Moin,
das Thema wurde heute in einem anderen Forum angeschnitten.
Nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (AVerwGebO NRW) in der Fassung vom 5. Juli 2011 wird die Gebühr für eine Genehmigung gem. § 13 DschG NRW unter Ziff. 4a 1. neu geregelt.
4a Denkmalschutz (4a – 4a.3)
4a.1
Entscheidungen gemäß § 13 DSchG NRW über die Suche und Bergung unter Zuhilfenahme von Metallsonden (Genehmigung zum Sondengehen)
75 €
Die Anzahl der von der Genehmigung betroffenen Gemeinden spielt bei der Bemessung der Gebühr keine Rolle mehr (so jedenfalls im Kreis Kleve).
Da die Geb.ordnung eine Landesvorschrift ist, gehe ich mal davon aus, dass der Gebührensatz auch landesweit Anwendung findet.
Gruß
Günni
das Thema wurde heute in einem anderen Forum angeschnitten.
Nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (AVerwGebO NRW) in der Fassung vom 5. Juli 2011 wird die Gebühr für eine Genehmigung gem. § 13 DschG NRW unter Ziff. 4a 1. neu geregelt.
4a Denkmalschutz (4a – 4a.3)
4a.1
Entscheidungen gemäß § 13 DSchG NRW über die Suche und Bergung unter Zuhilfenahme von Metallsonden (Genehmigung zum Sondengehen)
75 €
Die Anzahl der von der Genehmigung betroffenen Gemeinden spielt bei der Bemessung der Gebühr keine Rolle mehr (so jedenfalls im Kreis Kleve).
Da die Geb.ordnung eine Landesvorschrift ist, gehe ich mal davon aus, dass der Gebührensatz auch landesweit Anwendung findet.
Gruß
Günni




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