Vererben von Waffen?

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  • bollwerker2
    Ritter


    • 29.04.2008
    • 563
    • Niedersachsen

    #1

    Vererben von Waffen?

    Hallo Leute,

    mal eine Frage: Wie ist es wenn man Waffen vererbt bekommt, die der Vorbesitzer auf einer Waffenbesitzkarte eingetragen hatte z.B Vater vererbt dem Sohn die Waffen?

    Gruß
    Winni
  • Bastard
    Heerführer


    • 06.10.2009
    • 1171
    • Mittelbach
    • china:-( ACE 250

    #2
    Wenn der Sohn ne WBK hat, oder macht wo er die Waffen eingetragen bekommt kein Problem! Ansonsten bleibt nur der Verkauf ansonsten fällt es an den Staat!
    Ein BASTARD kommt selten allein


    Ich bin zwar nicht getauft,dafür aber geimpft!!!

    Kommentar

    • Dirk.R.
      Heerführer


      • 25.12.2004
      • 6906
      • Dorf

      #3
      http://de.wikipedia.org/wiki/Waffenb...e_(Deutschland)

      Es gibt je nach Land(Bundes) verschiedene Gesetze, einfach mal beim Büchsenmacher anrufen um wirklich aktuelle Infos zu bekommen.

      Kommentar

      • Gemueselaste
        Ritter


        • 18.05.2004
        • 367
        • Landau
        • UWM 20

        #4
        So wie ich die Sache sehe kannst Du bei der zuständigen Ordnungsbehörde eine rote WBK beantragen. Voraussetzung dafür ist, daß Du zuverlässig bist, die Waffen beim "Vererber" legal waren und Du sie ordnungsgemäß lagerst. Auf der roten WBK ist nur der Besitz der Waffe erlaubt, nicht der Munitionserwerb.

        Das gilt natürlich nur, wenn Du nicht schon WBK Inhaber bist - dann lässt de Dir die Wumme mit dem Erbschein umtragen.

        Ich habe hier noch nen Link: <Klick>

        Über die Sache mit dem Sicherungssystem sind sich die Sachbearbeiter zum Teil uneinig wie ich bei nem Kollegen gesehen habe.

        Am besten gehste mal zum zuständigen Sachbearbeiter mit n paar Berlinern und besprichst das mit dem - schließlich muss er Dir das Ding ja auch eintragen.

        Kommentar

        • Gemueselaste
          Ritter


          • 18.05.2004
          • 367
          • Landau
          • UWM 20

          #5
          Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung:

          <Klick>

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          • Buddelking
            Landesfürst


            • 20.01.2011
            • 933
            • Sauerland/Usedom
            • ex Tesero Lobo Supertraq

            #6
            Je nach nachdem was Du da erbst, kannst Du Dir dann noch extra einen Tresor anschaffen. Es gibt Vorschriften für die Verwahrung. Also prüfen, ob sich die Investition lohnt. Oder erbst Du den Tresor gleich mit? Ansonst verkaufen.

            Jochen
            Sammelt keine Reichtümer hier auf der Erde! Denn Ihr müsst damit rechnen,dass Motten und Rost Sie aufressen oder Diebe nachgraben und sie stehlen.
            Matth.6,19

            Kommentar

            • Wolfo
              Oberbootsmann
              Heerführer


              • 01.11.2006
              • 1465
              • Heiðabýr
              • Oculus

              #7
              Die Sache läuft derzeit je nach Auslegung durch den Sachbearbeiter

              Generell besitzt man aber einen Anspruch - Erbwaffen dürfen nicht einfach entschädigungslos eingezogen werden, solange der Erbberechtigte die Eignung zum Besitz derselben erfüllt.
              Derzeit sind grade Blokiersysteme (Amatrix) groß im Gespräch.

              Ich empfehle einen Blick in das
              Waffenonline-Forum
              dort findest du alle Antworten.


              Kein Berg zu tief!

              Kommentar

              • M1 Car.
                Heerführer


                • 23.12.2007
                • 1160
                • Königswinter
                • Black Kight Pro und Ace 250

                #8
                Ich berichte jetzt mal aus meiner Familie

                Bundesland ist NRW

                Waffe war im Besitz meines Opa`s.

                Opa verstarb,Waffe bekamm seine Frau ( Oma) vererbt.Dies musste der Polizei mitgeteilt werden, die wiederum sich das Führungszeugnis anschaute und danach meiner Oma eine WBK ausstellte unter der Auflage das eine Waffenschrank vorhanden ist und keine Munition sich in der Wohnung befindet.
                Wenn jetzt z.B meine Oma sterben würde,kann nur mein Vater die Waffe erben.

                Kommentar

                • Hülse
                  Heerführer


                  • 28.08.2004
                  • 2147
                  • aus dem tiefen, dunklen Pfälzer-Wald
                  • XP Deus, OGF-L, WF-KOG und Wünschelrute

                  #9
                  Um was für ne Waffe handelt es sich, wenn ich (vorsichtig) fragen darf?
                  Wer einen Misserfolg nur als kleinen Umweg betrachtet, verliert nie sein Ziel aus den Augen.

                  Kommentar

                  • M1 Car.
                    Heerführer


                    • 23.12.2007
                    • 1160
                    • Königswinter
                    • Black Kight Pro und Ace 250

                    #10
                    Gewehr:K98

                    Kommentar

                    • bollwerker2
                      Ritter


                      • 29.04.2008
                      • 563
                      • Niedersachsen

                      #11
                      richtig!

                      Kommentar

                      • color-of-life
                        Lehnsmann


                        • 03.03.2011
                        • 26
                        • Baden w.

                        #12
                        Bei uns ist es zwar eine weile her aber trotzdem.

                        Land war BW

                        Die Waffe wurde beschlagnahmt, da vom Erbe keine WBK vorhanden war wurde die Arretierung abgefeilt und die Waffe damit untauglich gemacht. Danach ging sie an den Erbe.

                        LG Heiko

                        Kommentar

                        • manni-w1
                          Anwärter


                          • 19.03.2007
                          • 20
                          • Niedersachsen

                          #13
                          Erbfolge gibts nicht mehr.
                          Entweder man ist als Erbe berechtigt (Jagdschein) oder Shreddern. Und das innerhalb 4 Wochen. Alternative: unbrauchbar machen lassen.
                          Mit Schusswaffen verstehen die Behörden keinen Spass mehr!

                          Kommentar

                          • allradteam
                            Landesfürst


                            • 06.12.2005
                            • 910
                            • Bayern
                            • XP DEUS II, Minelab Manticore, Eigenbau-PI-Großschleife, und noch mehr

                            #14
                            und jetzt mal was Fundiertes:

                            Aufgrund der seit dem 01. April 2008 gültigen Neufassung des Waffengesetzes ist nunmehr auch für sog. Erbwaffen ein waffenrechtliches Bedürfnis nachzuweisen. Diese Regelung gilt auch für Schusswaffen, die vor dem 01. April 2008 infolge von Erbfolge erworben wurden. Liegt kein waffenrechtliches Bedürfnis vor, so sind die Waffen mit einem entsprechenden Blockiersystem zu versehen.

                            Gem. § 20 Absatz 1 WaffG hat der Erbe binnen eines Monats nach der Annahme der Erbschaft oder dem Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für die zum Nachlass gehörenden erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder ihre Eintragung in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte zu beantragen.

                            Das bedeutet, dass derjenige, der bereits ein waffenrechtliches Bedürfnis nachweisen kann – als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder –händler oder als Bewachungsunternehmer – und glaubhaft macht, dass die geerbten Waffen oder die Munition im Rahmen des jeweils geltend gemachten Bedürfnisses geeignet und erforderlich sind, die Erbwaffen seinem Bedürfnis zuordnen kann.
                            Das Vorliegen der vom Waffengesetz geforderten (Grund-) Voraussetzungen für eine waffenrechtliche Erlaubnis (Lebensalter, Zuverlässigkeit, Eignung und Sachkunde) gem. § 4 Absatz 1 WaffG und das Vorliegen der besonderen Erlaubnistatbestände für die bestimmten Personengruppen (d.h., für die jeweiligen waffenrechtlichen Bedürfnisse) gem. den §§ 8 und 13 ff WaffG ist erforderlich.

                            Wenn kein Bedürfnis geltend gemacht werden kann, sind Schusswaffen durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Blockiersystem zu sichern. Erlaubnispflichtige Munition ist in diesen Fällen binnen einer vorgegebenen angemessenen Frist unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen.

                            Quelle: Waffensachkundeschule Oberland

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                            • Buddelking
                              Landesfürst


                              • 20.01.2011
                              • 933
                              • Sauerland/Usedom
                              • ex Tesero Lobo Supertraq

                              #15
                              Gewehr 98 oder doch Karabiner? Wenn alles nummerngleich und möglicherweise aus der Mauser-Fertigung stammt behalten. Bei Lizensbau oder nicht nummerngleich hat das Ding wenig Wert und verschrotten könnte dann Ruhe schaffen. Schau mal welche Bezeichnung auf dem Hülsenkopf steht. Auch sollte der Zustand noch top sein.

                              Jochen
                              Zuletzt geändert von Buddelking; 09.03.2011, 12:11.
                              Sammelt keine Reichtümer hier auf der Erde! Denn Ihr müsst damit rechnen,dass Motten und Rost Sie aufressen oder Diebe nachgraben und sie stehlen.
                              Matth.6,19

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