Jetzt habe ich doch mal eine Frage zum Urheberrecht!

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  • Henry
    Landesfürst

    • 02.07.2001
    • 855
    • Friedrichshafen

    #1

    Jetzt habe ich doch mal eine Frage zum Urheberrecht!

    Davor aber ein Auszug aus dem Urheberrecht der Bundesrepublik Deutschland :
    § 72 Lichtbilder
    (1) Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt.
    (2) Das Recht nach Absatz 1 steht dem Lichtbildner zu.
    (3) 1Das Recht nach Absatz 1 erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes oder, wenn seine erste erlaubte öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben worden ist. 2Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.


    § 69 Berechnung der Fristen
    Die Fristen dieses Abschnitts beginnen mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem das für den Beginn der Frist maßgebende Ereignis eingetreten ist.
    Nun, wie hab ich dise Gesetze zu verstehen ?

    Bedeutet dies, das z.B. ein zwecks Dokumentation 1942 entstandenes Foto ( Lichtbild ) bis 1992 Urheberrechtlich geschützt war und nun von jedem frei verwendet werden darf ?

    Gruß Henry
    [
    Thomas Kliebenschedel
  • Colin († 2024)
    Moderator

    • 04.08.2006
    • 10262
    • "Oppidum Ubiorum"
    • the "Tejon" (what else..?)

    #2
    hi there,

    ich habe gerade in einem anderen Thread diesen Link eingefügt, der wohl auch hier weiterhelfen kann..

    Wikipedia reference-linkBildrechte

    greet's Colin


    "In dubio melior est conditio possidentis" - "Im Zweifel verdient der Besitzer Vorzug"



    "Fotowettbewerbgewinner" 02.22 / 12.22 / 07.23 / 04.24
    "Fotowettbewerbmitgewinner" 10.21 / 01.22 / 05.23


    Colin hat uns am 16.07.2024
    nach schwerer Krankheit für immer verlassen.
    In stillem Gedenken,
    das SDE-Team

    Kommentar

    • Henry
      Landesfürst

      • 02.07.2001
      • 855
      • Friedrichshafen

      #3
      Sorgesehen dürfte es kein Problem sein Reproduktionen von Bilder die in Verwahrung des Bundesarchiv oder des Deutschen Museum sind und vor 1957 von den Amis auf Mikrofilm abgelichtet wurden, zu veröffentlichen !? Die Mikrofilmablichtungen selbst sind Reproduktionen ohne Schöpfungshöhe, davon abgesehen ist es auf dem Mikrofilmen nicht ersichtlich von wem diese angefertigt wurden !

      Gruß Henry
      [
      Thomas Kliebenschedel

      Kommentar

      • Eifelgeist
        Ehren-Moderator
        Heerführer

        • 13.03.2001
        • 2593
        • Beute-„Rheinland-Pfälzer“

        #4
        Ich würde grundsätzlich Vorsicht walten lassen!

        Der Zeitrahmen nach dem Urheberrecht kann 50-100 (und mehr) Jahre betragen. Die Grenzen zwischen Lichtbildern („Alltägliches“) und Lichtbildwerken („Kunst“) sind fließend und im Zweifelsfall Auslegungssache! Daran ändern auch Reproduktionen ohne Urheberangabe nichts. Und eine reine Mikrofilm-Archivierung ist keine Veröffentlichung i. S. des Gesetzes!

        Colins Wikipedia-Verweis ist ein brauchbarer Einstieg in die unsichere Materie ...

        U. U. hilft vielleicht ein schriftlicher „Freibrief“ des Bundesarchivs bzw. Deutschen Museums, um halbwegs auf der rechtssicheren Seite zu sein.

        Gruß
        Eifelgeist
        Inschrift auf einem sächsisch-preußischen Grenzstein

        Wer hier vorüber geht, verweile!
        Hier läuft ein unsichtbarer Wall.
        Deutschland zerfällt in viele Teile.
        Das Substantivum heißt: Zerfall.

        Was wir hier stehn gelassen haben,
        das ist ein Grabstein, dass ihr's wisst!
        Hier liegt ein Teil des Hunds begraben,
        auf den ein Volk gekommen ist.


        Erich Kästner: Gesang zwischen den Stühlen (1932)

        Kommentar

        • niemandsland
          N/A
          • 17.08.2003
          • 1679

          #5
          Das schönsten Gesetz, ist das deutsche Urheberrecht.
          Es ist lang, niemand steigt mehr durch, und auch bei mehrmaligen Lesen ist der Leihe am Ende nicht schlauer, als am Anfang. *denk*

          Zitat von Henry
          § 69 Berechnung der Fristen
          Die Fristen dieses Abschnitts beginnen mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem das für den Beginn der Frist maßgebende Ereignis eingetreten ist.
          Nun, wie hab ich dise Gesetze zu verstehen ?

          Bedeutet dies, das z.B. ein zwecks Dokumentation 1942 entstandenes Foto ( Lichtbild ) bis 1992 Urheberrechtlich geschützt war und nun von jedem frei verwendet werden darf ?

          Lichtbildwerke
          URL: http://de.wikipedia.org/wiki/Lichtbildwerk

          ...dort heißt es u.a.

          Zitat: "Ein Lichtbildwerk genießt nach § 64 UrhG (ebenso wie das Kunstwerk) den Schutz von 70 Jahren nach dem Tod des Fotografen (Regelschutzfrist)."

          Und weiter heißt es unter...

          Regelschutzfrist
          URL: http://de.wikipedia.org/wiki/Regelschutzfrist

          Zitat: "Die Gemeinfreiheit beginnt mit dem 1. Januar des Jahres, das auf den 70. Todestag des Urhebers folgt (Beispiel: das Todesdatum eines Malers 15. Mai 1936 hat im Urheberrecht zur Folge, dass seine Werke ab 1. Januar 2007 gemeinfrei sind). Die Schutzfristen werden also immer erst vom Januar desjenigen Jahres an gerechnet, der auf das maßgebliche Ereignis folgt: siehe § 69 UrhG (ehemals § 34 LUG, § 29 KUG), Art. 7 Abs. 5 RBÜ, Art. 8 EU-Schutzdauerrichtlinie."

          Wenn ich mir bei Wikipedia das so durchlese, dann würde ich einfach mal sagen, das Du mit einem Lichtbild aus dem Jahre 1942 ein Problem hast.
          Sprich Du wahrscheinlich den/die Rechteinhaber ausfindig machen musst, und Dir dort entsprechende Rechte zu verschaffen. Wie das dann auch immer aussieht.


          Nettes Gesetz: also mir hat jedenfalls noch kein verstorbener Fotograf eine Postkarte zu seinem 70. Todestag geschickt, was die ganze Sache irgendwie etwas erschwert.

          Ich persönlich würde es lassen, wenn ich nicht gerade das Original in den Händen halte, und mir der Eigentümer schriftlich das Okay für die Veröffentlichung gegeben hat.

          -NL-

          Kommentar

          • niemandsland
            N/A
            • 17.08.2003
            • 1679

            #6
            -- Nachtrag --

            Thema: "Bildrechte" und "Archivalia"
            (Ein paar kritische Worte zum Thema!)

            URL: http://archiv.twoday.net/stories/3440388/

            -NL-

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