Zwischen der Entdeckerin und dem Freistaat Bayern
Juristisches Gezerre um einen Goldschatz
Landgericht spricht einer Frau die Hälfte des Wertes zu, weil der ursprüngliche Eigentümer nicht mehr bekannt ist
Von Ekkehard Müller-Jentsch
Davon träumt jeder: Man streift durch einen dunklen Wald, stolpert über eine verbeulte Kanne, schaut hinein – und ist schlagartig reich. Denn die Kanne ist randvoll gefüllt mit Goldmünzen. Genau das ist einer Frau aus dem Raum München im Raithenbucher Forst bei Gunzenhausen passiert. Beim Spazierengehen entdeckte sie ein Gefäß voller keltischer Goldmünzen; jede von ihnen kann – je nach Erhaltungszustand – mehrere Hundert oder sogar einige Tausend Mark wert sein. Unter dem Strich geht es also um einen Haufen Geld. Und genau deshalb muss sich die Frau mit dem Freistaat vor Gericht streiten, wem der Fund gehört.
Quasi als Pilotprozess stritten Frau und Freistaat jetzt vor dem Landgericht zunächst nur über die Eigentumsrechte an dem Schatz-Gefäß, bei dem es sich um eine verbeulte frührömische Bronzekanne vom Typ „Kehlheim“ handelt. Allein ihr Wert wird mindestens auf 20000 Mark geschätzt. So ganz zufällig war die Frau allerdings nicht über den Goldschatz gestolpert: Den Richtern der 9.Zivilkammer beim Landgericht MünchenI erklärte sie, dass es ihr „Hobby“ sei, mit einer Metallsuchsonde spazieren zu gehen. Dieser Detektor habe plötzlich gepiepst, worauf sie eine dünne Steinplatte angehoben und darunter das antike Gefäß entdeckt habe.
Als Prozessgegner traten die Prähistorische Staatssammlung in München sowie die Bezirksfinanzdirektion München auf – die einen als wissenschaftliche Experten, die anderen als Grundstückseigentümer des Fundorts. Die Klägerin vertrat die Ansicht, dass ihr die Hälfte des Fundes gehöre. Sie berief sich auf die entsprechende Regelung im „Schatz-Paragrafen“ (§984) des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Vertreter des Freistaats konterten, die Schatzsucherin habe bayerischen Boden ohne Zustimmung der Behörden „zielgerichtet ausgeforscht“. Bei der Kanne handle es sich um ein bewegliches Bodendenkmal, das als Bodenbestandteil dem Herrschaftsbereich des Freistaats unterliege – folglich sei „die Aneignung oder Besitzergreifung gesetzlich verboten“. Der Schatz sei sozusagen seinem früheren Besitzer nur „abhanden gekommen“ und werde jetzt vom Herrschaftsrecht der bayerischen Staatsregierung erfasst.Die Schatzsucherin beharrte aber darauf, dass ihr die Hälfte gehöre und wollte den Freistaat nun gerichtlich verpflichten lassen, eine öffentliche Versteigerung zu dulden.
Die Zivilkammer gab der Klägerin Recht: Wenn der ursprüngliche Eigentümer einer lange verborgenen Sache nicht mehr ermittelt werden könne, gehe das Eigentum zur einen Hälfte an den Entdecker über, zur anderen Hälfte an den Eigentümer der Sache, in der dieser Schatz verborgen gewesen ist. Dass die Gold gefüllte Kanne durch das Vergraben in grauer Vorzeit wesentlicher Bestandteil des Staatsforstes geworden sein solle, hielten die Richter „geradezu für abwegig“. Und unbestritten lasse sich der ursprüngliche Eigentümer nicht mehr feststellen. Für das Alleineigentum des Freistaats gebe es daher keine gesetzliche Grundlage, da das bayerische Denkmalschutzgesetz diese Frage nicht geregelt habe. Allerdings könne der Eigentümer eines beweglichen Bodendenkmals verpflichtet werden, dieses dem Landesamt für Denkmalpflege befristet zur wissenschaftlichen Auswertung und Dokumentation zu überlassen (Az.: 9O21923/00).
Da die wertvollen „Regenbogenschlüsselchen“ in der umstrittenen Kanne aber nur aufbewahrt wurden – sie also nicht als „Bestandteil“ dieser Kanne gelten – muss die Schatzsucherin möglicherweise den gleichen Prozess noch einmal um diese Goldmünzen führen. Das Urteil dürfte dann aber auch nicht anders ausfallen.
den Artikel gibt es hier:
Juristisches Gezerre um einen Goldschatz
Landgericht spricht einer Frau die Hälfte des Wertes zu, weil der ursprüngliche Eigentümer nicht mehr bekannt ist
Von Ekkehard Müller-Jentsch
Davon träumt jeder: Man streift durch einen dunklen Wald, stolpert über eine verbeulte Kanne, schaut hinein – und ist schlagartig reich. Denn die Kanne ist randvoll gefüllt mit Goldmünzen. Genau das ist einer Frau aus dem Raum München im Raithenbucher Forst bei Gunzenhausen passiert. Beim Spazierengehen entdeckte sie ein Gefäß voller keltischer Goldmünzen; jede von ihnen kann – je nach Erhaltungszustand – mehrere Hundert oder sogar einige Tausend Mark wert sein. Unter dem Strich geht es also um einen Haufen Geld. Und genau deshalb muss sich die Frau mit dem Freistaat vor Gericht streiten, wem der Fund gehört.
Quasi als Pilotprozess stritten Frau und Freistaat jetzt vor dem Landgericht zunächst nur über die Eigentumsrechte an dem Schatz-Gefäß, bei dem es sich um eine verbeulte frührömische Bronzekanne vom Typ „Kehlheim“ handelt. Allein ihr Wert wird mindestens auf 20000 Mark geschätzt. So ganz zufällig war die Frau allerdings nicht über den Goldschatz gestolpert: Den Richtern der 9.Zivilkammer beim Landgericht MünchenI erklärte sie, dass es ihr „Hobby“ sei, mit einer Metallsuchsonde spazieren zu gehen. Dieser Detektor habe plötzlich gepiepst, worauf sie eine dünne Steinplatte angehoben und darunter das antike Gefäß entdeckt habe.
Als Prozessgegner traten die Prähistorische Staatssammlung in München sowie die Bezirksfinanzdirektion München auf – die einen als wissenschaftliche Experten, die anderen als Grundstückseigentümer des Fundorts. Die Klägerin vertrat die Ansicht, dass ihr die Hälfte des Fundes gehöre. Sie berief sich auf die entsprechende Regelung im „Schatz-Paragrafen“ (§984) des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Vertreter des Freistaats konterten, die Schatzsucherin habe bayerischen Boden ohne Zustimmung der Behörden „zielgerichtet ausgeforscht“. Bei der Kanne handle es sich um ein bewegliches Bodendenkmal, das als Bodenbestandteil dem Herrschaftsbereich des Freistaats unterliege – folglich sei „die Aneignung oder Besitzergreifung gesetzlich verboten“. Der Schatz sei sozusagen seinem früheren Besitzer nur „abhanden gekommen“ und werde jetzt vom Herrschaftsrecht der bayerischen Staatsregierung erfasst.Die Schatzsucherin beharrte aber darauf, dass ihr die Hälfte gehöre und wollte den Freistaat nun gerichtlich verpflichten lassen, eine öffentliche Versteigerung zu dulden.
Die Zivilkammer gab der Klägerin Recht: Wenn der ursprüngliche Eigentümer einer lange verborgenen Sache nicht mehr ermittelt werden könne, gehe das Eigentum zur einen Hälfte an den Entdecker über, zur anderen Hälfte an den Eigentümer der Sache, in der dieser Schatz verborgen gewesen ist. Dass die Gold gefüllte Kanne durch das Vergraben in grauer Vorzeit wesentlicher Bestandteil des Staatsforstes geworden sein solle, hielten die Richter „geradezu für abwegig“. Und unbestritten lasse sich der ursprüngliche Eigentümer nicht mehr feststellen. Für das Alleineigentum des Freistaats gebe es daher keine gesetzliche Grundlage, da das bayerische Denkmalschutzgesetz diese Frage nicht geregelt habe. Allerdings könne der Eigentümer eines beweglichen Bodendenkmals verpflichtet werden, dieses dem Landesamt für Denkmalpflege befristet zur wissenschaftlichen Auswertung und Dokumentation zu überlassen (Az.: 9O21923/00).
Da die wertvollen „Regenbogenschlüsselchen“ in der umstrittenen Kanne aber nur aufbewahrt wurden – sie also nicht als „Bestandteil“ dieser Kanne gelten – muss die Schatzsucherin möglicherweise den gleichen Prozess noch einmal um diese Goldmünzen führen. Das Urteil dürfte dann aber auch nicht anders ausfallen.
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as ist der Preis der - je nach Sichtweise - Ehrlichkeit, Gesetzestreue oder Feigheit.


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