Hallo Jungs,
habe mich mal für den Sondlerschein angemeldet. Mal sehen ob es was wird. Anbei die Mail von Amt für Archäologie.
MfG
Stahlklaue
Sehr geehrter Herr Richter,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage und Ihr Interesse an der Archäologie. Der Denkmalschutz fällt unter die Kulturhoheit der Bundesländer, die in ihren jeweiligen Gesetzen hierfür Regelungen getroffen haben. Diese gilt es unbedingt zu berücksichtigen.
Bei der Planung archäologischer Nachforschungen im Freistaat Sachsen bitten wir Sie, Folgendes zu beachten:
Alle Nachforschungen, die das Ziel verfolgen, archäologische Funde zu entdecken, bedürfen einer Genehmigung (§ 14 Sächsisches Denkmalschutzgesetz - Sächs.DSchG). Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um Ausgrabungen oder Begehungen und Nachsuchen handelt und ob dies direkt auf einem archäologischen Denkmal geschieht oder nicht.
Archäologische Funde müssen gemeldete werden. Aber nicht allein Funde sind anzeigepflichtig, sondern auch Teile und Sachen, die auf ein Kulturdenkmal hinweisen (§ 20 Sächs.DSchG ). Dies ist besonders wichtig, da auch in Fundzusammenhängen, die von Laien oft übersehen werden, für die Fachleute wichtige Aussagen enthalten sind.
Insbesondere möchte ich Sie auf die in Sachsen geltende Regelung des "Schatzregals" hinweisen (§ 25 Sächs.DSchG ). Demnach werden herrenlose Funde, deren Eigentümer nicht mehr zu ermitteln sind, bei ihrer Entdeckung zu Eigentum des Freistaates Sachsen. Die Funde müssen der Denkmalschutzbehörde ausgehändigt werden.
Weitere Hinweise und einen Link auf den vollständigen Wortlaut des Denkmalschutzgesetzes finden Sie auf unserer Webseite unter:
Für die Nachsuche mit einem Metalldetektor benötigen Sie im Freistaat Sachsen zudem einen "Nachforschungsschein". Der Erwerb dieses Scheins ist mit einer Schulung beim Landesamt für Archäologie verbunden. Die Genehmigung gilt für ein Jahr.
Bitte senden Sie Ihren formlosen Antrag auf Zulassung zum Erwerb eines "Nachforschungsscheins" direkt an uns. Zur Bearbeitung Ihres Antrages benötigen wir ein polizeiliches Führungszeugnis neuen Datums.
Folgende Punkte sind in dem Antrag zu berücksichtigen:
- genauer Zeitraum Ihres Nachsuche-Vorhabens
- eine genaue maßstäbliche Kartierung des betroffenen Areals
- Fotografien, Dokumentationen und Gutachten zu dem betroffenen Areal
- die Fragestellung unter der Sie die Suche durchführen
- Fundspektrum und Zeitstellung der Stücke, die Sie zu finden erhoffen
- die technische Ausstattung bei der geplanten Nachsuche und deren Dokumentation
- die Anzahl der tätigen Personen
Ich schlage Ihnen vor, uns in einem gemeinsamen Gespräch Ihr Projekt vorzustellen. Zur Terminabsprache stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Darüberhinaus besteht die Möglichkeit, als Ehrenamtlicher Denkmalpfleger mit uns zusammenzuarbeiten. Auch hierüber können wir uns bei einer Zusammenkunft gerne unterhalten.
Mit freundlichen Grüßen
habe mich mal für den Sondlerschein angemeldet. Mal sehen ob es was wird. Anbei die Mail von Amt für Archäologie.
MfG
Stahlklaue
Sehr geehrter Herr Richter,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage und Ihr Interesse an der Archäologie. Der Denkmalschutz fällt unter die Kulturhoheit der Bundesländer, die in ihren jeweiligen Gesetzen hierfür Regelungen getroffen haben. Diese gilt es unbedingt zu berücksichtigen.
Bei der Planung archäologischer Nachforschungen im Freistaat Sachsen bitten wir Sie, Folgendes zu beachten:
Alle Nachforschungen, die das Ziel verfolgen, archäologische Funde zu entdecken, bedürfen einer Genehmigung (§ 14 Sächsisches Denkmalschutzgesetz - Sächs.DSchG). Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um Ausgrabungen oder Begehungen und Nachsuchen handelt und ob dies direkt auf einem archäologischen Denkmal geschieht oder nicht.
Archäologische Funde müssen gemeldete werden. Aber nicht allein Funde sind anzeigepflichtig, sondern auch Teile und Sachen, die auf ein Kulturdenkmal hinweisen (§ 20 Sächs.DSchG ). Dies ist besonders wichtig, da auch in Fundzusammenhängen, die von Laien oft übersehen werden, für die Fachleute wichtige Aussagen enthalten sind.
Insbesondere möchte ich Sie auf die in Sachsen geltende Regelung des "Schatzregals" hinweisen (§ 25 Sächs.DSchG ). Demnach werden herrenlose Funde, deren Eigentümer nicht mehr zu ermitteln sind, bei ihrer Entdeckung zu Eigentum des Freistaates Sachsen. Die Funde müssen der Denkmalschutzbehörde ausgehändigt werden.
Weitere Hinweise und einen Link auf den vollständigen Wortlaut des Denkmalschutzgesetzes finden Sie auf unserer Webseite unter:
Für die Nachsuche mit einem Metalldetektor benötigen Sie im Freistaat Sachsen zudem einen "Nachforschungsschein". Der Erwerb dieses Scheins ist mit einer Schulung beim Landesamt für Archäologie verbunden. Die Genehmigung gilt für ein Jahr.
Bitte senden Sie Ihren formlosen Antrag auf Zulassung zum Erwerb eines "Nachforschungsscheins" direkt an uns. Zur Bearbeitung Ihres Antrages benötigen wir ein polizeiliches Führungszeugnis neuen Datums.
Folgende Punkte sind in dem Antrag zu berücksichtigen:
- genauer Zeitraum Ihres Nachsuche-Vorhabens
- eine genaue maßstäbliche Kartierung des betroffenen Areals
- Fotografien, Dokumentationen und Gutachten zu dem betroffenen Areal
- die Fragestellung unter der Sie die Suche durchführen
- Fundspektrum und Zeitstellung der Stücke, die Sie zu finden erhoffen
- die technische Ausstattung bei der geplanten Nachsuche und deren Dokumentation
- die Anzahl der tätigen Personen
Ich schlage Ihnen vor, uns in einem gemeinsamen Gespräch Ihr Projekt vorzustellen. Zur Terminabsprache stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Darüberhinaus besteht die Möglichkeit, als Ehrenamtlicher Denkmalpfleger mit uns zusammenzuarbeiten. Auch hierüber können wir uns bei einer Zusammenkunft gerne unterhalten.
Mit freundlichen Grüßen

Na also , der erste Schritt ist getan.


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