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Zitat
"gestern - ein Tag nach dem Wahldebakel haben sich in Niedersachen CDU und FDP auf ein „großes“ Schatzregal geeinigt. Diese Einigung ist hoffentlich vorläufig.
Das Schatzregal soll folgenden Inhalt erhalten. Es ersetzt den § 984 BGB.
§ 18 Schatzregal
Bewegliche Denkmale gemäß § 3 Abs. 5, die herrenlos oder so lange verborgen gewesen sind, dass ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist,
werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes Niedersachsen,
wenn sie bei staatlichen Nachforschungen oder in Grabungsschutzgebieten gemäß § 16 entdeckt werden oder wenn sie einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert besitzen. Der Finder soll im Rahmen der verfügbaren Mittel des Landeshaushalts eine Belohnung erhalten.
Über die Höhe entscheidet das Landesamt für Denkmalpflege unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls.
Das Land kann sein Eigentum an dem beweglichen Denkmal auf den Eigentümer des Grundstücks übertragen, auf dem der Fund erfolgt ist.
Diese Regelung ist rechtswidrig!
Diese Regelung fördert die Raubgräberei und die Verheimlichung aller Funde, die einen Marktwert haben, wie alte Münzen.
Denn der Grundstückseigentümer auf dessen Grundstück (Friedhof, Anwesen, Wald Bauernhaus) ein "Schatz" im Sinne des § 984 BGB von einer dritten Person entdeckt wird, geht im Prinzip leer aus. Über das Eigentum wird es viel Prozesse geben, auf die sich die Anwälte schon jetzt freuen können.
Wo bleiben bei dieser Regelung die Kirchen und Friedhöfe?
Wo bleiben die Gemeinden und Städte?"
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"gestern - ein Tag nach dem Wahldebakel haben sich in Niedersachen CDU und FDP auf ein „großes“ Schatzregal geeinigt. Diese Einigung ist hoffentlich vorläufig.
Das Schatzregal soll folgenden Inhalt erhalten. Es ersetzt den § 984 BGB.
§ 18 Schatzregal
Bewegliche Denkmale gemäß § 3 Abs. 5, die herrenlos oder so lange verborgen gewesen sind, dass ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist,
werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes Niedersachsen,
wenn sie bei staatlichen Nachforschungen oder in Grabungsschutzgebieten gemäß § 16 entdeckt werden oder wenn sie einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert besitzen. Der Finder soll im Rahmen der verfügbaren Mittel des Landeshaushalts eine Belohnung erhalten.
Über die Höhe entscheidet das Landesamt für Denkmalpflege unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls.
Das Land kann sein Eigentum an dem beweglichen Denkmal auf den Eigentümer des Grundstücks übertragen, auf dem der Fund erfolgt ist.
Diese Regelung ist rechtswidrig!
Diese Regelung fördert die Raubgräberei und die Verheimlichung aller Funde, die einen Marktwert haben, wie alte Münzen.
Denn der Grundstückseigentümer auf dessen Grundstück (Friedhof, Anwesen, Wald Bauernhaus) ein "Schatz" im Sinne des § 984 BGB von einer dritten Person entdeckt wird, geht im Prinzip leer aus. Über das Eigentum wird es viel Prozesse geben, auf die sich die Anwälte schon jetzt freuen können.
Wo bleiben bei dieser Regelung die Kirchen und Friedhöfe?
Wo bleiben die Gemeinden und Städte?"
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