Da es aktuell eine Diskussion nachdem das Kind in den Brunnen gefallen gibt, möchte ich hier eine Klärung finden was man den tun soll oder kann damit es einem selber im Falle eines Fundes nicht auch so geht.
Das betrifft ja nicht nur Schatzfunde in der Dimension des Barbarenschatzes.
Grundlage zur Diskussion ist das Schreiben des Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
"Einsatz von Metallsonden in Bayern Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege"
[...]Außerhalb der Flächen, wo Bodendenkmäler bekannt, zu vermuten oder den Umständen nach
anzunehmen sind, gibt es keine Einschränkungen beim Benutzen einer Metallsonde. Hinsichtlich
der dabei abgesammelten oder durch Bodeneingriff geborgenen Funde ist der Finder „verpflichtet,
dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Bayerischen Landesamt für
Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer
des Grundstücks…“ (Art. 8 Abs. 1 DSchG). Weiterhin sind „die aufgefundenen Gegenstände und
der Fundort bis zum Ablauf von 1 Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen…“ (Art. 8
Abs. 2 DSchG).
Bitte kommen Sie diesen Verpflichtungen unbedingt nach (Fundmeldeformular unter
www.blfd.bayern.de). Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege wird die Funde erfassen und
gegebenenfalls über die Denkmaleigenschaft der Fundstelle entscheiden.
Zu beachten ist weiterhin, dass das Bayerische Denkmalschutzgesetz keine
Eigentumsregelung von archäologischen Funden kennt. Aus diesem Grund erwirbt neben
dem Finder der Grundstückseigentümer hälftiges Eigentum an archäologischen Funden. Der
Finder ist daher verpflichtet, den Grundstückseigentümer über sein Eigentum vollständig zu
informieren. Da davon auch Oberflächenfunde betroffen sind, empfehlen wir dringend, vor
dem Absuchen jedes Flurstückes die Erlaubnis des Eigentümers einzuholen.
Fragen:
Ich denke diese Gedanken können schon eine Diskussion auslösen, andere Punkte sind natürlich willkommen und ich hoffe dass am Ende der Diskussion irgendwann ein "von Oben" abgesegneter Leitfaden steht mit dem man auf der sicheren Seite ist, sollte man in Bayern einen Schatz finden.
Das betrifft ja nicht nur Schatzfunde in der Dimension des Barbarenschatzes.
Grundlage zur Diskussion ist das Schreiben des Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
"Einsatz von Metallsonden in Bayern Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege"
[...]Außerhalb der Flächen, wo Bodendenkmäler bekannt, zu vermuten oder den Umständen nach
anzunehmen sind, gibt es keine Einschränkungen beim Benutzen einer Metallsonde. Hinsichtlich
der dabei abgesammelten oder durch Bodeneingriff geborgenen Funde ist der Finder „verpflichtet,
dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Bayerischen Landesamt für
Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer
des Grundstücks…“ (Art. 8 Abs. 1 DSchG). Weiterhin sind „die aufgefundenen Gegenstände und
der Fundort bis zum Ablauf von 1 Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen…“ (Art. 8
Abs. 2 DSchG).
Bitte kommen Sie diesen Verpflichtungen unbedingt nach (Fundmeldeformular unter
www.blfd.bayern.de). Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege wird die Funde erfassen und
gegebenenfalls über die Denkmaleigenschaft der Fundstelle entscheiden.
Zu beachten ist weiterhin, dass das Bayerische Denkmalschutzgesetz keine
Eigentumsregelung von archäologischen Funden kennt. Aus diesem Grund erwirbt neben
dem Finder der Grundstückseigentümer hälftiges Eigentum an archäologischen Funden. Der
Finder ist daher verpflichtet, den Grundstückseigentümer über sein Eigentum vollständig zu
informieren. Da davon auch Oberflächenfunde betroffen sind, empfehlen wir dringend, vor
dem Absuchen jedes Flurstückes die Erlaubnis des Eigentümers einzuholen.
Fragen:
- Ab wann reden wir von einem Schatz? Höhe wissenschaftlicher Wert? Höhe Materialwert?
- Einsicht in das Grundbuch erhält nur wer einen besonderen Grund vorzuweisen hat. Beim entdecken eines Schatzes sollte es keinen Grund geben dass diese Anfrage verweigert wird, für den Fall dass der "dringenden Empfehlung" nicht nachgekommen wurde den Grundstückseigner um Erlaubnis zu fragen.
- Die Grabung sofort einstellen, doch was passiert mit den danach vom Amt geborgenen Gegenständen? Habe ich auch an denen ein 50 % Recht oder nur an den von mir geborgenen? Diese Frage ist essentiell, denn erwerbe ich nur an den von mir geborgenden Gegenständen 50% dann wäre das kontrapoduktiv in Hinsicht auf die unveränderte Fundlage et...
- Hat der bayrische Staat ein Vorkaufsrecht oder kann mit Einverständniss des Grundstückseigners der "Schatz" meistbietend verkauft werden?
- Wer kommt für die Bergungskosten auf, sollte dies mehrer Wochen dauern, wenn z.B jede Münze einzeln mit dem Pinselchen freigefegt wird?
- Vermutlich der Finder und der Eigner. Um diese Kosten zu verhindern wird der Schatz dann aus dem Boden gerissen. Das kann aber ja nicht so gewollt sein.
- Gibt es eine Verpflichtung den Fund bei ausserordentlicher Bedeutung für die Geschichte innerhalb Bayerns zu belassen?
Ich denke diese Gedanken können schon eine Diskussion auslösen, andere Punkte sind natürlich willkommen und ich hoffe dass am Ende der Diskussion irgendwann ein "von Oben" abgesegneter Leitfaden steht mit dem man auf der sicheren Seite ist, sollte man in Bayern einen Schatz finden.
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