Des Pudels Kern
Schöne Vergleichsgeschichte! Sie setzt aber einen „echten“ (herrenlosen) Schatzfund voraus. Nur in diesem Fall wird dann hälftig zwischen Finder und Grundeigentümer geteilt (§ 984 BGB).
§ 984 BGB (Schatzfund):
„Wird eine Sache, die so lange verborgen gelegen hat, dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist (Schatz), entdeckt und infolge der Entdeckung in Besitz genommen, so wird das Eigentum zur Hälfte von dem Entdecker, zur Hälfte von dem Eigentümer der Sache erworben, in welcher der Schatz verborgen war.“
Das gilt aber nur in den Ländern der BR Deutschland, die kein Schatzregal haben („Alles dem Staate“)!
Bei den von dir anvisierten (möglichen) Funden („Bernsteinzimmer“) handelt es sich aber um Verbergungen aus den Jahren 1944/45. Hier dürften die Eigentümer der Fundgegenstände bekannt bzw. ermittelbar sein.
§ 965 BGB (Anzeigepflicht des Finders):
„(1) Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu machen.
(2) Kennt der Finder die Empfangsberechtigten nicht oder ist ihm ihr Aufenthalt unbekannt, so hat er den Fund und die Umstände, welche für die Ermittlung der Empfangsberechtigten erheblich sein können, unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Ist die Sache nicht mehr als zehn Euro wert, so bedarf es der Anzeige nicht.“
Dem Finder steht dann „nur“ ein Finderlohn nach § 971 BGB und ggf. ein Ersatz von Aufwendungen (§ 970 BGB) zu.
Ob eine Vereinsgründung da die richtige erste Maßnahme ist ...
fragt sich
der Eifelgeist
Zitat von adlerhorst
§ 984 BGB (Schatzfund):
„Wird eine Sache, die so lange verborgen gelegen hat, dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist (Schatz), entdeckt und infolge der Entdeckung in Besitz genommen, so wird das Eigentum zur Hälfte von dem Entdecker, zur Hälfte von dem Eigentümer der Sache erworben, in welcher der Schatz verborgen war.“
Das gilt aber nur in den Ländern der BR Deutschland, die kein Schatzregal haben („Alles dem Staate“)!
Bei den von dir anvisierten (möglichen) Funden („Bernsteinzimmer“) handelt es sich aber um Verbergungen aus den Jahren 1944/45. Hier dürften die Eigentümer der Fundgegenstände bekannt bzw. ermittelbar sein.
§ 965 BGB (Anzeigepflicht des Finders):
„(1) Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu machen.
(2) Kennt der Finder die Empfangsberechtigten nicht oder ist ihm ihr Aufenthalt unbekannt, so hat er den Fund und die Umstände, welche für die Ermittlung der Empfangsberechtigten erheblich sein können, unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Ist die Sache nicht mehr als zehn Euro wert, so bedarf es der Anzeige nicht.“
Dem Finder steht dann „nur“ ein Finderlohn nach § 971 BGB und ggf. ein Ersatz von Aufwendungen (§ 970 BGB) zu.
Ob eine Vereinsgründung da die richtige erste Maßnahme ist ...

fragt sich
der Eifelgeist
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