Hallo Leute !
Laut Denkmalschutzgesetzs ( Schleswig-Holstein ) ist das suchen oder das fahrlässige Suchen nach Kulturdenkmalen mittels Grabung oder technischem Gerät ohne Genehmigung verboten !!
Und stellt somit eine Odrnungswiedrigkeit laut dem DschG. da !
Da ich also jedesmal in kauf nehme, das ich auf ein unentdecktes Kulturdenkmal stoße begehe ich also jedesmal beim sondeln eine Ordnugswiedrigkeit da ich ja fahrlässig nach einem Suche oder ??? Danach würde ja jeder Hobbygärtner eine farhlässige Suche veranstalten :-)
Jetzt meine Fragen:
Wie ist eigentlich der Begriff " Grabung " zu verstehen ???? Wie tief muß ich denn buddeln um eine Grabung zu tätigen ????
Wiehoch ist die Warscheinlichkeit eines Bußgeldes wenn man erwischt wird und wie hoch fällt das aus, hat da jemand Erfahrung ???
Und bei wem liegt die Beweislast, muß ich beweisen, das ich nicht nach einem Kulturdenkmal gesucht habe oder muß mir nachgewiesen werden, das ich nach einem gesucht habe ???
Wem bin ich denn überhaupt verpflichtet Auskünfte über meine Person oder mein Handeln zu geben ??
Wo endet die Zuständigkeit des DschG. ?????????
Ich möchte auch darauf hinwiesen, das ich nicht in ausgewiesenen Grabungsschutzgebieten suche und auch nicht auf ausgewiesenen Kulturdänkmälern !!!!!!!!!!!! Das ist für mich Tabu !!
Gruß Dr. GONG
Laut Denkmalschutzgesetzs ( Schleswig-Holstein ) ist das suchen oder das fahrlässige Suchen nach Kulturdenkmalen mittels Grabung oder technischem Gerät ohne Genehmigung verboten !!
Und stellt somit eine Odrnungswiedrigkeit laut dem DschG. da !
Da ich also jedesmal in kauf nehme, das ich auf ein unentdecktes Kulturdenkmal stoße begehe ich also jedesmal beim sondeln eine Ordnugswiedrigkeit da ich ja fahrlässig nach einem Suche oder ??? Danach würde ja jeder Hobbygärtner eine farhlässige Suche veranstalten :-)
Jetzt meine Fragen:
Wie ist eigentlich der Begriff " Grabung " zu verstehen ???? Wie tief muß ich denn buddeln um eine Grabung zu tätigen ????
Wiehoch ist die Warscheinlichkeit eines Bußgeldes wenn man erwischt wird und wie hoch fällt das aus, hat da jemand Erfahrung ???
Und bei wem liegt die Beweislast, muß ich beweisen, das ich nicht nach einem Kulturdenkmal gesucht habe oder muß mir nachgewiesen werden, das ich nach einem gesucht habe ???
Wem bin ich denn überhaupt verpflichtet Auskünfte über meine Person oder mein Handeln zu geben ??
Wo endet die Zuständigkeit des DschG. ?????????
Ich möchte auch darauf hinwiesen, das ich nicht in ausgewiesenen Grabungsschutzgebieten suche und auch nicht auf ausgewiesenen Kulturdänkmälern !!!!!!!!!!!! Das ist für mich Tabu !!
Gruß Dr. GONG
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