Moin,
wir wurden von Caddy gebeten, einmal das Denkmalschutzgesetz von Mecklenburg-Vorpommern so darzustellen, dass es auch verstanden wird.
Um dies auch zu erreichen, wurden jeweils ein paar Beispiele hinzugefügt und da es eventuell auch andere interessiert, habe ich ihm nicht nur per PN geantwortet, sondern es auch mal hier reingepackt.
Viele Grüße
Walter
Redaktion DSM
Denkmalschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern
Wir wurden gebeten, das Denkmalschutzgesetz von Mecklenburg-Vorpommern in allgemeinverständliche Worte zu fassen, soweit es Sondengänger betrifft. Ich habe es mal versucht u. a. in dem ich Beispiele verwende was konkret gemeint ist.
Für uns sind nur ein paar Paragrafen wichtig, die §§ 2, 11, 12, 13 und 26.
§ 2 erklärt u. a. was alles ein Bodendenkmal (BD) ist und unterscheidet zwischen
- unbeweglichen BD wie Reste von Bauwerken, Landwehren, Schanzen, Höfen, Ortschaften (Wüstungen), Gräben, Abfallgruben, Gräber, Kultstätten, usw.
- beweglichen BD wie Münzen, Fibeln, Knöpfe, Werkzeuge (auch aus Stein), Waffenteile, Munition, Ausrüstung, Schmuck, usw.
- aber auch versteinerte Pflanzen oder Tiere, also auch Bernstein, wenn er Pflanzen oder Tiere enthält
- aber auch Erdverfärbungen die durch Holzpfosten, Leder oder Leichen, usw. die vergangen sind, hervorgerufen werden
Nicht zu den BD zählen also Meteoriten und Mineralien, letztere nur, wenn sie keine versteinerten Tiere enthalten.
§ 11 regelt die Abgabe von Bodenfunden und bestimmt, dass alle Dinge, die oben aufgeführt sind, aber auch alle die nicht aufgeführt sind, aber dazu gehören, der unteren Denkmalschutzbehörde gemeldet werden müssen. Die untere Denkmalschutzbehörde ist die Stadtverwaltung oder die Kreisverwaltung.
§ 12 besagt, dass eine Suche mit Metalldetektoren genehmigt werden muss, wenn auch nur eines der oben aufgeführten Dinge Ziel der Suche ist. Wer also gerne Münzen entdecken möchte braucht eine Genehmigung. Die Nachforschungsgenehmigung wird von der obersten Denkmalschutzbehörde erteilt (vielleicht). Die oberste Denkmalschutzbehörde ist in MV das Ministerium für Wissenschaft und Kunst.
§ 13 ist das "berühmte" Schatzregal und regelt das Eigentumsrecht an archäologischen Funden (also alles was oben aufgezählt wurde bzw. nicht aufgezählt wurde). Dem Bundesland MV gehören danach alle Funde von herausragender wissenschaftlicher Bedeutung. Das ist ein Gummiparagraf, denn was von herausragender wissenschaftlicher Bedeutung ist, entscheidet die Denkmalfachbehörde (Denkmalschutzamt). So kann z. B. ein römischer Denar, der in Trier nicht von herausragender wissenschaftlicher Bedeutung ist, in MV sehr wohl so bewertet werden, weil der Fund eines Denars in MV eben nicht häufig vorkommt.
Eine Entschädigung des Entdeckers ist NICHT vorgesehen. Eventuell kann man nur auf die Herausgabe eines Finderlohns klagen.
§ 28 zeigt die Strafen auf, wenn man sich nicht an das hält was hier oben bereits geschrieben steht. Als Höchststrafe sind 150.000 Euro vorgesehen, aber die tatsächlich ausgesprochene Höhe richtet sich nach den Einkommensverhältnisses des Betroffenen.
Die Ordnungswidrigkeit (es ist keine Straftat) verjährt 5 Jahre nach der Tat. Zuständig für die Bearbeitung der Ordnungswidrigkeit ist die Stadt- oder Kreisverwaltung.
wir wurden von Caddy gebeten, einmal das Denkmalschutzgesetz von Mecklenburg-Vorpommern so darzustellen, dass es auch verstanden wird.
Um dies auch zu erreichen, wurden jeweils ein paar Beispiele hinzugefügt und da es eventuell auch andere interessiert, habe ich ihm nicht nur per PN geantwortet, sondern es auch mal hier reingepackt.
Viele Grüße
Walter
Redaktion DSM
Denkmalschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern
Wir wurden gebeten, das Denkmalschutzgesetz von Mecklenburg-Vorpommern in allgemeinverständliche Worte zu fassen, soweit es Sondengänger betrifft. Ich habe es mal versucht u. a. in dem ich Beispiele verwende was konkret gemeint ist.
Für uns sind nur ein paar Paragrafen wichtig, die §§ 2, 11, 12, 13 und 26.
§ 2 erklärt u. a. was alles ein Bodendenkmal (BD) ist und unterscheidet zwischen
- unbeweglichen BD wie Reste von Bauwerken, Landwehren, Schanzen, Höfen, Ortschaften (Wüstungen), Gräben, Abfallgruben, Gräber, Kultstätten, usw.
- beweglichen BD wie Münzen, Fibeln, Knöpfe, Werkzeuge (auch aus Stein), Waffenteile, Munition, Ausrüstung, Schmuck, usw.
- aber auch versteinerte Pflanzen oder Tiere, also auch Bernstein, wenn er Pflanzen oder Tiere enthält
- aber auch Erdverfärbungen die durch Holzpfosten, Leder oder Leichen, usw. die vergangen sind, hervorgerufen werden
Nicht zu den BD zählen also Meteoriten und Mineralien, letztere nur, wenn sie keine versteinerten Tiere enthalten.
§ 11 regelt die Abgabe von Bodenfunden und bestimmt, dass alle Dinge, die oben aufgeführt sind, aber auch alle die nicht aufgeführt sind, aber dazu gehören, der unteren Denkmalschutzbehörde gemeldet werden müssen. Die untere Denkmalschutzbehörde ist die Stadtverwaltung oder die Kreisverwaltung.
§ 12 besagt, dass eine Suche mit Metalldetektoren genehmigt werden muss, wenn auch nur eines der oben aufgeführten Dinge Ziel der Suche ist. Wer also gerne Münzen entdecken möchte braucht eine Genehmigung. Die Nachforschungsgenehmigung wird von der obersten Denkmalschutzbehörde erteilt (vielleicht). Die oberste Denkmalschutzbehörde ist in MV das Ministerium für Wissenschaft und Kunst.
§ 13 ist das "berühmte" Schatzregal und regelt das Eigentumsrecht an archäologischen Funden (also alles was oben aufgezählt wurde bzw. nicht aufgezählt wurde). Dem Bundesland MV gehören danach alle Funde von herausragender wissenschaftlicher Bedeutung. Das ist ein Gummiparagraf, denn was von herausragender wissenschaftlicher Bedeutung ist, entscheidet die Denkmalfachbehörde (Denkmalschutzamt). So kann z. B. ein römischer Denar, der in Trier nicht von herausragender wissenschaftlicher Bedeutung ist, in MV sehr wohl so bewertet werden, weil der Fund eines Denars in MV eben nicht häufig vorkommt.
Eine Entschädigung des Entdeckers ist NICHT vorgesehen. Eventuell kann man nur auf die Herausgabe eines Finderlohns klagen.
§ 28 zeigt die Strafen auf, wenn man sich nicht an das hält was hier oben bereits geschrieben steht. Als Höchststrafe sind 150.000 Euro vorgesehen, aber die tatsächlich ausgesprochene Höhe richtet sich nach den Einkommensverhältnisses des Betroffenen.
Die Ordnungswidrigkeit (es ist keine Straftat) verjährt 5 Jahre nach der Tat. Zuständig für die Bearbeitung der Ordnungswidrigkeit ist die Stadt- oder Kreisverwaltung.
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