Hausfriedensbruch?

Einklappen
X
 
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge
  • Entenmensch
    Einwanderer


    • 09.08.2005
    • 5
    • Wesseling

    #1

    Hausfriedensbruch?

    Hallo Leute! Hat einer von Euch eine Ahnung, wie so ein Besuch einer Industrieruine geahndet werden kann, wenn überall Schilder rumstehen wie "Privatgelände, betreten verboten" und man über einen Zaun klettern muss, um reinzukommen? Nach meinem Laienverstand sollte das Hausfriedensbruch sein.
  • Lars Draug
    Ratsherr


    • 12.02.2005
    • 216
    • Dresden

    #2
    Gute Frage!

    Würde mich auch mal interessieren, wo in Sachen Hausfriedensbruch die formaljuristischen Abgrenzungen verlaufen.

    Jemand meinte mal, man müsse erst des Grundstückes verwiesen werden, bevor man (bei Weigerung) Hausfriedensbruch begeht...

    Oder was ist z.B. mit dem großen Loch im Zaun, welches ja trotzdem erkennen läßt, dass da eigentlich Zaun sein soll...

    Oder reicht es schon, ohne Aufforderung, begründetes Anliegen ein Grundstück oder Haus zu betreten, selbst, wenn Tür und Tor offen stehen und ist dabei noch ein Unterschied, ob die Tür offen steht oder erst aufgeklinkt werden muss???

    Der Staatsanwalt hat das Wort.

    Kommentar

    • Trümmerwelt
      Ritter


      • 27.05.2005
      • 322
      • Rhein-Main
      • keine

      #3
      Zitat von Zeitzeuge

      Daher mein Tip:
      Ghe nirgens rein, wo man nicht ohne Aufwand rein kommt.


      Gruss Matthias
      Die Methode ist zwar sicherer, aber auch langweiliger!
      Und was soll man tun, wenn man gerade 200km gefahren ist und dann von verschlossenen Türen steht. Auf keinen Fall würde ich natürlich irgend einen Zaun beschädigen, das geht gar nicht, dann schon auf die sportliche art...
      Meist wird man im Falle, das man ertappt wird, freundlich zum offiziellen Ausgang begleitet - erspart dann auch den anstrengenden Weg über die Absperrungen

      Kommentar

      • Nestor
        Ritter

        • 24.09.2000
        • 586

        #4
        Das ist Hausfriedensbruch und wird auch so geahndet.
        Grüße,
        NESTOR

        Offizieller Sponsor der Bundesrepublik Deutschland

        Kommentar

        • Horst D
          Heerführer


          • 08.02.2005
          • 1393
          • Speyer

          #5
          ich denke mal wenn man über einen zaun steigt ist das schon schwerer hausfriedensbruch...
          einen einfachen hausfriedensbruch begehe ich schon wenn ich ein grundstück betrete das durch einen zaun ( tür ) gesichert ist , ohne das da ein schild steht...zb. der vertreter der einfach das haus betritt weil eben die tür offen stand.
          wenn du über einen zaun kletterst um in ein gebäude einzudringen ist das fast schon einbruch....zumindest schwerer hausfriedensbruch.

          so ungefähr mit 15 jahren knast musst du da rechnen
          Zuletzt geändert von Horst D; 14.08.2005, 21:19.

          Kommentar

          • Deistergeist
            Moderator

            • 24.11.2002
            • 19522
            • Barsinghausen am Deister

            #6
            Tja, zumindest in vielen(!) Fällen ist es nicht schwierig den Besitzer/Verwalter ausfindig zu machen...und um die Erlaubnis für eine Besichtigung zu bitten.
            Zumindest das Aufbrechen von Toren oder das Zerschneiden von Zäunen kommt vor Gericht nicht sooo gut. Eventuell ist man dann auch noch an Sachen aus der Vergangenheit schuld-wer einmal auf dem Gelände angetroffen wird....

            MfG Vorsichtigergeist
            "The Man Who Saved the World" -S. J. Petrow-

            Kommentar

            • Bastler
              Heerführer

              • 15.02.2002
              • 4283
              • Dortmund
              • SC 625 ,B.J. 1944

              #7
              Hmm hab vor ein Paar Tagen die Vorladung zum Gerichtstermin bekommen...von angeblich Scheibe eingeschlagen wie im letzten Schrieb steht da nix mehr,dafür jetzt Vorwurf "besonders schwerer Diebstahl"

              1x die falsche Sorte Bullen erwischt ,dann artet das so aus...

              Aber das ist ein ganz extem seltenes Ereignis,mit dem man nicht zwingend rechnen muß wenn das Hobby "gesittet" betreibt (nein Herr Richter,ich spreche NATÜRLICH NICHT aus Erfahrung...ich schätze nur mal das das so ist... :effe )

              Kommentar

              • Trümmerwelt
                Ritter


                • 27.05.2005
                • 322
                • Rhein-Main
                • keine

                #8
                Hier mal noch was zum Themas zum nachlesen :
                Gesetzlichkeit
                Der Tatbestand des Hausfriedensbruch ist in Deutschland in den §§ 123ff. Strafgesetzbuch geregelt und umfasst neben dem Grundtatbestand (§ 123) auch die Qualifikation des schweren Hausfriedensbruches (§ 124 StGB).

                Tatbestandsmerkmale
                Tatbestandmäßig ist das vorsätzliche Eindringen in eine/einen/einen oder sich nicht Entfernen trotz Aufforderung eines Berechtigten aus einer/einem Wohnung, Geschäftsräume und sonstigen befriedetes Besitztum oder abgeschlossenen Raum, der für Zwecke des öffentlichen Dienstes oder Verkehrs bestimmt ist. Auch das Zuwiderhandeln gegen ein bestehendes Hausverbot stellt einen Hausfriedensbruch dar.

                Das befriedete Besitztum sind Bereiche, die in äußerlich erkennbarer Weise durch Umgrenzungen gegen willkürliches Betreten gesichert sind. Umstritten ist in der Rechtswissenschaft, wie stark der Befriedungsschutz sein muss (Mauer, Absperrung, Zaun). Auch bewegliche Sachen, die zum Aufenthalt von Menschen dienen, sind vom Hausfriedensbruch umfasst (Boote, Schiffe, Wagen eines Markthändlers, Wohnwagen). Dienen die beweglichen Sachen nicht in erster Linie zum Aufenthalt, so kommt ein Hausrecht allerdings nicht in Betracht ("normale" Kfz). Zu diesem Merkmal liegt eine umfangreiche Kasuistik vor. So tritt der Hausfriedensbruch in der Regel häufig tatmehrheitlich mit typischen Diebstahlsdelikten, wie Einbruchsdiebstahl oder Ladendiebstahl zusammen, der qualifizierte § 124 StGB kann tateinheitlich ggf. sogar mit Raubdelikten, andererseits aber auch mit Nötigung, Sachbeschädigung oder Körperverletzungsdelikten zusammenfallen. Für das Eindringen in einen Raum genügt bereits, dass der Täter des Delikts widerrechtlich einen Teil des Körpers in den befriedeten Bereich gelangen lässt. Ein Betreten mit dem gesamten Körper ist nicht notwendig; ausreichend ist schon der "Fuß in der Tür". Grundsätzlich nicht von dem strafrechtlichen Schutz umfasst werden Störungen, die noch außerhalb der Wohnung oder des Besitztums bzw. an dessen Rand stattfinden: Das Schlagen oder Treten gegen eine Tür sowie Störanrufe werden nicht vom gesetzlichen Tatbestand erfasst.

                Kommentar

                • eifelzombie
                  Ratsherr


                  • 09.08.2004
                  • 278
                  • DN / AC

                  #9
                  Hallo Zusammen,

                  wer in das befriedete Besitztum anderer eindringt, begeht Hausfriedensbruch.

                  StGB § 123 Hausfriedensbruch
                  (1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
                  (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.


                  Wer dabei den Zaun durchschneidet oder Türschlösser beschädigt ist noch mit Sachbeschädigung dabei. Wird dann aus dem fremden Besitztumnoch was mitgenommen sind wir bei zusätzlichem Diebstahl.



                  StGB § 242 Diebstahl
                  (1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
                  (2) Der Versuch ist strafbar.


                  StGB § 243 Besonders schwerer Fall des Diebstahls
                  (1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter:
                  1. zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum
                  oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält,
                  2. eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist,
                  3. gewerbsmäßig stiehlt,
                  4. aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist
                  oder der religiösen Verehrung dient,
                  5. eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist,
                  6. stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder
                  7. eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der
                  Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll oder
                  halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.
                  (2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.


                  Wer die Sachen dann noch bei ebay verkauft ist mit Hehlerei dabei.

                  Das ganze gilt nicht nur für Gebäude, sondern auch ein Waldgrundstück oder eine Wiese kann "umfriedet" sein. Also besser nicht irgendwo rein, was nicht offen ist.

                  Gruß
                  Eifelzombie

                  Kommentar

                  • Lars Draug
                    Ratsherr


                    • 12.02.2005
                    • 216
                    • Dresden

                    #10
                    Alles klar.

                    Dann kann ich ja beruhigt bei der nächsten Gelegenheit ins Poesiealbum unter Hobbys Hausfriedensbruch schreiben...

                    Kommentar

                    • Trümmerwelt
                      Ritter


                      • 27.05.2005
                      • 322
                      • Rhein-Main
                      • keine

                      #11
                      ... ja wie schon gesagt - am besten nichts kaputt machen, nichts mitnehmen, und auf Aufforderung das Gelände verlassen - dann ist man doch schon auf der recht sicheren Seite in unserem unsicheren Geschäft.
                      Viel größer sehe ich vielerorts die Unfallgefahr auf den maroden Geländen, als die Gefahr wegen Hausfriedensbruch belangt zu werden ...

                      Kommentar

                      • Bastler
                        Heerführer

                        • 15.02.2002
                        • 4283
                        • Dortmund
                        • SC 625 ,B.J. 1944

                        #12
                        Ich weis nicht,gegen die Tücken des Objekts kann man sich mit vorsichtigem Verhalten und der richtigen Ausrüstung gut schützen,ob aus der Richtung Gefahren erwachsen liegt an einem selbst.

                        Aber gegen die Tücken des Gesetzes kann man sich nicht schützen,da ist man ganz dem gutdünken der Zuständigen ausgesetzt wenn man erwischt wird,auch wenn dabei in den allermeisten Fällen kein wirklicher Ärger gemacht wird finde ich das ist das größere Risiko bei ungenehmigten Ruinentouren

                        Nix kaputtzumachen oder zu klauen ist auch keine Garantie dafür solches nicht doch vorgeworfen zu kriegen...
                        Aber immerhin müssen die ja beweisen,nicht ich.

                        Kommentar

                        • Trümmerwelt
                          Ritter


                          • 27.05.2005
                          • 322
                          • Rhein-Main
                          • keine

                          #13
                          ... die Kust besteht ja darin, sich nicht erwischen zu lassen. Leise rein und raus, und niemand merkt, das man jemals dort war ...
                          Die Objektgefahren sind nicht immer so offensichtlich, wenn in einem dunklen Schaltraum auf einmal eine Bodenplatte wegknickt, dann holt man sich doch schon mal schnell ein dickes Knie ... und eine demolierte Ausrüstung! Man kann doch nicht vorher jede Platte abklopfen ...

                          Kommentar

                          • Bastler
                            Heerführer

                            • 15.02.2002
                            • 4283
                            • Dortmund
                            • SC 625 ,B.J. 1944

                            #14
                            Nee irgendwas kann bei aller Vorsicht immer passieren,man kann sich legal beim Motoradfahren,Bergsteigen,Downhill,Snowboard usw genauso und noch mehr in Gefahr bringen,vom Risiko her hebt sich dieses Hobby nicht sonderlich ab denk ich mal.

                            Kommentar

                            • Lars Draug
                              Ratsherr


                              • 12.02.2005
                              • 216
                              • Dresden

                              #15
                              nix kaputt machen und möglichst unauffälliges Vorgehen sind ja auch meine goldenen Regeln. Bisher hatte ich im "Aufgriffsfall" auch nur gute Erfahrungen, einmal sagar noch mit Tipps, dass ja die eine Tür am Nebengebäude auch offen steht und über die unterirdischen Heizungstrassen kommt man dann auch noch in die anderen Gebäude...Ich denke, wir gehören noch zur angenehmsten Fraktion der Verlassene-Gebäude-Beschucher, ich frage mich oft wie das andere Leute, welche mit Schneidbrenner und LKW für die tollen Heizkörper anrücken, machen, das muss doch viel mehr auffallen...

                              Kommentar

                              Lädt...