Hallo.
Das mit dem Festhalten einer oder mehrerer Personen ist schon erlaubt, da es sich bei unbefugten Betreten eines Grundstückes um den Straftatbestand des "Hausfriedensbruches" handelt. Nachstehend der § 123 StGB:
In den Erläuterungen auf "Wikepedia" ist noch folgendes zu lesen:
Interessant ist, dass dieses "Delikt" nur auf Antrag des betroffenen Eigentümers verfolgt wird.
Zum Festhalten gibt es den sog. "Jedermannparagraphen". Das ist der §127 StPO.
Festhalten darf nach meiner Einschätzung nur der betroffene Eigentümer, wenn er eine Anzeige wegen Hausfriedensbruchs erstatten will.
Wenn ich auf einem fremden Grundstück angetroffen werden würde und von selbsternannten Hilfssheriffs zum Thema Hausfriedensbruch angesprochen werden würde, würde ich erst einmal nachfragen, was denn diese für eine Funktion haben und warum sie sich selber dort aufhalten. Eskaliert die Sache, würde ich mir die Ausweise zeigen lassen und die Daten notieren.
Ist es der Grundstücks- oder Hausbesitzer kann er einen vom Grundstück verweisen oder Strafanzeige stellen. Will er Strafanzeige stellen und ich will trotzdem gehen, kann er mich festhalten oder die Personalien verlangen.
Um diesem ganzen Theater aus dem Wege zu gehen ist es ratsam, wie ja auch immer hier im Forum gepredigt, in jedem Fall einen Befugten um Erlaubnis zum Betreten zu bitten.
O.g. Hinweise sind keine Rechtsberatung sondern stellen meine Ansicht der Dinge dar.
Gruß.
k-dogg
Das mit dem Festhalten einer oder mehrerer Personen ist schon erlaubt, da es sich bei unbefugten Betreten eines Grundstückes um den Straftatbestand des "Hausfriedensbruches" handelt. Nachstehend der § 123 StGB:
Siebenter Abschnitt. Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
§ 123 Hausfriedensbruch
(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
§ 123 Hausfriedensbruch
(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
Tatbestandsmerkmale [Bearbeiten]
Tatbestandmäßig ist das vorsätzliche Eindringen in oder das Sich-Nicht-Entfernen trotz Aufforderung eines Berechtigten aus Wohnungen, Geschäftsräumen und sonstigen befriedeten Besitztümern oder abgeschlossenen Räumen, die für Zwecke des öffentlichen Dienstes oder Verkehrs bestimmt sind. Auch das Zuwiderhandeln gegen ein bestehendes Hausverbot stellt einen Hausfriedensbruch dar.
Das befriedete Besitztum sind Bereiche, die in äußerlich erkennbarer Weise durch Umgrenzungen gegen willkürliches Betreten gesichert sind. Umstritten ist in der Rechtswissenschaft, wie stark der Befriedungsschutz sein muss (Mauer, Absperrung, Zaun). Auch bewegliche Sachen, die zum Aufenthalt von Menschen dienen, sind vom Hausfriedensbruch umfasst (Boote, Schiffe, Wagen eines Markthändlers, Wohnwagen). Dienen die beweglichen Sachen nicht in erster Linie zum Aufenthalt, so kommt ein Hausrecht allerdings nicht in Betracht ("normale" Kfz). Zu diesem Merkmal liegt eine umfangreiche Kasuistik vor. So tritt der Hausfriedensbruch in der Regel häufig tatmehrheitlich mit typischen Diebstahlsdelikten, wie Einbruchsdiebstahl oder Ladendiebstahl zusammen, der qualifizierte § 124 StGB kann tateinheitlich ggf. sogar mit Raubdelikten, andererseits aber auch mit Nötigung, Sachbeschädigung oder Körperverletzungsdelikten zusammenfallen. Für das Eindringen in einen Raum genügt bereits, dass der Täter des Delikts widerrechtlich einen Teil des Körpers in den befriedeten Bereich gelangen lässt. Ein Betreten mit dem gesamten Körper ist nicht notwendig; ausreichend ist schon der "Fuß in der Tür". Grundsätzlich nicht von dem strafrechtlichen Schutz umfasst werden Störungen, die noch außerhalb der Wohnung oder des Besitztums bzw. an dessen Rand stattfinden: Das Schlagen oder Treten gegen eine Tür sowie Störanrufe werden nicht vom gesetzlichen Tatbestand erfasst.
Tatbestandmäßig ist das vorsätzliche Eindringen in oder das Sich-Nicht-Entfernen trotz Aufforderung eines Berechtigten aus Wohnungen, Geschäftsräumen und sonstigen befriedeten Besitztümern oder abgeschlossenen Räumen, die für Zwecke des öffentlichen Dienstes oder Verkehrs bestimmt sind. Auch das Zuwiderhandeln gegen ein bestehendes Hausverbot stellt einen Hausfriedensbruch dar.
Das befriedete Besitztum sind Bereiche, die in äußerlich erkennbarer Weise durch Umgrenzungen gegen willkürliches Betreten gesichert sind. Umstritten ist in der Rechtswissenschaft, wie stark der Befriedungsschutz sein muss (Mauer, Absperrung, Zaun). Auch bewegliche Sachen, die zum Aufenthalt von Menschen dienen, sind vom Hausfriedensbruch umfasst (Boote, Schiffe, Wagen eines Markthändlers, Wohnwagen). Dienen die beweglichen Sachen nicht in erster Linie zum Aufenthalt, so kommt ein Hausrecht allerdings nicht in Betracht ("normale" Kfz). Zu diesem Merkmal liegt eine umfangreiche Kasuistik vor. So tritt der Hausfriedensbruch in der Regel häufig tatmehrheitlich mit typischen Diebstahlsdelikten, wie Einbruchsdiebstahl oder Ladendiebstahl zusammen, der qualifizierte § 124 StGB kann tateinheitlich ggf. sogar mit Raubdelikten, andererseits aber auch mit Nötigung, Sachbeschädigung oder Körperverletzungsdelikten zusammenfallen. Für das Eindringen in einen Raum genügt bereits, dass der Täter des Delikts widerrechtlich einen Teil des Körpers in den befriedeten Bereich gelangen lässt. Ein Betreten mit dem gesamten Körper ist nicht notwendig; ausreichend ist schon der "Fuß in der Tür". Grundsätzlich nicht von dem strafrechtlichen Schutz umfasst werden Störungen, die noch außerhalb der Wohnung oder des Besitztums bzw. an dessen Rand stattfinden: Das Schlagen oder Treten gegen eine Tür sowie Störanrufe werden nicht vom gesetzlichen Tatbestand erfasst.
Zum Festhalten gibt es den sog. "Jedermannparagraphen". Das ist der §127 StPO.
§ 127 StPO: Vorläufige Festnahme
(1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. (...)
Der 'Jedermannparagraph' erlaubt jeder Person die Festnahme (das Festhalten, bis die Polizei kommt) eines Straftäters. Allerdings sind daran zwei Bedingungen geknüpft:
Auf frischer Tat... bedeutet, daß der Täter bei der Straftat überrascht werden muß. Wenn das Tafelsilber fehlt, darf man seine Gäste nicht solange festhalten bis das Silber wieder da ist. Auch das Wissen, daß eine Person schon öfter in dieser Richtung straffällig wurde oder verdächtiges Äußeres reichen keinesfalls, um sie festzuhalten.
...seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann... bedeutet, daß man nur unbekannte Täter festhalten darf, wenn sich ihre Personalien nicht festnehmen lassen. Ertappt man aber einen diebischen Hausmeister, so ist der ja kein Unbekannter.
(1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. (...)
Der 'Jedermannparagraph' erlaubt jeder Person die Festnahme (das Festhalten, bis die Polizei kommt) eines Straftäters. Allerdings sind daran zwei Bedingungen geknüpft:
Auf frischer Tat... bedeutet, daß der Täter bei der Straftat überrascht werden muß. Wenn das Tafelsilber fehlt, darf man seine Gäste nicht solange festhalten bis das Silber wieder da ist. Auch das Wissen, daß eine Person schon öfter in dieser Richtung straffällig wurde oder verdächtiges Äußeres reichen keinesfalls, um sie festzuhalten.
...seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann... bedeutet, daß man nur unbekannte Täter festhalten darf, wenn sich ihre Personalien nicht festnehmen lassen. Ertappt man aber einen diebischen Hausmeister, so ist der ja kein Unbekannter.
Wenn ich auf einem fremden Grundstück angetroffen werden würde und von selbsternannten Hilfssheriffs zum Thema Hausfriedensbruch angesprochen werden würde, würde ich erst einmal nachfragen, was denn diese für eine Funktion haben und warum sie sich selber dort aufhalten. Eskaliert die Sache, würde ich mir die Ausweise zeigen lassen und die Daten notieren.
Ist es der Grundstücks- oder Hausbesitzer kann er einen vom Grundstück verweisen oder Strafanzeige stellen. Will er Strafanzeige stellen und ich will trotzdem gehen, kann er mich festhalten oder die Personalien verlangen.
Um diesem ganzen Theater aus dem Wege zu gehen ist es ratsam, wie ja auch immer hier im Forum gepredigt, in jedem Fall einen Befugten um Erlaubnis zum Betreten zu bitten.
O.g. Hinweise sind keine Rechtsberatung sondern stellen meine Ansicht der Dinge dar.
Gruß.
k-dogg













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