hallo allerseits!
ich hab hier mal eben etwas im internet nach der schweizer gesetzeslage in bezug auf schatz funde recherchiert.
dabei bin ich über folgende texte gestolpert:
Art. 723
1 Wird ein Wertgegenstand aufgefunden, von dem nach den Umständen
mit Sicherheit anzunehmen ist, dass er seit langer Zeit vergraben
oder verborgen war und keinen Eigentümer mehr hat, so wird er als
Schatz angesehen.
2 Der Schatz fällt unter Vorbehalt der Bestimmung über Gegenstände
von wissenschaftlichem Wert an den Eigentümer des Grundstückes
oder der beweglichen Sache, in der er aufgefunden worden ist.
3 Der Finder hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung, die
jedoch die Hälfte des Wertes des Schatzes nicht übersteigen darf.
Art. 724
1 Herrenlose Naturkörper oder Altertümer von wissenschaftlichem
Wert sind Eigentum des Kantons, in dessen Gebiet sie gefunden
worden sind.381
1bis Ohne Genehmigung der zuständigen kantonalen Behörden können
solche Sachen nicht veräussert werden. Sie können weder ersessen
noch gutgläubig erworben werden. Der Herausgabeanspruch verjährt
nicht.382
2 Der Eigentümer, in dessen Grundstück solche Gegenstände aufgefunden
werden, ist verpflichtet, ihre Ausgrabung zu gestatten gegen
Ersatz des dadurch verursachten Schadens.
3 Der Finder und im Falle des Schatzes auch der Eigentümer haben
Anspruch auf eine angemessene Vergütung, die jedoch den Wert der
Gegenstände nicht übersteigen soll.
soviel zum nationalen gesetz.
ich hab hier mal eben etwas im internet nach der schweizer gesetzeslage in bezug auf schatz funde recherchiert.
dabei bin ich über folgende texte gestolpert:
Art. 723
1 Wird ein Wertgegenstand aufgefunden, von dem nach den Umständen
mit Sicherheit anzunehmen ist, dass er seit langer Zeit vergraben
oder verborgen war und keinen Eigentümer mehr hat, so wird er als
Schatz angesehen.
2 Der Schatz fällt unter Vorbehalt der Bestimmung über Gegenstände
von wissenschaftlichem Wert an den Eigentümer des Grundstückes
oder der beweglichen Sache, in der er aufgefunden worden ist.
3 Der Finder hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung, die
jedoch die Hälfte des Wertes des Schatzes nicht übersteigen darf.
Art. 724
1 Herrenlose Naturkörper oder Altertümer von wissenschaftlichem
Wert sind Eigentum des Kantons, in dessen Gebiet sie gefunden
worden sind.381
1bis Ohne Genehmigung der zuständigen kantonalen Behörden können
solche Sachen nicht veräussert werden. Sie können weder ersessen
noch gutgläubig erworben werden. Der Herausgabeanspruch verjährt
nicht.382
2 Der Eigentümer, in dessen Grundstück solche Gegenstände aufgefunden
werden, ist verpflichtet, ihre Ausgrabung zu gestatten gegen
Ersatz des dadurch verursachten Schadens.
3 Der Finder und im Falle des Schatzes auch der Eigentümer haben
Anspruch auf eine angemessene Vergütung, die jedoch den Wert der
Gegenstände nicht übersteigen soll.
soviel zum nationalen gesetz.





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