Zum Schema über die Verfahrens- und Verwaltungsabläufe bei Schatzfunden – gegenübergestellt nach Ländern mit und ohne Schatzregal.
Unter Berücksichtigung des Umstandes, daß von 13 Bundesländern, die das sofortige Eigentums am Schatzfundgegenständen mittels Schatzregal beanspruchen - rechte Spalte -, fünf Bundesländer zumindest eine Belohnung / Fundprämie als Anreiz zur Ablieferung vorgesehen haben (irreführenderweise von Schatzregalbefürwortern oft verniedlichend als „kleines“ Schatzregal oder Schatzregal „light“ bezeichnet), ergeben sich allein 8 in ihrer einschneidenden Wirkung unterschiedliche Varianten des Schatzregales.
Man müßte insoweit von einer Skala reden, die von Schatzregal „riesengroß“ bis „klitzeklein“ reicht.
Von vergleichsweise bürgerfreundlich (Hamburg – Landeseigentum nur bei Funden von besonderem, hervorragendem wissenschaftlichen Wert und auch dann Anreiz der Ablieferung durch Prämie) bis zur Eigentumsforderung für alle Funde bei Versagung jeglichen Ablieferanreizes durch Belohnung oder Fundprämie (Berlin) ist hier alles an Uneinheitlichkeit in der Beurteilung des angeblichen Denkmalschutzinstrumentes Schatzregales vertreten.
Auch bei den Ländern, die vom Schatzregal keinen Gebrauch machen (Bayern, Hessen und Nordrhein-Westfalen – linke Spalte) ist einheitlich gewährleistet, daß die Fundgegenstände öffentliches Eigentum und einer öffentliche Stelle zugewiesen werden.
Dies Ziel kann also auch ohne Schatzregal erreicht werden.
Unter Berücksichtigung des Umstandes, daß von 13 Bundesländern, die das sofortige Eigentums am Schatzfundgegenständen mittels Schatzregal beanspruchen - rechte Spalte -, fünf Bundesländer zumindest eine Belohnung / Fundprämie als Anreiz zur Ablieferung vorgesehen haben (irreführenderweise von Schatzregalbefürwortern oft verniedlichend als „kleines“ Schatzregal oder Schatzregal „light“ bezeichnet), ergeben sich allein 8 in ihrer einschneidenden Wirkung unterschiedliche Varianten des Schatzregales.
Man müßte insoweit von einer Skala reden, die von Schatzregal „riesengroß“ bis „klitzeklein“ reicht.
Von vergleichsweise bürgerfreundlich (Hamburg – Landeseigentum nur bei Funden von besonderem, hervorragendem wissenschaftlichen Wert und auch dann Anreiz der Ablieferung durch Prämie) bis zur Eigentumsforderung für alle Funde bei Versagung jeglichen Ablieferanreizes durch Belohnung oder Fundprämie (Berlin) ist hier alles an Uneinheitlichkeit in der Beurteilung des angeblichen Denkmalschutzinstrumentes Schatzregales vertreten.
Auch bei den Ländern, die vom Schatzregal keinen Gebrauch machen (Bayern, Hessen und Nordrhein-Westfalen – linke Spalte) ist einheitlich gewährleistet, daß die Fundgegenstände öffentliches Eigentum und einer öffentliche Stelle zugewiesen werden.
Dies Ziel kann also auch ohne Schatzregal erreicht werden.
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