Garantieleistung bei Reparatur

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  • Andos
    Landesfürst


    • 26.03.2004
    • 781
    • Saarland
    • brauch ich nicht

    #1

    Garantieleistung bei Reparatur

    Frage an die Experten.

    Ich habe von einer Heizungsfirma ein 3 Wege Ventil kostenlos ausgestauscht bekommen, da das alte zu viele Fehler hatte. Der Monteuer tauschte das alte gegen das neue kostenlos um und baute dies ein. Seit diesem Tag funktionierte das Warmwasser nicht mehr und die Anzeige der Temperatur spielte verrückt. Am nächsten Tag rief ich bei dem Betrieb an und teile dies mit. Prompt kam auch jemand vorbei und reparierte den Schaden. Gestern kam die Rechnung 112,50 Euro.

    Normalerweise habe ich doch auf eine Reparatur oder Austaush, eine 6 monatige Garantie oder ist das bei Heizungsboiler nicht der Fall??

    Wer kennt sich damit aus und kann mir weiterhelfen.

    Gruss Andos
    Die härtse Droge sind Bahnübergänge, ein Zug und du bist weg
  • Ellvis
    Ritter


    • 07.02.2007
    • 304
    • Nordbayern

    #2
    Bist Du Dir sicher, daß der erste Tausch kostenlos gewesen wäre ?
    Der zweite Tausch hätte es auf jeden Fall sein müssen.

    Andererseits, ist es nicht unbedingt ratsam mit der Heizungsfirma wegen 100.- Euros vor Gericht zu ziehen.
    Ich würde Dir raten, ein klärendes Gespräch, mit dem Geschäftsführer der Firma zu führen. (persönlich nicht telefonisch)

    meint Ellvis

    Kommentar

    • Herrn Häuser
      Ritter


      • 12.09.2005
      • 458
      • dreißigneunzwosechs

      #3
      ...wurde das erste Ventil auch schon von dieser Firma eingebaut? Wenn die zweijährige Gewährleistungspflicht noch nicht abgelaufen ist, wäre der Austausch eine Sache der Gewährleistung...

      Sollte das nicht der Fall gewesen sein, dann ist es dennoch eine Sache der Gewährleistung, denn die Firma muss natürlich den Austausch (auch wenn er kostenlos erfolgte) so vornehmen, dass die Anlage ordnungsgemäß funktioniert. Ansosnsten hat die Firma den Fehler zu beheben - und das ganze kostenlos.

      Kommentar

      • Ganymed
        Heerführer


        • 08.11.2004
        • 1364
        • Erkrath

        #4
        § 437
        Rechte des Käufers bei Mängeln
        Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

        1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
        2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
        3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.


        Für ausgetauschte Teile muss sich nach einer Reparatur(falls in der Garantiezeit) die Garantie um mindestens 6 Monate verlängern. Herstellerseitig können das aber auch 2 Jahre oder mehr sein, aber da soltest du direkt den Hersteller fragen.In deinem Fall hat die Firma ja auch den Mist verbockt,wenn nach Austausch die ganze Anlage nichtmehr funktioniert.
        Es gibt keine bösen Völker,nur böse Individuen

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        • Herrn Häuser
          Ritter


          • 12.09.2005
          • 458
          • dreißigneunzwosechs

          #5
          @Ganymed
          Vorsicht mit dem Zitieren von Vorschriften. Beim Einbau eines Ventils handelt es sich nicht um einen Kaufvertrag, sondern um einen Werkvertrag. Insofern sind die Gewährleistungsvorschriften nicht dem Kaufvertragsrecht (so wie von dir zitiert), sondern dem Werkvertragsrecht zu entnehmen. Insofern ist dein Hinweis leider nicht korrekt...

          Kommentar

          • Ganymed
            Heerführer


            • 08.11.2004
            • 1364
            • Erkrath

            #6
            Dann google doch mal unter "Werkvertrag Garantie"
            Für den Werkvertrag gelten die gleichen Bedingungen,nur die Paragraphen haben andere Nummern,da es in eine andere Sparte fällt als der Kaufvertrag
            Es gibt keine bösen Völker,nur böse Individuen

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            • Herrn Häuser
              Ritter


              • 12.09.2005
              • 458
              • dreißigneunzwosechs

              #7
              ...im Rahmen der Gewährleistung gibt es aber dennoch Unterscheide. Ich möchte hier jedoch keine juristische Diskussion vom Zaun brechen - als Anwalt - so meine ich jedenfalls - kann ich mir diese Hinweise jedoch erlauben.

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              • Andos
                Landesfürst


                • 26.03.2004
                • 781
                • Saarland
                • brauch ich nicht

                #8
                Vielen Dank an Ellvis, Herrn Häuser, Ganymed, für eure Hilfe.

                Ich hatte die Reparaturfirma einen Tag später angerufen und denen das mitgeteilt und siehe da, da waren die nur noch kleinlaut und die Rechnung brauchte ich nicht zu bezahlen. Vielen vielen herzlichen Dank für euere Hilfe.

                Leider konnte ich nicht früher zurückschreiben da mein Router 2 Tage später den Geist aufgab. Die letzten 2 Monate waren echt für den Arsch, erst Rechnug, dann Router defekt und zum Schluss war ich noch im Krankenhaus.

                Jetzt ist wieder alles in Ordnung und ich lasse mich auch wieder öfters hier blicken.

                Gruss Andos
                Die härtse Droge sind Bahnübergänge, ein Zug und du bist weg

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