Allgemeine Erklaerung der Menschenrechte
Beschlossen und verkuendet von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 10. Dezember 1948
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* Art. 1: Alle Menschen sind frei und gleich an Wuerde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Bruederlichkeit begegnen.
* Art. 2: Jeder Mensch hat Anspruch auf die in dieser Erklaerung verkuendeten Rechte und Freiheiten ohne irgendeine Unterscheidung, wie etwa nach Rasse, Farbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Ueberzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, nach Eigentum, Geburt oder sonstiger Umstaende. Weiter darf keine Unterscheidung gemacht werden auf Grund der politischen, rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes oder Gebietes, dem eine Person angehoert, ohne Ruecksicht darauf, ob es unabhaengig ist, unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung besitzt oder irgendeiner anderen Beschraenkung seiner Souveraenitaet unterworfen ist.
* Art. 3: Jeder Mensch hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.
* Art. 4: Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden; Sklaverei und Sklavenhandel sind in allen Formen verboten.
* Art. 5: Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.
* Art. 6: Jeder Mensch hat ueberall Anspruch auf Anerkennung als Rechtsperson.
* Art. 7: Alle Menschen sind vor dem Gesetze gleich und haben ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz gegen jede unterschiedliche Behandlung, welche die vorliegende Erklaerung verletzen wuerde, und gegen jede Aufreizung zu einer derartigen unterschiedlichen Behandlung.
* Art. 8: Jeder Mensch hat Anrecht auf wirksamen Rechtsschutz vor den zustaendigen innerstaatlichen Gerichten gegen alle Handlungen, die seine ihm nach der Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenden Grundrechte verletzen.
* Art. 9: Niemand darf willkuerlich festgenommen, in Haft gehalten oder des Landes verwiesen werden.
* Art. 10: Jeder Mensch hat in voller Gleichberechtigung Anspruch auf ein der Billigkeit entsprechendes und oeffentliches Verfahren vor einem unabhaengigen und unparteiischen Gericht, das ueber seine Rechte und Verpflichtungen oder ueber irgendeine gegen ihn erhobene strafrechtliche Beschuldigung zu entscheiden hat.
* Art. 11: 1) Jeder Mensch, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, ist so lange als unschuldig anzusehen, bis seine Schuld in einem oeffentlichen Verfahren, in dem alle fuer die Verteidigung noetigen Voraussetzungen gewaerleistet waren, gemaess dem Gesetz nachgewiesen ist. 2) Niemand kann wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit, da sie erfolgte, auf Grund des nationalen oder internationalen Rechts nicht strafbar war. Desgleichen kann keine schwerere Strafe verhaengt werden, als die, welche zur Zeit der Begehung der strafbaren Handlung anwendbar war.
* Art. 12: Niemand darf willkuerlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, sein Heim oder seinen Briefwechsel noch Angriffen auf seine Ehre und seinen Ruf ausgesetzt werden. Jeder Mensch hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen derartige Eingriffe oder Anschlaege.
* Art. 13: 1) Jeder Mensch hat das Recht auf Freizuegigkeit und freie Wahl seines Wohnsitzes innerhalb eines Staates. 2) Jeder Mensch hat das Recht, jedes Land, einschliesslich seines eigenen, zu verlassen sowie in sein Land zurueckzukehren.
* Art. 14: 1) Jeder Mensch hat das Recht, in anderen Laendern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu geniessen. 2) Dieses Recht kann jedoch im Falle einer Verfolgung wegen nichtpolitischer Verbrechen oder wegen Handlungen, die gegen die Ziele und Grundsaetze der Vereinten Nationen verstossen, nicht in Anspruch genommen werden.
* Art. 15: 1) Jeder Mensch hat Anspruch auf eine Staatsangehoerigkeit. 2) Niemandem darf seine Staatsangehoerigkeit willkuerlich entzogen noch ihm das Recht versagt werden, seine Staatsangehoerigkeit zu wechseln.
* Art. 16: 1) Heiratsfaehige Maenner und Frauen haben ohne Beschraenkung durch Rasse, Staatsbuergerschaft oder Religion das Recht, eine Ehe zu schliessen und eine Familie zu gruenden. Sie haben bei der Eheschliessung, waehrend der Ehe und bei deren Aufloesung gleiche Rechte. 2) Die Ehe darf nur auf Grund der freien und vollen Willenseinigung der zukuenftigen Ehegatten geschlossen werden. 3) Die Familie ist die natuerliche und grundlegende Einheit der Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.
* Art. 17: 1) Jeder Mensch hat allein oder in Gemeinschaft mit anderen Recht auf Eigentum. 2) Niemand darf willkuerlich seines Eigentums beraubt werden.
* Art. 18: Jeder Mensch hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder seine Ueberzeugung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder seine Ueberzeugung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, in der Oeffentlichkeit oder privat, durch Lehre, Ausuebung, Gottesdienst und Vollziehung von Riten zu bekunden.
* Art. 19: Jeder Mensch hat das Recht auf freie Meinungsaeusserung; dieses Recht umfasst die Freiheit, Meinungen unangefochten zu aendern und Informationen und Ideen mit allen Verstaendigungsmitteln ohne Ruecksicht auf Grenzen zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.
* Art. 20: 1) Jeder Mensch hat das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit zu friedlichen Zwecken. 2) Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehoeren.
* Art. 21: 1) Jeder Mensch hat das Recht, an der Leitung der oeffentlichen Angelegenheiten seines Landes unmittelbar oder durch frei gewaehlte Vertreter teilzunehmen. 2) Jeder Mensch hat unter gleichen Bedingungen das Recht auf Zulassung zu oeffentlichen Aemtern in seinem Lande. 3) Der Wille des Volkes bildet die Grundlage fuer die Autoritaet der oeffentlichen Gewalt; dieser Wille muss durch periodische und unverfaelschte Wahlen mit allgemeinem und gleichem Wahlrecht bei geheimer Stimmabgabe oder in einem gleichwertigen freien Wahlverfahren zum Ausdruck kommen.
* Art. 22: Jeder Mensch hat als Mitglied der Gesellschaft Recht auf soziale Sicherheit; er hat Anspruch darauf, durch innerstaatliche Massnahmen und internationale Zusammenarbeit unter Beruecksichtigung der Organisation und der Hilfsmittel jedes Staates in den Genuss der fuer seine Wuerde und die freie Entwicklung seiner Persoenlichkeit unentberlichen wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu gelangen.
* Art. 23: 1) Jeder Mensch hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf angemessene und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz gegen Arbeitslosigkeit. 2) Alle Menschen haben ohne jede unterschiedliche Behandlung das Recht auf gleichen Lohn fuer gleiche Arbeit. 3) Jeder Mensch, der arbeitet, hat das Recht auf angemessene und befriedigende Entlohnung, die ihm und seiner Familie eine der menschlichen Wuerde entsprechende Existenz sichert und die, wenn noetig, durch andere soziale Schutzmassnahmen zu ergaenzen ist.
* Art. 24: Jeder Mensch hat Anspruch auf Erholung und Freizeit sowie auf eine vernuenftige Begrenzung der Arbeitszeit und auf periodischen bezahlten Urblaub.
* Art. 25: 1) Jeder Mensch hat Anspruch auf eine Lebenshaltung, die seine und seiner Familie Gesundheit und Wohlbefinden, einschliesslich Nahrung, Kleidung, Leistungen der sozialen Fuersorge, gewaehrleistet, er hat das Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invaliditaet, Witwerschaft, Alter oder von anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel durch unverschuldete Umstaende. 2) Mutter und Kind haben Anspruch auf besondere Hilfe und Unterstuetzung. Alle Kinder, eheliche und uneheliche, geniessen gleichen sozialen Schutz.
* Art. 26: 1) Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung. Der Unterricht muss wenigstens in den Elementar- und Grundschulen unentgeltlich sein. Der Elementarunterricht ist obligatorisch. Fachlicher und beruflicher Unterricht soll allgemein zugaenglich sein; die hoeheren Studien sollen allen nach Massgabe ihrer Faehigkeiten und Leistungen in gleicher Weise offenstehen. 2) Die Ausbildung soll die volle Entfaltung der menschlichen Persoenlichkeit und die Staerkung der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zum Ziele haben. Sie soll Verstaendnis, Duldsamkeit und Freundschaft zwischen allen Nationen und allen rassischen oder religioesen Gruppen foerdern und die Taetigkeit der Vereinten Nationen zur Aufrechterhaltung des Friedens unterstuetzen. 3) In erster Linie haben die Eltern das Recht, die Art der ihren Kindern zuteil werdenden Bildung zu bestimmen.
* Art. 27: 1) Jeder Mensch hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich der Kuenste zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Wohltaten teilzuhaben. 2) Jeder Mensch hat das Recht auf Schutz der moralischen und materiellen Interessen, die sich aus jeder wissenschaftlichen, literarischen oder kuenstlerischen Produktion ergeben, deren Urheber er ist.
* Art. 28: Jeder Mensch hat Anspruch auf eine soziale und internationale Ordnung, in welcher die in der vorliegenden Erklaerung angefuehrten Rechten und Freiheiten voll verwirklicht werden koennen.
* Art. 29: 1) Jeder Mensch hat Pflichten gegenueber der Gemeinschaft, in der allein die freie und volle Entwicklung seiner Persoenlichkeit moeglich ist. 2) Jeder Mensch ist in Ausuebung seiner Rechte und Freiheiten nur den Beschraenkungen unterworfen, die das Gesetz ausschliesslich zu dem Zwecke vorsieht, um die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten der anderen zu gewaehrleisten und den gerechten Anforderungen der Moral, der oeffentlichen Ordnung und der allgemeinen Wohlfahrt in einer demokratischen Gesellschaft zu genuegen. 3) Rechte und Freiheiten duerfen in keinem Fall im Widerspruch zu den Zielen und Grundsaetzen der Vereinten Nationen ausgeuebt werden.
* Art. 30: Keine Bestimmung der vorliegenden Erklaerung darf so ausgelegt werden, dass sich daraus fuer einen Staat, eine Gruppe oder eine Person irgendein Recht ergibt, eine Taetigkeit auszuueben oder eine Handlung zu setzen, welche auf die Vernichtung der in dieser Erklaerung ausgefuehrten Rechte und Freiheiten abzielen.
Beschlossen und verkuendet von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 10. Dezember 1948
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* Art. 1: Alle Menschen sind frei und gleich an Wuerde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Bruederlichkeit begegnen.
* Art. 2: Jeder Mensch hat Anspruch auf die in dieser Erklaerung verkuendeten Rechte und Freiheiten ohne irgendeine Unterscheidung, wie etwa nach Rasse, Farbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Ueberzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, nach Eigentum, Geburt oder sonstiger Umstaende. Weiter darf keine Unterscheidung gemacht werden auf Grund der politischen, rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes oder Gebietes, dem eine Person angehoert, ohne Ruecksicht darauf, ob es unabhaengig ist, unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung besitzt oder irgendeiner anderen Beschraenkung seiner Souveraenitaet unterworfen ist.
* Art. 3: Jeder Mensch hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.
* Art. 4: Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden; Sklaverei und Sklavenhandel sind in allen Formen verboten.
* Art. 5: Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.
* Art. 6: Jeder Mensch hat ueberall Anspruch auf Anerkennung als Rechtsperson.
* Art. 7: Alle Menschen sind vor dem Gesetze gleich und haben ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz gegen jede unterschiedliche Behandlung, welche die vorliegende Erklaerung verletzen wuerde, und gegen jede Aufreizung zu einer derartigen unterschiedlichen Behandlung.
* Art. 8: Jeder Mensch hat Anrecht auf wirksamen Rechtsschutz vor den zustaendigen innerstaatlichen Gerichten gegen alle Handlungen, die seine ihm nach der Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenden Grundrechte verletzen.
* Art. 9: Niemand darf willkuerlich festgenommen, in Haft gehalten oder des Landes verwiesen werden.
* Art. 10: Jeder Mensch hat in voller Gleichberechtigung Anspruch auf ein der Billigkeit entsprechendes und oeffentliches Verfahren vor einem unabhaengigen und unparteiischen Gericht, das ueber seine Rechte und Verpflichtungen oder ueber irgendeine gegen ihn erhobene strafrechtliche Beschuldigung zu entscheiden hat.
* Art. 11: 1) Jeder Mensch, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, ist so lange als unschuldig anzusehen, bis seine Schuld in einem oeffentlichen Verfahren, in dem alle fuer die Verteidigung noetigen Voraussetzungen gewaerleistet waren, gemaess dem Gesetz nachgewiesen ist. 2) Niemand kann wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit, da sie erfolgte, auf Grund des nationalen oder internationalen Rechts nicht strafbar war. Desgleichen kann keine schwerere Strafe verhaengt werden, als die, welche zur Zeit der Begehung der strafbaren Handlung anwendbar war.
* Art. 12: Niemand darf willkuerlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, sein Heim oder seinen Briefwechsel noch Angriffen auf seine Ehre und seinen Ruf ausgesetzt werden. Jeder Mensch hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen derartige Eingriffe oder Anschlaege.
* Art. 13: 1) Jeder Mensch hat das Recht auf Freizuegigkeit und freie Wahl seines Wohnsitzes innerhalb eines Staates. 2) Jeder Mensch hat das Recht, jedes Land, einschliesslich seines eigenen, zu verlassen sowie in sein Land zurueckzukehren.
* Art. 14: 1) Jeder Mensch hat das Recht, in anderen Laendern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu geniessen. 2) Dieses Recht kann jedoch im Falle einer Verfolgung wegen nichtpolitischer Verbrechen oder wegen Handlungen, die gegen die Ziele und Grundsaetze der Vereinten Nationen verstossen, nicht in Anspruch genommen werden.
* Art. 15: 1) Jeder Mensch hat Anspruch auf eine Staatsangehoerigkeit. 2) Niemandem darf seine Staatsangehoerigkeit willkuerlich entzogen noch ihm das Recht versagt werden, seine Staatsangehoerigkeit zu wechseln.
* Art. 16: 1) Heiratsfaehige Maenner und Frauen haben ohne Beschraenkung durch Rasse, Staatsbuergerschaft oder Religion das Recht, eine Ehe zu schliessen und eine Familie zu gruenden. Sie haben bei der Eheschliessung, waehrend der Ehe und bei deren Aufloesung gleiche Rechte. 2) Die Ehe darf nur auf Grund der freien und vollen Willenseinigung der zukuenftigen Ehegatten geschlossen werden. 3) Die Familie ist die natuerliche und grundlegende Einheit der Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.
* Art. 17: 1) Jeder Mensch hat allein oder in Gemeinschaft mit anderen Recht auf Eigentum. 2) Niemand darf willkuerlich seines Eigentums beraubt werden.
* Art. 18: Jeder Mensch hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder seine Ueberzeugung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder seine Ueberzeugung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, in der Oeffentlichkeit oder privat, durch Lehre, Ausuebung, Gottesdienst und Vollziehung von Riten zu bekunden.
* Art. 19: Jeder Mensch hat das Recht auf freie Meinungsaeusserung; dieses Recht umfasst die Freiheit, Meinungen unangefochten zu aendern und Informationen und Ideen mit allen Verstaendigungsmitteln ohne Ruecksicht auf Grenzen zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.
* Art. 20: 1) Jeder Mensch hat das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit zu friedlichen Zwecken. 2) Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehoeren.
* Art. 21: 1) Jeder Mensch hat das Recht, an der Leitung der oeffentlichen Angelegenheiten seines Landes unmittelbar oder durch frei gewaehlte Vertreter teilzunehmen. 2) Jeder Mensch hat unter gleichen Bedingungen das Recht auf Zulassung zu oeffentlichen Aemtern in seinem Lande. 3) Der Wille des Volkes bildet die Grundlage fuer die Autoritaet der oeffentlichen Gewalt; dieser Wille muss durch periodische und unverfaelschte Wahlen mit allgemeinem und gleichem Wahlrecht bei geheimer Stimmabgabe oder in einem gleichwertigen freien Wahlverfahren zum Ausdruck kommen.
* Art. 22: Jeder Mensch hat als Mitglied der Gesellschaft Recht auf soziale Sicherheit; er hat Anspruch darauf, durch innerstaatliche Massnahmen und internationale Zusammenarbeit unter Beruecksichtigung der Organisation und der Hilfsmittel jedes Staates in den Genuss der fuer seine Wuerde und die freie Entwicklung seiner Persoenlichkeit unentberlichen wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu gelangen.
* Art. 23: 1) Jeder Mensch hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf angemessene und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz gegen Arbeitslosigkeit. 2) Alle Menschen haben ohne jede unterschiedliche Behandlung das Recht auf gleichen Lohn fuer gleiche Arbeit. 3) Jeder Mensch, der arbeitet, hat das Recht auf angemessene und befriedigende Entlohnung, die ihm und seiner Familie eine der menschlichen Wuerde entsprechende Existenz sichert und die, wenn noetig, durch andere soziale Schutzmassnahmen zu ergaenzen ist.
* Art. 24: Jeder Mensch hat Anspruch auf Erholung und Freizeit sowie auf eine vernuenftige Begrenzung der Arbeitszeit und auf periodischen bezahlten Urblaub.
* Art. 25: 1) Jeder Mensch hat Anspruch auf eine Lebenshaltung, die seine und seiner Familie Gesundheit und Wohlbefinden, einschliesslich Nahrung, Kleidung, Leistungen der sozialen Fuersorge, gewaehrleistet, er hat das Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invaliditaet, Witwerschaft, Alter oder von anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel durch unverschuldete Umstaende. 2) Mutter und Kind haben Anspruch auf besondere Hilfe und Unterstuetzung. Alle Kinder, eheliche und uneheliche, geniessen gleichen sozialen Schutz.
* Art. 26: 1) Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung. Der Unterricht muss wenigstens in den Elementar- und Grundschulen unentgeltlich sein. Der Elementarunterricht ist obligatorisch. Fachlicher und beruflicher Unterricht soll allgemein zugaenglich sein; die hoeheren Studien sollen allen nach Massgabe ihrer Faehigkeiten und Leistungen in gleicher Weise offenstehen. 2) Die Ausbildung soll die volle Entfaltung der menschlichen Persoenlichkeit und die Staerkung der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zum Ziele haben. Sie soll Verstaendnis, Duldsamkeit und Freundschaft zwischen allen Nationen und allen rassischen oder religioesen Gruppen foerdern und die Taetigkeit der Vereinten Nationen zur Aufrechterhaltung des Friedens unterstuetzen. 3) In erster Linie haben die Eltern das Recht, die Art der ihren Kindern zuteil werdenden Bildung zu bestimmen.
* Art. 27: 1) Jeder Mensch hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich der Kuenste zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Wohltaten teilzuhaben. 2) Jeder Mensch hat das Recht auf Schutz der moralischen und materiellen Interessen, die sich aus jeder wissenschaftlichen, literarischen oder kuenstlerischen Produktion ergeben, deren Urheber er ist.
* Art. 28: Jeder Mensch hat Anspruch auf eine soziale und internationale Ordnung, in welcher die in der vorliegenden Erklaerung angefuehrten Rechten und Freiheiten voll verwirklicht werden koennen.
* Art. 29: 1) Jeder Mensch hat Pflichten gegenueber der Gemeinschaft, in der allein die freie und volle Entwicklung seiner Persoenlichkeit moeglich ist. 2) Jeder Mensch ist in Ausuebung seiner Rechte und Freiheiten nur den Beschraenkungen unterworfen, die das Gesetz ausschliesslich zu dem Zwecke vorsieht, um die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten der anderen zu gewaehrleisten und den gerechten Anforderungen der Moral, der oeffentlichen Ordnung und der allgemeinen Wohlfahrt in einer demokratischen Gesellschaft zu genuegen. 3) Rechte und Freiheiten duerfen in keinem Fall im Widerspruch zu den Zielen und Grundsaetzen der Vereinten Nationen ausgeuebt werden.
* Art. 30: Keine Bestimmung der vorliegenden Erklaerung darf so ausgelegt werden, dass sich daraus fuer einen Staat, eine Gruppe oder eine Person irgendein Recht ergibt, eine Taetigkeit auszuueben oder eine Handlung zu setzen, welche auf die Vernichtung der in dieser Erklaerung ausgefuehrten Rechte und Freiheiten abzielen.




Steht nicht auch irgendwo in den Menschenrechten: "Du sollst andere nicht durch Deine Aussagen verwirren?" Ganz ehrlich Kinder, da ist der Streit schon vorprogrammiert, wenn ihr heimlich an verbotenen Orten sondelt und dann dem "Wachtmeister" einen Vortrag über die Menschenrechte haltet. Oder noch besser für ein Knöllchen mit der Politesse: "Jeder hat das Recht, sich innerhalb eines Staates frei zu bewegen und seinen Aufenthaltsort frei zu wählen."
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