Wenn man von "Gästen und Fremden" in seiner Lebensgestaltung und der Grundrechte beraubt wird dann sollte so langsam ein Umdenken stattfinden den eines Tages wird man auch Bewaffnet die Straßen nicht betreten können. Aber was rede ich, sieht euch selbst um was hier falsch läuft.
Zuletzt geändert von TesoroCibola; 25.06.2008, 12:41.
Wenn man von "Gästen und Fremden" in seiner Lebensgestaltung und der Grundrechte beraubt wird dann sollte so langsam ein Umdenken stattfinden den eines Tages wird man auch Bewaffnet die Straßen nicht betreten können. Aber was rede ich, sieht euch selbst um was hier falsch läuft.
Da muss ich dir recht geben.
Aber nun schnell zurück zum Thema sonst juckts Deistergeist im Finger.
Habe nun den "Kleinen Waffenschein" beantragt.
Ging ganz locker.
Hab beim Landratsamt angerufen, wollte eigentlich nur wissen wie die Öffnungszeiten sind.
Nun schicken die mir den Antrag gleich per Post zu.
Muss ich noch nichtmal in die Stadt fahren, wieder Geld gespart.
Meine Rechtschreibfehler sind mein Eigentum, unanfechtbar, natürlich immer gewollt, und einfach knorke
"Semper Fi - you rat, you fry!"
Die Behörde Prüft selbst ob der Vergabe stattzugeben ist oder nicht...bei einem Bekannten wurde sogar ein Auszug aus dem Register vom Strassenverkehrsamt eingeholt....also bei Vorstrafen oder Trunkenheit bzw. Drogen kauft euch lieber für die 50€ ein Eis oder geht ins Kino........
2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die
1. a) wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b) wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen,
Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen
gemeingefährlichen Straftat,
c) wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von
Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen
oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt
worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch
nicht verstrichen sind,
2. Mitglied
a) in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten
wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz
unterliegt, oder
b) in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach §
46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen
sind,
3. einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen
oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die
a) gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder
b) gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche
Zusammenleben der Völker, gerichtet sind, oder
c) durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen
auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
Achso noch was, die Frage 2 wird nicht überall gestellt jeder Landkreis kocht sein eigenes Süppchen was das Formular angeht........schaut euch auf der HP euer Stadt mal um dort gibts Vordrucke.......Ausdrucken/Abschicken und warten. Aber auch wenn nicht gestellt geprüft wird trotzdem Strafregister ect...
Zuletzt geändert von TesoroCibola; 25.06.2008, 13:25.
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