz billig, da man von zwei Wochen Grabung ausgehen muss, werden da ca. 2500 bis 3000 Euro fällig.
                  Meinst - das bekommt man, wenn man gräbt
                  Lassen wir mal Kosten für Übernachtung und Verzehr weg. Angenommen, der Archi macht´s auch zum Spaß - wo fallen da noch ca. 3.000,- Kosten an?

                  Ist ja ungefähr so, als würde ich für Rentner Auftragseinkaufen und darf dafür noch bezahlen?
                  MfG BOBO

                  Das menschliche Haar wächst mit 4,6 Yoctometer pro Femtosekunde

                  Kommentar

                  • starworks
                    Lehnsmann


                    • 29.01.2007
                    • 29
                    • bayern

                    #10
                    Hallo! Ich würde gerne mit dem Sondeln anfangen - deshalb um es nochmal auf den Punkt zu bringen folgende Fragen: Benötigt man grundsätzlich eine Genehmigung in Bayern zum sondeln oder ist es grundsätzlich verboten ?
                    Darf ich Bodenfunde ohne graben zu müssen bergen oder darf ich auch ein bisschen graben, sofern ich vom Grundstücksbesitzer ein OK dazu habe?
                    Bodendenkmähler sind tabu - aber woher weiss ich das ich mich auf einem befinde ? Vielleicht kannst Du mir einige Tips geben?
                    Gruß starworks

                    Kommentar

                    • IG Phoenix
                      Heerführer

                      • 17.05.2002
                      • 1106
                      • Uplengen
                      • Tesoro Germania, Tesoro Toltec II

                      #11
                      Zitat von BOBO
                      Meinst - das bekommt man, wenn man gräbt
                      Lassen wir mal Kosten für Übernachtung und Verzehr weg. Angenommen, der Archi macht´s auch zum Spaß - wo fallen da noch ca. 3.000,- Kosten an?

                      Ist ja ungefähr so, als würde ich für Rentner Auftragseinkaufen und darf dafür noch bezahlen?
                      Hallo BOBO,

                      nein, wenn der Archäologe, warum auch immer, kein Gehalt will, dann fallen keine größeren Posten an.
                      Allerdings muss die Behörde keine Genehmigung ausstellen. Ist das Bodendenkmal nicht durch Baumaßnahmen, Errossion usw. bedroht, dann gilt der Grundsatz - nicht ausgraben.

                      Viele Grüße

                      Walter

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                      • IG Phoenix
                        Heerführer

                        • 17.05.2002
                        • 1106
                        • Uplengen
                        • Tesoro Germania, Tesoro Toltec II

                        #12
                        Zitat von starworks
                        Hallo! Ich würde gerne mit dem Sondeln anfangen - deshalb um es nochmal auf den Punkt zu bringen folgende Fragen: Benötigt man grundsätzlich eine Genehmigung in Bayern zum sondeln oder ist es grundsätzlich verboten ?
                        Darf ich Bodenfunde ohne graben zu müssen bergen oder darf ich auch ein bisschen graben, sofern ich vom Grundstücksbesitzer ein OK dazu habe?
                        Bodendenkmähler sind tabu - aber woher weiss ich das ich mich auf einem befinde ? Vielleicht kannst Du mir einige Tips geben?
                        Gruß starworks
                        Hallo,

                        Du benötigst nur dann eine Genehmigung, wenn Du nach archäologischen Bodendenkmälern suchen willst. Das grundsätzliche Problem ist aber, wenn man nicht nach Bodendenkmälern sucht, dies gegenüber der Polizei, Ordnungsamt oder Denkmalschutzbehörde glaubwürdig zu belegen.

                        Wir in Hessen haben vom LfDH wenigstens ein Schreiben, dass wir für die WK II Suche keine Genehmigung brauchen. Das kann man bei einer Kontrolle vorlegen.
                        Für Bayern kann ich nur empfehlen die Sache endlcih mal vor dem Verwaltungsgericht klären zu lassen. Was da abgehet ist unglaublich. Ich habe gerade im Aktivsucherforum den Abdruck eines Schreibens einer bayerischen unteren Denkmalschutzbehörde gelesen - also echt das Letzte.

                        ... übrigens bayerische Denkmalschutzbehörden. Endlich hat sich ein Heimatforscher mal gerichtlich gewehrt und hat gewonnen. Das Landesamt musste ihm 60.000 Euro für seine Funde bezahlen, die sie nicht rausrücken wollten.
                        Der Bericht darüber steht in der neuen DSM 8

                        Viele Grüße

                        Walter

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                        • BOBO
                          Heerführer


                          • 04.07.2001
                          • 4422
                          • Coburg
                          • Nokta SimpleX+

                          #13
                          Ja, und jetzt will das Amt jemand anderes die Rüstung streitig machen, obwohl sein Eigentum.
                          MfG BOBO

                          Das menschliche Haar wächst mit 4,6 Yoctometer pro Femtosekunde

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