Nun denn ...
... hab gar nicht mitbekommen, daß mein Name hier genannt wurde.
.
(hab halt nicht mitgelesen ...)
BVK, ich hab hier schon mal was drüber geschrieben - weiß aber auch nicht mehr wo ... Ist jedenfalls schon ne Weile her.
Im Gesetz steht nun halt die Theorie ...
Die Praxis sagt - zumindest nach MEINEM Wissen - das einen sein Grundstück in der Höhe im Normalfall bis zur Oberkannte des Daches gehört. In Ausnahmefällen bis zum Wipfel von auf dem Gelände stehenden Bäumen - sofern diese außergewöhnlich bzw. geschützt sind ...
Is also nix mit "Wiederherstellung von Ruhe und Ordnung über dem "eigenen" Luftraum" mittels einer leicht vergrößerten Zimmerflak ...
Wenn es in die Tiefe geht, so geht es im Normalfall bis UK Kellersohle, im Garten bis 1 m unter Ok Boden.
Also auch nix mit Rohstoffausbeute irgendwo in Richtung Erdmittelpunkt ...
(Wasser war schon angesprochen ... )
Alle über die vorgenannten Grenzen hinausgehenden Eingriffe - insbesondere in den Boden - bedürfen einer besonderen Genehmigung.
Wie es nun in vorgenannten Fällen genau läuft, kann ich auch nicht sagen. Da müßte man sich einarbeiten.
Die Erfahrung sagt ja aber, daß man am unter dem Grundstück verlaufenden Stollen aus Altbergbauzeiten nun nicht soo viel Eigentum und Nutzungsrecht hat. Wie es im Falle des auf dem Grundstück liegenden Zugangs zu irgendwas ist, ist wohl wieder schwieriger.
Ich kenn zumindest Fälle, da ist auch die Nutzung bzw. gleich die ganze Anlage im Eigentum des Grundstücksbesitzers.
... und trotzdem ist auch der Bund für bestimmte Belange weiterhin zuständig.
Aber da hat ja BVK schon was dazu gesagt.
Wie gesagt: Ich schreib obiges aus meiner bisherigen beruflichen Erfahrung.
... die muß ja nicht unbedingt maßgeblich sein.

Gruß
Jörg
... hab gar nicht mitbekommen, daß mein Name hier genannt wurde.

(hab halt nicht mitgelesen ...)
BVK, ich hab hier schon mal was drüber geschrieben - weiß aber auch nicht mehr wo ... Ist jedenfalls schon ne Weile her.
Im Gesetz steht nun halt die Theorie ...
Die Praxis sagt - zumindest nach MEINEM Wissen - das einen sein Grundstück in der Höhe im Normalfall bis zur Oberkannte des Daches gehört. In Ausnahmefällen bis zum Wipfel von auf dem Gelände stehenden Bäumen - sofern diese außergewöhnlich bzw. geschützt sind ...
Is also nix mit "Wiederherstellung von Ruhe und Ordnung über dem "eigenen" Luftraum" mittels einer leicht vergrößerten Zimmerflak ...

Wenn es in die Tiefe geht, so geht es im Normalfall bis UK Kellersohle, im Garten bis 1 m unter Ok Boden.
Also auch nix mit Rohstoffausbeute irgendwo in Richtung Erdmittelpunkt ...
(Wasser war schon angesprochen ... )
Alle über die vorgenannten Grenzen hinausgehenden Eingriffe - insbesondere in den Boden - bedürfen einer besonderen Genehmigung.
Wie es nun in vorgenannten Fällen genau läuft, kann ich auch nicht sagen. Da müßte man sich einarbeiten.
Die Erfahrung sagt ja aber, daß man am unter dem Grundstück verlaufenden Stollen aus Altbergbauzeiten nun nicht soo viel Eigentum und Nutzungsrecht hat. Wie es im Falle des auf dem Grundstück liegenden Zugangs zu irgendwas ist, ist wohl wieder schwieriger.
Ich kenn zumindest Fälle, da ist auch die Nutzung bzw. gleich die ganze Anlage im Eigentum des Grundstücksbesitzers.
... und trotzdem ist auch der Bund für bestimmte Belange weiterhin zuständig.
Aber da hat ja BVK schon was dazu gesagt.
Wie gesagt: Ich schreib obiges aus meiner bisherigen beruflichen Erfahrung.
... die muß ja nicht unbedingt maßgeblich sein.


Gruß
Jörg
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