Liebe Sondengeher und Schatzsucher-Freunde,
nachdem ich so ziemlich alles, was ich erreichen konnte, über die Rechtslage für Schatzsucher und Sondengeher in Deutschland gelesen habe, möchte ich mal meine Gedanken zur Diskussion stellen:
1. Alles was nicht ausdrücklich verboten ist (und das ist viel genug) - ist erlaubt!
Manche sehen das aber genau umgekehrt: Alles, was nicht ausdrücklich erlaubt ist, ist für sie verboten! Und nerven die Denkmalschützer mit ihrem Ansinnen nach ausdrücklichen und schriftlichen Suchgenehmigungen. Dadurch entsteht bei den Behörden der Eindruck, daß man sie um Erlaubnis für nicht verbotene Dinge fragen müsse und das Gewohnheitsrecht ändert sich zu unseren Ungunsten.
Ausdrücklich verboten ist z.B. das Graben (nicht das Sondeln) auf Bodendänkmälern. Und wenn man hier suchen und finden will, sollte man schon um eine Genehmigung nachsuchen und zwar möglichst pauschal, z.B. für den ganzen Landkreis. Habe ich für den Landkreis Straubing-Bogen (Niederbayern) beantrag. Mal sehen, was'se antworten.
Falls mann so'ne Genehmigung hat, ist die sicher dazu angetan, uns ein besseres Ansehen bei den Grundstückbesitzern zu verschaffen. Außerdem kann man ja nebenbei auch nach anderen Schätzen suchen.
2. Wer viel Fragt geht viel irr!
Ich würde das Fragen und die Beweislast den anderen überlassen. Falls man doch versehentlich etwas verbotenes getan haben sollte, so muß es begründet und bewiesen werden.
Und auch wenn es begründet und bewiesen werden kann, so kommt man doch in den allermeisten Fällen beim ersten Verstoß gegen eine weniger bekannte Verordnung, mit einer liebevollen Verwarnung davon und weiß dann besser, was Sache ist und kann sich danach richten.
Außerdem haben wir gehört, daß die Behörden in unterschiedlichen Bezirken verschiedene Ansichten haben und auch innerhalb einer Behörden oft unterschiedliche Meinungen und Gewohnheiten herrschen, wie die Rechtslage auszulegen und in der alltäglichen Praxis anzuwenden ist.
Auch der Gedanke "Keine schlafenden Hunde wecken" ist überlegenswert. Wenn ich erst lange frage und ich bekomme etwas ausdrücklich verboten, kann ich keine mildernden Umstände von wegen "nicht gewußt" mehr geltend machen. Und manche Leute wollen gar nicht gefragt werden, sie haben zwar nichts dagegen, aben wenn man sie ausdrücklich nach etwas fragt, sagen sie auf alle Fälle einmal nein, aus Sicherheitsgründen, damit es keinen Präzedensfall gibt und dann viele daher kommen.
"Wo kein Kläger, da kein Richter!" - Unser Leben ist so kompliziert geworden, daß wir täglich geschriebene oder weniger deutlich geschriebene Gesetze und Vorschriften, bewußt oder unbewußt übertreten (müssen), um überhaupt 'funktionsfähig' zu bleiben (sie Dienst nach Vorschrift)! Beispiele: Straßenverkehr, Datenschutz, Rechtschreibung, Schulpflicht, Arbeitsordnung, Sicherheitsvorschriften usw. Natürlich sollte dies nur in der Not oder wirklich berechtigten Ausnahmefällen geschehen. Ich will ich beileibe nicht zum Gesetzesbruch oder sozialer Verweigerung aufrufen. Im gegenteil "Dienst und Leben nach Vorschrift" erzeugt das Gegenteil, was mit den Gesetzen und Vorschriften gewollt ist. - Nicht Buchstaben-Gehorsam, sondern Sinn-Erfüllung ist wichtig, habe ich einmal im Religionsunterricht gelernt.
3. Nicht päpstlicher sein, wie der Papst!
Also erst einmal lege ich alle Vorschriften und Gesetze zu meinen Gunsten aus. Wenn der Papst (die Behörde) dann was anderes sagt, dann horche ich auf. Aber erst wenn verschiedene Behörden (Unterbehörde, Zwischenbehörde, Oberbehörde, gleichrangige Behörden in verschiedenen Bezirken – und verschiedene Beamte in den jeweiligen Behörenden) regelmäßig das gleich sagen und auch die Gerichte in deren Sinn urteilen, bin ich bereit mich weitgehend danach zu richten.
4. Ehrlich und Gesetzestreu ja – aber nicht Skrupulant!
(Skrupulanz = Zwanghaft genau, überängstlich, Versündigungswahn)
Es ist ja allgemein bekannt, daß man durch zwanghaftes Einhalten sämtlicher Vorschriften und Gesetze, die vitalste Volkswirtschaft kaputt machen kann und der Unmenschlichkeit und Ungerechtigkeit Tür und Tor öffnet.
„Dienst nach Vorschrift“ gilt als Blockade- und Streik-Verhalten und kann Schadensersatz-Forderungen nach sich ziehen.
Schon Jesus sagte: „Die Gesetze sind für den Menschen gemacht und nicht der Mensch für die Gesetze“ und übertrat guten Gewissens das Sabbatgebot.
5. Der Schatzparagraph § 984 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gilt nach wie vor!
Sinngemäß: Wenn ein Gegenstand aufgefunden wird, der so lange im Boden verborgen war, daß sein Eigentümer nicht mehr ermittelt werden kann, so ist der Fund zwischen dem Eigentümer des Grundstückes in dem der Gegenstand verborgen war, und dem Finder, im Verhältnis 50 : 50 aufzuteilen.
Also, wenn es schon im BGB steht, daß ein – wohlgemerkt - verborgener - Gegenstand aufgefunden werden kann, so ist dem zu entnehmen, daß ein gewisser Grad der Nachforschung grundsätzlich erlaubt sein muß, denn wie sonst sollte etwas Verborgenes sonst gefunden werden können?
Klar daß ich gern mit dem Grundstückseigentümer teile, vor allem wenn ich ihn vorher um Erlaubnis zum Suchen gefragt habe. Aber das vom Schatzparagraphen gesprochen wird, muß es sich auch um einen gewissen Wert handeln. Beim Hosenknopf melde ich mich natürlich nicht, bei einem Taler wohl auch nicht, bei 100 Talern auf jeden Fall.
Wie das neueste Schatzfund-Urteil aus münchen beweißt, wird der Schatz-Paragraph von den Gerichten weiterhin als vollgültig anerkann, wenn auch die herrschende Administration dies gern anders haben möchte, um uns armen Schatzsuchern, das Wasser anbzugragen. Aber sie schaden sich dadurch selbst am meisten. Wenn ich erst 3 Jahre prozessieren muß, um ein offensichtliches und deutlich im BGB formuliertes Recht zu bekommen, dann überlege ich mir, ob ich den Schatz-Grenz-Wert (Wert, ab der ein gefundener Gegenstand als Schatz anzusehen ist) oder den Fund-Ablieferungs-Grenzwert nicht zu meinen gunsten höher einschätze bzw. meinen Fund gerinder. Denn diese Einschätzung bestimmt, ob ich etwas abliefern muß. Niemand kann verlangen, daß ich vorher noch einen Gutachte einschalte.
6. Bundesgesetzt sticht Landesgesetz!
Diesen Grundsatz habe ich mal in einer Rechtsvorlesung gehört. Wenn sein Bundesgesetz und ein Landesgesetz sich mit der gleichen Sache beschäftigen, dann hat immer das Bundesgesetz vorrang. – Im Klartext: Die Schatzregale gewisser Länder, die den Einzug von gefundenen Wertgegenständen anordnen sind null und nichtig.
7. Verlorene Gegenstände gehören nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist (3-6 Monate) dem Finder!
Verlorene Gegenstände sind - im Gegensatz zu den vom Schatzparagraphen genannt Gegenständen – Gegenstände deren Besitzer seinen Besitz vermißt und noch zu ermitteln ist.
Hura, da haben wir meistens Glück, denn nur wenige verlorenen Gegenstände werden in der entsprechenden Zeit, beim richtigen Fundamt abgeholt.
Außerdem sind in den Verwaltungsvorschriften Mindestwerte (über 5,- €) festgelegt, ab denen man den Fund überhaupt erst anzeigen muß. Und die meisten Gegenstände, die die Herren Schatzsucher finden sind wohl unter diesem Wert und dürfen eingesackelt werden.
Bei Gegenständen, die diesen Wert überschreiten besteht Ablieferungspflicht beim zuständigen Fundamt. Aber man kann sich die lästige Rennerei ersparen, wenn man den Fund telefonisch oder schriftlich anzeigt und erklärt, daß man ihn bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist zur Abholung bereit hält. Habe ich selbst schon ausprobiert, mit dem Hinweis auf meine Zeitnot.
8. Hausfriedensbruch beim Betreten fremder Grundstücke?
Es gibt ein Gesetz, daß Waldgrundstücke grundsätzlich (Ausnahmen Schonungen) nicht eingezeunt werden dürfen, damit der Erholungswert für die Bevölkerung gewahrt bleibt. Gleiches gilt sinngemäß auch für kahle Berge, Strand und Ufer, Heide- Auen- und Moorlandschaften usw. - Öffentliche Parks haben Parkordnungen, sind aber sonst, wie der Name schon sagt für jeden zugänglich.
Felder und Wiesen, die landwirtschaftlich genutzt werden, dürfen z.B. zum Drachensteigen und ähnlicher Freizeitbeschäftigungen aus altem Gewohnheitsrecht dann betreten werden, wenn es die Bodenfrucht ohne Schaden zuläßt (nach der Ernte im Herbst, Winter und frühem Frühjahr bis zur Aussaat).
Auch bei anderen Grundstücken, z.B. Baulücken, Bauerwartungsland, Brachland, verwilderte Gärten usw., sind meiner Meinung nach nur dann verboten, wenn ein Schild ausdrücklich darauf hinweist.
Auch Naturschutzgebiete dürfen normalerweise auf allen Wegen, auch den alten zugewachsenen, begangen werden.
9. Sachbeschädigung beim Graben?
Wenn ich einen Straßengulli anhebe, um eine Münze zu bergen, die dort hineingefallen ist, so ist dies sicher keine Sachbeschädigung. So ähnlich sehe ich es im Gelände.
Auch gibt es den Rechtsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit, wonach Strafen, dem entstandenen Schaden angemessen sein müssen. Der Schaden für den Grundbesitzer beim Graben eines 30 cm tiefen Loches, daß dann sorgfältig wieder zugeschüttet wird, so daß man kaum noch etwas sieht, ist normalerweise gleich Null. Bei Wiesen muß man natürlich aufpassen, daß der Grassoden wieder exakt eingepaßt wird.
10. Mitnahme von Gegenständen von fremden Grundstücken ist Diebstahl?
Ausnahmen sind im Schatzparagraphen und im Fundrecht aufgeführt.
Auch hier gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Ein Kieseselstein als Andenken von irgendwo mitzunehmen, wird bei Anzeige sicher wegen Geringfügigkeit eingestellt werden. Das gleiche gilt für Pflanzen und sonstige Dinge von geringem materiellem und idellen Wert für den Besitzer.
Auch gibt es hier Gewohnheitsrechte: Palmkätzchen zur Palmweihe, Pilze, Hasenfutter, Wanderstock usw. Brennholz in geringen Mengen mit oder ohne Leseschein.
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Fazit:
Wenn ich sondeln gehe und mich die Leute fragen, was ich da tue, kann ich ganz ehrlich sagen, ich suche nach verborgenen Schätzen und nach verlorenen Gegenständen. Ich kann sogar stolz den Paragraph 984 des BGBs und die Fundamts-Vorschriften (muß ich noch nachschlagen, wer hat sie schriftlich?) nennen, nachdem dies ausdrücklich erlaubt ist.
Falls jemand behauptet, gerade hier sei das Suchen aber nicht erlaubt, so werde ich genau nachfragen warum nicht und wo das steht.
Wenn er mich jemand auf ein Bodendenkmal hinweist, werde ich fragen, wo das schriftlich festgehalten ist, das das wirklich ein Bodendenkmal und kein alter Stall ist. Solange etwas nicht ausdrücklich vom Denkmalsamt als Bodendenkmal ausgewiesen ist, kann es ja alles möglich sein.
Außerdem ist ja nur das Nachgraben auf Bodendenkmäler verboten nicht das Sondeln. Wenn man viele interessante Ausschläge hat, kann man ja das Denkmalamt darauf hinweisen, und gebenenfalls um eine Grabungsgenehmigung nachfragen.
Wenn ich einen beweglichen Gegenstand finde der nach meinem Gefühl von historischem Wert und aus der vorgeschichtlichen oder frühgeschichtlichen Zeit stammt, werde ich bei Gelegenheit mal beim Denkmalamt vorbei gehen und meinen Fund vorlegen und nach Aufforderung einen Fundbericht schreiben.
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Außerdem würde die Berühmte Sternen-Scheibe noch heute und noch in 1000 Jahren im Boden verborgen liegen, wenn sie nicht von Sondengängern gefunden worden wäre. Allerdings – „Gib dem Kaiser, was des Kaisers ist!“ Und wir wollen ja auch wirklich das Beste für unsere lieben Heimat-Forscher, was wären die ohne uns! – Auf alle Fälle ohne Scheibe!
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Meine Fragen:
1. Wer kennt die Vorschriften für verlorene Gegenstände und wo kann man sie nachlesen?
2. Wie ist das mit dem Grenzwert von 5,-Eur in den verschiedenen Bundesländern geregelt
3. Bis wann geht die Frühgeschichte, wo steht es und wie wird es gehandhabt?
4. Wie sieht es mit den Entschädigungszahlungen beim Einzug eines Fundes durchs Denkmalamt aus? Wo kann man die Dienstvorschriften nachlesen. Gibt es Gerichtsurteile? Wer weiß was?
5. Ab wann ist ein Schatz ein Schatz? – Erbitte Eure Angaben!
6. Es gibt den juristischen 'Begriff des herrenlosen Gutes'. Wo steht das, was steht da und wie können wir diesen Rechtsbegriff zu unseren Gunsten auslegen?
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Wenn wir hüpsch zusammen arbeiten kommt noch `ne ganz passable Gesetzeslage für uns raus, oder? :engel
So jetzt bin ich aber gespannt, was ihr zu meinem Beitragt zu sagen habt!
Es grüßt Euch mit erhobener Sonde – Euer Rainer-JGS
nachdem ich so ziemlich alles, was ich erreichen konnte, über die Rechtslage für Schatzsucher und Sondengeher in Deutschland gelesen habe, möchte ich mal meine Gedanken zur Diskussion stellen:
1. Alles was nicht ausdrücklich verboten ist (und das ist viel genug) - ist erlaubt!
Manche sehen das aber genau umgekehrt: Alles, was nicht ausdrücklich erlaubt ist, ist für sie verboten! Und nerven die Denkmalschützer mit ihrem Ansinnen nach ausdrücklichen und schriftlichen Suchgenehmigungen. Dadurch entsteht bei den Behörden der Eindruck, daß man sie um Erlaubnis für nicht verbotene Dinge fragen müsse und das Gewohnheitsrecht ändert sich zu unseren Ungunsten.
Ausdrücklich verboten ist z.B. das Graben (nicht das Sondeln) auf Bodendänkmälern. Und wenn man hier suchen und finden will, sollte man schon um eine Genehmigung nachsuchen und zwar möglichst pauschal, z.B. für den ganzen Landkreis. Habe ich für den Landkreis Straubing-Bogen (Niederbayern) beantrag. Mal sehen, was'se antworten.
Falls mann so'ne Genehmigung hat, ist die sicher dazu angetan, uns ein besseres Ansehen bei den Grundstückbesitzern zu verschaffen. Außerdem kann man ja nebenbei auch nach anderen Schätzen suchen.
2. Wer viel Fragt geht viel irr!
Ich würde das Fragen und die Beweislast den anderen überlassen. Falls man doch versehentlich etwas verbotenes getan haben sollte, so muß es begründet und bewiesen werden.
Und auch wenn es begründet und bewiesen werden kann, so kommt man doch in den allermeisten Fällen beim ersten Verstoß gegen eine weniger bekannte Verordnung, mit einer liebevollen Verwarnung davon und weiß dann besser, was Sache ist und kann sich danach richten.
Außerdem haben wir gehört, daß die Behörden in unterschiedlichen Bezirken verschiedene Ansichten haben und auch innerhalb einer Behörden oft unterschiedliche Meinungen und Gewohnheiten herrschen, wie die Rechtslage auszulegen und in der alltäglichen Praxis anzuwenden ist.
Auch der Gedanke "Keine schlafenden Hunde wecken" ist überlegenswert. Wenn ich erst lange frage und ich bekomme etwas ausdrücklich verboten, kann ich keine mildernden Umstände von wegen "nicht gewußt" mehr geltend machen. Und manche Leute wollen gar nicht gefragt werden, sie haben zwar nichts dagegen, aben wenn man sie ausdrücklich nach etwas fragt, sagen sie auf alle Fälle einmal nein, aus Sicherheitsgründen, damit es keinen Präzedensfall gibt und dann viele daher kommen.
"Wo kein Kläger, da kein Richter!" - Unser Leben ist so kompliziert geworden, daß wir täglich geschriebene oder weniger deutlich geschriebene Gesetze und Vorschriften, bewußt oder unbewußt übertreten (müssen), um überhaupt 'funktionsfähig' zu bleiben (sie Dienst nach Vorschrift)! Beispiele: Straßenverkehr, Datenschutz, Rechtschreibung, Schulpflicht, Arbeitsordnung, Sicherheitsvorschriften usw. Natürlich sollte dies nur in der Not oder wirklich berechtigten Ausnahmefällen geschehen. Ich will ich beileibe nicht zum Gesetzesbruch oder sozialer Verweigerung aufrufen. Im gegenteil "Dienst und Leben nach Vorschrift" erzeugt das Gegenteil, was mit den Gesetzen und Vorschriften gewollt ist. - Nicht Buchstaben-Gehorsam, sondern Sinn-Erfüllung ist wichtig, habe ich einmal im Religionsunterricht gelernt.
3. Nicht päpstlicher sein, wie der Papst!
Also erst einmal lege ich alle Vorschriften und Gesetze zu meinen Gunsten aus. Wenn der Papst (die Behörde) dann was anderes sagt, dann horche ich auf. Aber erst wenn verschiedene Behörden (Unterbehörde, Zwischenbehörde, Oberbehörde, gleichrangige Behörden in verschiedenen Bezirken – und verschiedene Beamte in den jeweiligen Behörenden) regelmäßig das gleich sagen und auch die Gerichte in deren Sinn urteilen, bin ich bereit mich weitgehend danach zu richten.
4. Ehrlich und Gesetzestreu ja – aber nicht Skrupulant!
(Skrupulanz = Zwanghaft genau, überängstlich, Versündigungswahn)
Es ist ja allgemein bekannt, daß man durch zwanghaftes Einhalten sämtlicher Vorschriften und Gesetze, die vitalste Volkswirtschaft kaputt machen kann und der Unmenschlichkeit und Ungerechtigkeit Tür und Tor öffnet.
„Dienst nach Vorschrift“ gilt als Blockade- und Streik-Verhalten und kann Schadensersatz-Forderungen nach sich ziehen.
Schon Jesus sagte: „Die Gesetze sind für den Menschen gemacht und nicht der Mensch für die Gesetze“ und übertrat guten Gewissens das Sabbatgebot.
5. Der Schatzparagraph § 984 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gilt nach wie vor!
Sinngemäß: Wenn ein Gegenstand aufgefunden wird, der so lange im Boden verborgen war, daß sein Eigentümer nicht mehr ermittelt werden kann, so ist der Fund zwischen dem Eigentümer des Grundstückes in dem der Gegenstand verborgen war, und dem Finder, im Verhältnis 50 : 50 aufzuteilen.
Also, wenn es schon im BGB steht, daß ein – wohlgemerkt - verborgener - Gegenstand aufgefunden werden kann, so ist dem zu entnehmen, daß ein gewisser Grad der Nachforschung grundsätzlich erlaubt sein muß, denn wie sonst sollte etwas Verborgenes sonst gefunden werden können?
Klar daß ich gern mit dem Grundstückseigentümer teile, vor allem wenn ich ihn vorher um Erlaubnis zum Suchen gefragt habe. Aber das vom Schatzparagraphen gesprochen wird, muß es sich auch um einen gewissen Wert handeln. Beim Hosenknopf melde ich mich natürlich nicht, bei einem Taler wohl auch nicht, bei 100 Talern auf jeden Fall.
Wie das neueste Schatzfund-Urteil aus münchen beweißt, wird der Schatz-Paragraph von den Gerichten weiterhin als vollgültig anerkann, wenn auch die herrschende Administration dies gern anders haben möchte, um uns armen Schatzsuchern, das Wasser anbzugragen. Aber sie schaden sich dadurch selbst am meisten. Wenn ich erst 3 Jahre prozessieren muß, um ein offensichtliches und deutlich im BGB formuliertes Recht zu bekommen, dann überlege ich mir, ob ich den Schatz-Grenz-Wert (Wert, ab der ein gefundener Gegenstand als Schatz anzusehen ist) oder den Fund-Ablieferungs-Grenzwert nicht zu meinen gunsten höher einschätze bzw. meinen Fund gerinder. Denn diese Einschätzung bestimmt, ob ich etwas abliefern muß. Niemand kann verlangen, daß ich vorher noch einen Gutachte einschalte.
6. Bundesgesetzt sticht Landesgesetz!
Diesen Grundsatz habe ich mal in einer Rechtsvorlesung gehört. Wenn sein Bundesgesetz und ein Landesgesetz sich mit der gleichen Sache beschäftigen, dann hat immer das Bundesgesetz vorrang. – Im Klartext: Die Schatzregale gewisser Länder, die den Einzug von gefundenen Wertgegenständen anordnen sind null und nichtig.
7. Verlorene Gegenstände gehören nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist (3-6 Monate) dem Finder!
Verlorene Gegenstände sind - im Gegensatz zu den vom Schatzparagraphen genannt Gegenständen – Gegenstände deren Besitzer seinen Besitz vermißt und noch zu ermitteln ist.
Hura, da haben wir meistens Glück, denn nur wenige verlorenen Gegenstände werden in der entsprechenden Zeit, beim richtigen Fundamt abgeholt.
Außerdem sind in den Verwaltungsvorschriften Mindestwerte (über 5,- €) festgelegt, ab denen man den Fund überhaupt erst anzeigen muß. Und die meisten Gegenstände, die die Herren Schatzsucher finden sind wohl unter diesem Wert und dürfen eingesackelt werden.
Bei Gegenständen, die diesen Wert überschreiten besteht Ablieferungspflicht beim zuständigen Fundamt. Aber man kann sich die lästige Rennerei ersparen, wenn man den Fund telefonisch oder schriftlich anzeigt und erklärt, daß man ihn bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist zur Abholung bereit hält. Habe ich selbst schon ausprobiert, mit dem Hinweis auf meine Zeitnot.
8. Hausfriedensbruch beim Betreten fremder Grundstücke?
Es gibt ein Gesetz, daß Waldgrundstücke grundsätzlich (Ausnahmen Schonungen) nicht eingezeunt werden dürfen, damit der Erholungswert für die Bevölkerung gewahrt bleibt. Gleiches gilt sinngemäß auch für kahle Berge, Strand und Ufer, Heide- Auen- und Moorlandschaften usw. - Öffentliche Parks haben Parkordnungen, sind aber sonst, wie der Name schon sagt für jeden zugänglich.
Felder und Wiesen, die landwirtschaftlich genutzt werden, dürfen z.B. zum Drachensteigen und ähnlicher Freizeitbeschäftigungen aus altem Gewohnheitsrecht dann betreten werden, wenn es die Bodenfrucht ohne Schaden zuläßt (nach der Ernte im Herbst, Winter und frühem Frühjahr bis zur Aussaat).
Auch bei anderen Grundstücken, z.B. Baulücken, Bauerwartungsland, Brachland, verwilderte Gärten usw., sind meiner Meinung nach nur dann verboten, wenn ein Schild ausdrücklich darauf hinweist.
Auch Naturschutzgebiete dürfen normalerweise auf allen Wegen, auch den alten zugewachsenen, begangen werden.
9. Sachbeschädigung beim Graben?
Wenn ich einen Straßengulli anhebe, um eine Münze zu bergen, die dort hineingefallen ist, so ist dies sicher keine Sachbeschädigung. So ähnlich sehe ich es im Gelände.
Auch gibt es den Rechtsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit, wonach Strafen, dem entstandenen Schaden angemessen sein müssen. Der Schaden für den Grundbesitzer beim Graben eines 30 cm tiefen Loches, daß dann sorgfältig wieder zugeschüttet wird, so daß man kaum noch etwas sieht, ist normalerweise gleich Null. Bei Wiesen muß man natürlich aufpassen, daß der Grassoden wieder exakt eingepaßt wird.
10. Mitnahme von Gegenständen von fremden Grundstücken ist Diebstahl?
Ausnahmen sind im Schatzparagraphen und im Fundrecht aufgeführt.
Auch hier gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Ein Kieseselstein als Andenken von irgendwo mitzunehmen, wird bei Anzeige sicher wegen Geringfügigkeit eingestellt werden. Das gleiche gilt für Pflanzen und sonstige Dinge von geringem materiellem und idellen Wert für den Besitzer.
Auch gibt es hier Gewohnheitsrechte: Palmkätzchen zur Palmweihe, Pilze, Hasenfutter, Wanderstock usw. Brennholz in geringen Mengen mit oder ohne Leseschein.
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Fazit:
Wenn ich sondeln gehe und mich die Leute fragen, was ich da tue, kann ich ganz ehrlich sagen, ich suche nach verborgenen Schätzen und nach verlorenen Gegenständen. Ich kann sogar stolz den Paragraph 984 des BGBs und die Fundamts-Vorschriften (muß ich noch nachschlagen, wer hat sie schriftlich?) nennen, nachdem dies ausdrücklich erlaubt ist.
Falls jemand behauptet, gerade hier sei das Suchen aber nicht erlaubt, so werde ich genau nachfragen warum nicht und wo das steht.
Wenn er mich jemand auf ein Bodendenkmal hinweist, werde ich fragen, wo das schriftlich festgehalten ist, das das wirklich ein Bodendenkmal und kein alter Stall ist. Solange etwas nicht ausdrücklich vom Denkmalsamt als Bodendenkmal ausgewiesen ist, kann es ja alles möglich sein.
Außerdem ist ja nur das Nachgraben auf Bodendenkmäler verboten nicht das Sondeln. Wenn man viele interessante Ausschläge hat, kann man ja das Denkmalamt darauf hinweisen, und gebenenfalls um eine Grabungsgenehmigung nachfragen.
Wenn ich einen beweglichen Gegenstand finde der nach meinem Gefühl von historischem Wert und aus der vorgeschichtlichen oder frühgeschichtlichen Zeit stammt, werde ich bei Gelegenheit mal beim Denkmalamt vorbei gehen und meinen Fund vorlegen und nach Aufforderung einen Fundbericht schreiben.
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Außerdem würde die Berühmte Sternen-Scheibe noch heute und noch in 1000 Jahren im Boden verborgen liegen, wenn sie nicht von Sondengängern gefunden worden wäre. Allerdings – „Gib dem Kaiser, was des Kaisers ist!“ Und wir wollen ja auch wirklich das Beste für unsere lieben Heimat-Forscher, was wären die ohne uns! – Auf alle Fälle ohne Scheibe!
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Meine Fragen:
1. Wer kennt die Vorschriften für verlorene Gegenstände und wo kann man sie nachlesen?
2. Wie ist das mit dem Grenzwert von 5,-Eur in den verschiedenen Bundesländern geregelt
3. Bis wann geht die Frühgeschichte, wo steht es und wie wird es gehandhabt?
4. Wie sieht es mit den Entschädigungszahlungen beim Einzug eines Fundes durchs Denkmalamt aus? Wo kann man die Dienstvorschriften nachlesen. Gibt es Gerichtsurteile? Wer weiß was?
5. Ab wann ist ein Schatz ein Schatz? – Erbitte Eure Angaben!
6. Es gibt den juristischen 'Begriff des herrenlosen Gutes'. Wo steht das, was steht da und wie können wir diesen Rechtsbegriff zu unseren Gunsten auslegen?
++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++
Wenn wir hüpsch zusammen arbeiten kommt noch `ne ganz passable Gesetzeslage für uns raus, oder? :engel
So jetzt bin ich aber gespannt, was ihr zu meinem Beitragt zu sagen habt!
Es grüßt Euch mit erhobener Sonde – Euer Rainer-JGS




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